Common use of Anderweitige Versicherungen Clause in Contracts

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeb- lich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.

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Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VIIXxxxxx XXXX. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeb- lich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.

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Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. Teil X. Xxxxxx 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeb- lich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.

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Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 5.2 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeb- lichmaßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der R+V Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeb- lichmaßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: www.ruv.de

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 6.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeb- lichmaßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten.

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Samples: www.ov-boerse.de

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag Versicherungsschutzder R+V Allgemeine Versicherung AG Versiche- rungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeb- lichmaßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 5.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeb- lichVertrags maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherer bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten.

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Samples: www.bass-makler.de

Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII5.1.1 1. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach besteht über diesen Vertrag nur Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem überein- stimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeb- lichanderen Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzendurchzusetzen oder an ihn abzutreten.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de