Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeelter und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung (Thv Hund 2020), Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht (Thv Hund 2020)
Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeelter Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes ange- legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander miteinan- der verbunden sind).
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Samples: Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht
Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeelter und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
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