Anforderungen an Inhalte Musterklauseln

Anforderungen an Inhalte. 6.1.1 Der Aussteller verpflichtet sich, keine Inhalte einzustellen oder für Inhalte Werbung zu betreiben, deren Verbreitung in Rundfunk oder Telemedien unzulässig ist. Insbesondere hat er keine Inhalte einzustellen oder für Inhalte Werbung zu betreiben, deren Verbreitung strafbar ist oder die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (bspw. indizierte Inhalte). Gleiches gilt für Inhalte, die der Aussteller von externen Angeboten, einschließlich Angebote Dritter, einbindet. Sofern für einen Inhalt eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz vorliegt, hat der Aussteller hierauf deutlich hinzuweisen. 6.1.2 Die Koelnmesse trifft Maßnahmen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die im gamescom now Content- Hub eingestellten Inhalte gemäß JMStV üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist offizieller Jugendschutzpartner der gamescom. Die Koelnmesse hat sich zu diesem Zweck der USK als gesetzlich anerkannter Selbstkontrolle durch eine Mitgliedschaft angeschlossen. Der Aussteller verpflichtet sich, Inhalte, die verfassungswidrige Kennzeichen enthalten, der USK im Vorfeld zur Prüfung vorzulegen. Für die Einhaltung des Jugendschutzes auf externen Plattformen und anderen Angeboten, die nicht der Koelnmesse zuzurechnen sind, ist der Aussteller eigenständig verantwortlich.
Anforderungen an Inhalte. 3.1 Online-Schulzeitungen dürfen nur zu Bildungs- und nicht zu Werbezwecken auf der Plattform veröffentlicht werden. Auch die Nutzung der Kommunikationsfunktionalitäten für allgemeine Werbezwecke ist untersagt. 3.2 Verantwortlich für den Inhalt der Online-Schulzeitung ist ausschließlich die Schule. digi.reporter überprüft, weder die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der Inhalte und überprüft vor Publikation auch nicht, ob die Inhalte gegen Rechte Dritter verstoßen. 3.3 Die Schule sichert zu, dass sämtliche über die Plattform publizierten und kommunizierten Inhalte und Beiträge mit den geltenden Gesetzen in Einklang stehen und keine Rechte Dritter verletzen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Im Falle eines Verstoßes gilt 3.4 dieser Nutzungsbedingungen entsprechend. Die Schule sichert zu, dass die Erstellung und Veröffentlichung der Inhalte stets im Einklang mit den digi.reporter- Grundsätzen erfolgt. Die Schule ist insbesondere verpflichtet, bei der Erstellung und Verwendung eigener Inhalte geltendes Recht (z.B. Straf-, Wettbewerbsund Jugendschutzrecht) zu beachten und keine Rechte Dritter (z.B. Namens-, Marken-, Urheber- und Datenschutzrechte) zu verletzen. Das Gleiche gilt für das Setzen von externen Links. Nicht erlaubt ist insbesondere das Verbreiten von Inhalten, die Rassismus, Gewaltverherrlichung und Extremismus irgendwelcher Art, Aufrufe und Anstiftung zu Straftaten und Gesetzesverstößen, Drohungen gegen Leib, Leben oder Eigentum, Hetzen gegen Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Xxxxxxx, andere Personen oder Unternehmen, persönlichkeitsverletzende Äußerungen, Verleumdung, Ehrverletzung und üble Nachrede von Nutzern und Dritten sowie sexuelle Belästigung von Nutzern und Dritten, Pornografie, anstößige, sexistische, obszöne, vulgäre, abscheuliche oder ekelerregende Materialien und Ausdrucksweisen darstellen, betreffen oder beinhalten. Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers nur im Rahmen des anwendbaren Zitatrechts wörtlich in Beiträge aufgenommen werden. Zitate sind durch Hervorheben mittels Zitatfunktion und Quellenangabe zu kennzeichnen. Fremdsprachige Zitate sind zusätzlich soweit auf Deutsch zu übersetzen, dass der Inhalt grob ersichtlich ist. Insbesondere nicht korrekt zitierte Beiträge können von digi.reporter entfernt oder berichtigt werden. Die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von jedweden Inhalten der Plattform ohne Einwilligung von digi.reporter ist untersagt. 3.4 Die S...

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.