Common use of Angehörige Clause in Contracts

Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der verbunden sind).

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Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften Part- nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeeltern Pflegeelter und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- legtes angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der miteinander verbunden sind).

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Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeeltern Pflegeelter und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- legtes angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der miteinander verbunden sind).

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