Anmerkungen. Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Anmerkungen: Die linke und rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Anmerkungen. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch den OGAW erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entsprechende Instrumente angeboten werden, die in Anhang A näher beschrieben sind. Der Einsatz von Derivaten kann das Verlustrisiko des jeweiligen Teilfonds zumindest teilweise erhöhen.
Anmerkungen. Vertragsparteien ● Grundsätzlich ist der jeweilige Betriebsrat (Arbeiter bzw. Angestell tenbetriebsrat für seinen Zuständigkeitsbereich) für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zuständig. Wenn ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ist, handelt dieser als zuständiges Organ. In Angelegenheiten, die Arbeiter und Angestellte betreffen, kann auch der Betriebsausschuss, in Unternehmen mit mehreren Betrieben kann der Zentralbetriebsrat als zuständiges Organ in Frage kommen. In Konzernen kann in bestimmten Angelegenheiten auch der Konzernvertretung die Kompetenz zum Ab schluss von Betriebsvereinbarungen übertragen werden. ● Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hat im zuständigen Be legschaftsorgan eine Beschlussfassung zu erfolgen. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Wenn der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss für das Zustandekommen eines Zustimmungsbeschlusses Überein stimmung beider Mitglieder vorliegen. ● Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerIn- nen, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden. Da her gilt z. B. eine vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsver einbarung für alle Angestellten, nicht aber für die Arbeiter des Betriebes. Der persönliche Geltungsbereich kann aber in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeschränkt werden (z. B. könnten FerialpraktikantInnen vom Geltungsbereich ausgenommen sein). Dabei ist aber der Gleich- behandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich sachlich begründet sein müssen. Gemäß § 31 Abs 2 ArbVG gelten Betriebsvereinbarungen für Heimarbeite rInnen nur dann, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungs bereich der Betriebsvereinbarung einbezogen wurden.
Anmerkungen. Die im Begleitschein anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförde- rungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Der Begleit- schein enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke aus- zufüllen hat.
Anmerkungen. An dieser Stelle können auch sonstige wichtige Anmerkungen formuliert werden.
Anmerkungen. Was darf ein Lehr zeugnis beinhalten? Inhalt eines Lehrbriefs Wann sind auslän dische Prüfungszeug nisse österreichischen gleichzuhalten? Anmerkungen In allen anderen Fällen kann eine Person, die eine berufsausbildungsrele vante Prüfung im Ausland erfolgreich abgelegt hat, beim Bundesministeri um für Wirtschaft, Familie und Jugend beantragen (Individualantrag), dass diese Prüfung mit der Lehrabschlussprüfung in einem bestimmten öster reichischen Lehrberuf gleichgehalten wird. Eine solche Gleichhaltung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nur erfolgen, wenn der/die Antragsteller/in nachweist, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertig keiten und Kenntnisse im Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückge legten facheinschlägigen Tätigkeiten gleichwertig sind. Als Gleichwertig keit zu verstehen ist, dass der/die Antragsteller/in in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die im betreffenden Lehrberuf bei einem/einer anderen Lehrberechtigten im Inland bereits zurückgelegte Lehrzeit ist im vollen Ausmaß auf die noch zurückzulegende Lehrzeit anzurechnen. Der Lehrling hat in einem solchen Fall also nur mehr eine Restlehrzeit zu absolvieren, um dann die gesamte Lehrzeitdauer zurückgelegt zu haben. Gesamtlehrzeitdrei Jahre– bereitszurückgelegte Lehrzeit ein Jahr = Restlehrzeit zwei Jahre Ebenso ist die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit in dem der Verwandtschaftsregelung entsprechenden Ausmaß einzurechnen. Ist die in einem verwandten Lehrberuf bereits zurückgelegte Lehrzeit ent sprechend der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) nicht in vollem Umfang auf die Lehrzeit des nunmehrigen Lehrberufes anrechenbar, so kann im Einzelfall durch Vereinbarung der Lehrvertragsparteien eine weiter gehende Lehr zeitanrechnung bis zum Höchstausmaß der tatsächlich bereits zurückgeleg ten Lehrzeit festgelegt werden. Die in einem land und forstwirtschaftlichen Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung und dessen Verwertbarkeit anzurechnen. Eine Anrechnung kann hier höchstens im Ausmaß von zwei Drittel der für den betreffenden Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit erfolgen, möglich ist allerdings auch eine Festlegung der Verwandtschaft in der Lehrberufsliste. Wird die Eintragung des Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle bescheid mäßig verweigert oder wird die erfolgte Eintragung e...
Anmerkungen. Die im Begleitpapier anzugebenen Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Anga- ben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die An- gaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.
Anmerkungen. Anlage D: Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen
Abschnitt A: Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte an katholischen Schulen
Anmerkungen. Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall Umstellung des Urlaubsjahres Pensionskassen Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen ● Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält eine Reihe von Bestimmungen, auf deren Grundlage Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Es sind dabei insbesondere drei Kompentenzkategorien zu unterscheiden. In bestimmten Angelegenheiten besteht generell die Möglichkeit zur Rege lung durch Betriebsvereinbarung. So kann z. B. durch Betriebsvereinbarung Gleitzeit eingeführt (§ 4b AZG) oder die tägliche Normalarbeitszeit an ein zelnen Tagen der Woche ausgedehnt werden, wenn es dadurch zu einer Verlängerung der wöchentlichen Ruhezeit kommt (§ 4 Abs 1 AZG). Zum Teil ist die gesetzliche Befugnis zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen nur auf jene Fälle beschränkt, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt bzw. eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nicht besteht. So kann durch Betriebsvereinbarung z. B. für ArbeitnehmerInnen, die soziale Dienste leisten, sofern die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft besteht, die tägliche Normalarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzun gen auf bis zu 24 Stunden ausgedehnt werden, wenn keine kollektivver tragsfähige Körperschaft auf ArbeitnehmerInnenseite besteht und daher ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann (§ 5a Abs 4 AZG). Andere Normen wiederum erlauben es den Kollektivvertragsparteien, die Betriebsvereinbarung zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu ermächtigen. So kann z. B. die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die Normalarbeitszeit innerhalb eines bestimmten Durchrechnungszeitraumes anders verteilt wird, wenn sie vom Kollektivvertrag dazu ermächtigt wurde (§ 4 Abs 9 AZG). Auch der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur Regelung bestimmter Angelegenheiten ermächtigen (§ 29 ArbVG). Nach dem Wortlaut des ArbVG sind die Kollektivvertragsparteien dabei an keine Beschränkun gen gebunden. Eine Weitergabe der Rechtssetzungsbefugnis ist aber nur in jenen Angelegenheiten möglich, die gemäß § 2 Abs 2 ArbVG überhaupt kollektivvertraglich geregelt werden können. Es handelt sich dabei also insbesondere um Vereinbarungen, die die gegenseitigen aus dem Arbeits verhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen regeln. Wie das Gesetz muss aber auch der Kollektiv vertrag die der Betriebsvereinbarung vorbehaltenen Angelegenheiten aus drücklich und konkret bezeichnen. ...
Anmerkungen. Die unterzeichnende Patientin / der unterzeichnende Patient hat die Punkte 1 bis 15 der Vereinbarung gelesen und verstanden. Sie / er erklärt sich mit dem Inhalt der Vereinbarung einverstanden.