Anmerkungen Musterklauseln

Anmerkungen. Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Anmerkungen: Die linke und rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Anmerkungen. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch den OGAW erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entsprechende Instrumente angeboten werden, die in Anhang A näher beschrieben sind. Der Einsatz von Derivaten kann das Verlustrisiko des jeweiligen Teilfonds zumindest teilweise erhöhen.
Anmerkungen. Vertragsparteien ● Grundsätzlich ist der jeweilige Betriebsrat (Arbeiter­ bzw. Angestell­ tenbetriebsrat für seinen Zuständigkeitsbereich) für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zuständig. Wenn ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ist, handelt dieser als zuständiges Organ. In Angelegenheiten, die Arbeiter und Angestellte betreffen, kann auch der Betriebsausschuss, in Unternehmen mit mehreren Betrieben kann der Zentralbetriebsrat als zuständiges Organ in Frage kommen. In Konzernen kann in bestimmten Angelegenheiten auch der Konzernvertretung die Kompetenz zum Ab­ schluss von Betriebsvereinbarungen übertragen werden. ● Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hat im zuständigen Be­ legschaftsorgan eine Beschlussfassung zu erfolgen. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Wenn der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss für das Zustandekommen eines Zustimmungsbeschlusses Überein­ stimmung beider Mitglieder vorliegen. ● Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerIn- nen, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden. Da­ her gilt z. B. eine vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsver­ einbarung für alle Angestellten, nicht aber für die Arbeiter des Betriebes. Der persönliche Geltungsbereich kann aber in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeschränkt werden (z. B. könnten FerialpraktikantInnen vom Geltungsbereich ausgenommen sein). Dabei ist aber der Gleich- behandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich sachlich begründet sein müssen. Gemäß § 31 Abs 2 ArbVG gelten Betriebsvereinbarungen für Heimarbeite­ rInnen nur dann, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungs­ bereich der Betriebsvereinbarung einbezogen wurden.
Anmerkungen. An dieser Stelle können auch sonstige wichtige Anmerkungen formuliert werden.
Anmerkungen. Wann hat der Lehrling Anspruch auf Schadenersatz? Gründe für vorzeitige Auflösung durch den/ die Lehrberechtigte/n Auch die außerordentliche Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ausbildungsverhältnisse in Teilqualifikation im Rahmen der integrativen Berufsausbildung können nicht durch Ausbildungsübertritt gelöst werden. Es können sowohl der Lehrling als auch der/die Lehrberechtigte das Lehr­ verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen und zwar ● zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit, ● bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, drei­ einhalb oder vier Jahren auch zum Ablauf des letzten Tages des 24. Mo­ nats der Lehrzeit. § 15a Abs 3 BAG legt als Voraussetzung zur Rechtswirksamkeit der außer­ ordentlichen Auflösung fest, dass der/die Lehrberechtigte die beabsichtig­ te außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Media­ tionsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitzuteilen hat, wobei die Mitteilung den Na­ men des Lehrlings, seine/ihre Adresse, seinen/ihren Lehrberuf, Beginn und Ende der Lehrzeit enthalten muss (die Arbeiterkammer ist von der Lehrlingsstelle innerhalb angemessener Frist über die Mitteilung zu infor­ mieren). Außerdem muss das Mediationsverfahren vor der Erklärung der Auflö­ sung durchgeführt und beendet werden. Wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt, so entfällt die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens, wobei der Lehrling diese Ablehnung binnen 14 Tagen widerrufen kann. Weiters hat der/die Lehrberechtigte ● dem Lehrling eine/n in der Liste nach dem Zivilrechts­Mediations­Gesetz eingetragene/n Mediator/Mediatorin vorzuschlagen, wobei der Xxxx­ xxxx die genannte Person unverzüglich ablehnen kann; der/die Lehrbe­ rechtigte hat dann zwei weitere Mediator/innen vorzuschlagen, von diesen hat der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen sonst gilt der Erstvorschlag als angenommen, ● den/die Mediator/in spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw des 22. Lehrmonats zu beauftragen, ● die Kosten des Mediationsverfahrens zu tragen. Auf das Verfahren der Mediation ist das Zivilrechts­Mediations­Gesetz an­ zuwenden; der Zweck der Mediation ist...
Anmerkungen. Anlage D: Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen
Anmerkungen. Die im Begleitpapier anzugebenen Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Anga- ben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die An- gaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.
Anmerkungen. 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Bezeichnung der Erzeugnisse 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m³ usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
Anmerkungen. Die im Begleitpapier anzugebenen Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungs- regeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, son- dern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat. Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts anderes vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchgeführt. Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, das die Parteien sich darauf geeignet haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 oder 3 des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwer- fen, und weist insbesondere auf die Artikel des Übereinkommens hin, deren Auslegung oder Anwen- dung strittig ist. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkom- mens weiter. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei be- stellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
Anmerkungen. Die im Begleitschein anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförde- rungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Der Begleit- schein enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke aus- zufüllen hat.