Anerkennung der Bestimmungen Musterklauseln

Anerkennung der Bestimmungen. Spätestens mit der Unterschrift auf der Karte und/oder de- ren Einsatz bestätigt der Inhaber, die vorliegenden Bestim- mungen zur Kenntnis genommen, anerkannt und die zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes jeweils geltenden Gebühren akzeptiert zu haben. Der Zusatzkarteninhaber ermächtigt den Hauptkarten- inhaber, alle die Zusatzkarte betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für den Zusatzkarteninhaber abzugeben und entgegenzunehmen. Die Herausgeberin behält sich vor, diese Bestimmungen sowie die übrigen Konditionen (insbesondere Gebühren und einzelne Kartenleistungen) jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Inhaber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in geeigneter Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Inhaber das Vertragsverhältnis nicht vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich kündigt. Nach der Annahme des Antrages durch die Herausgeberin erhält der Inhaber eine persönliche, unübertragbare Karte sowie einen persönlichen Code (nachfolgend „PIN-Code“ genannt) für den Einsatz der Karte. Dieser PIN-Code kann an den dafür vorgesehenen Geldautomaten in der Schweiz geändert werden. Jede Karte bleibt Eigentum der Heraus- geberin.
Anerkennung der Bestimmungen. Mit Unterzeichnung des Kartenantrages sowie mit der Un- terschrift auf der Karte und/oder deren Einsatz bestätigen sowohl die Firma als auch der Inhaber, die vorliegenden Bestimmungen zur Kenntnis genommen, anerkannt und die zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes jeweils geltenden Gebühren akzeptiert zu haben. Der Inhaber verpflichtet sich, die Karte nur im Rahmen der von der Firma erlassenen Ermächtigung einzusetzen. Der Herausgeberin können jedoch interne Weisungen der Firma nicht entgegengehalten werden. Der Inhaber ermächtigt die Firma, alle die Karte betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für ihn abzugeben und entgegenzunehmen. Die Herausgeberin behält sich vor, diese Bestimmungen sowie die übrigen Konditionen (insbesondere Gebühren und einzelne Kartenleistungen) jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden der Firma mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in geeigneter Form mitgeteilt. Die Firma ist für die Information der Inhaber verantwortlich. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn die Firma und/oder der Inhaber das jeweilige Vertragsverhältnis nicht vor deren Inkrafttreten schriftlich kündigen. Nach der Annahme des Kartenantrages durch die Heraus- geberin erhält die Firma oder der Inhaber eine persönliche, unübertragbare Karte sowie einen persönlichen Code (nach- folgend «PIN-Code» genannt) für den Einsatz der Karte. Die- ser PIN-Code kann an den dafür vorgesehenen Bancomaten in der Schweiz geändert werden. Jede Karte bleibt Eigentum der Herausgeberin. Karten und PIN-Code können von der Herausgeberin auf Risiko der Firma anstatt direkt an den Inhaber auch an die Firma versandt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.