Common use of Anlagebedingungen und deren Änderungen Clause in Contracts

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisheri- gen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlagegrund- sätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden depot- führenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information Infor- mation umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Infor- mationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate Mo- nate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufspros- pekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung Be- dingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos kos- tenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber dar- über hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft www.first-private. de bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfendür- fen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnle- gerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichertgespei- chert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter DatenträgerDa- tenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntma- chung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze An- lagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ent- weder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wo- chen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.freiburger-vm.de, dl.avl-investmentfonds.de, fondsfinder.universal-investment.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt III. in dieser Un- terlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder entwe- der ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen der- artige Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet ver- waltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten verbrei- teten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter www.war- xxxx-xxxxxx-xx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnleger- rechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter dauer- hafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre HintergründeHin- tergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen Änderun- gen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos kosten- los umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen Be- treffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen Fonds entnom- men werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichertge- speichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer frühe- rer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten Fonds tre- ten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen Änderun- gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlage- grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft oder einem ei- nem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internet-Seite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate Mo- nate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.fimax.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisheri- gen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlagegrund- sätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internet-Seite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden depot- führenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information Infor- mation umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Infor- mationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate Mo- nate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ent- weder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internet-Seite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wo- chen nach Bekanntmachung in Kraft.

Appears in 2 contracts

Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung Genehmi- gung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere wei- tere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlagegrundsät- zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unterneh- men aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesell- schaft (xxx.xxxxxx.xxx) bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden wer- den die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werdenwer- den, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen we- sentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre HintergründeHinter- gründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate frühes- tens vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze Anlagegrund- sätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ent- weder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen -Investmentvermö- gen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wo- chen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzuneh- men oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschenum- zutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem ih- rem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter „xx.xxxx-xxx.xxx“ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichertge- speichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter soge- nannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Bei Wechsel des Masterfonds erhalten die Anleger die Informationen nach § 180 KAGB. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft xxx.xxxxxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder den Wechsel des Masterfonds, die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.teletrader.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedrucktVerkaufsprospekt in dieser Unterlage abge- druckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen An- lagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren vergleichba- ren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft Gesell- schaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internet-Seite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen Wenn die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnlegerrechte betreffen, werden die Anleger außerdem au- ßerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“)) informiert. Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten ge- planten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.sozialbank.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt III. in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich zusätz- lich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft Ge- sellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter www.warburg-invest- xx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und AufwandserstattungenAufwands-erstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger An- leger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft xxx.xxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufspros- pekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung Be- dingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos kos- tenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber darü- ber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und AufwandserstattungenAuf- wandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnlegerrech- te, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Pa- pierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter DatenträgerDa- tenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntma- chung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze Anla- gegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ent- weder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmetvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wo- chen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedrucktVerkaufsprospekt in dieser Unterlage ab- gedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern Anle- gern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschenum- zutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen Be- treffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen Fonds entnom- men werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichertge- speichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer elek- tronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen we- sentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen Ände- rungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Invest- mentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen vorgese- henen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter „am.oddo- xxx.xxx“ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen Fonds entnom- men werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten geplan- ten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen Vergü- tungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.teletrader.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedrucktVerkaufsprospekt in dieser Unterlage abge- druckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen An- lagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Ände- rungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wie- dergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter DatenträgerDa- tenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre HintergründeHin- tergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt III. in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzu- nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlagegrundsät- zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wieder- gegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen wei- tere Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedrucktVerkaufsprospekt in dieser Unterlage abge- druckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen An- lagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze bisherigen Anlage- grundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietetan- bietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzu- nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Ände- rungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wie- dergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter DatenträgerDa- tenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre HintergründeHin- tergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.assetstandard.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt III. in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen der- artige Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wieder- gegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen wei- tere Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat Vorstand der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx unter www.hal- xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx/xx/xxx-xxxx.xxx#xx/xxxxxxxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnlegerrechte betreffen, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.a-fk.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat Vorstand der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx unter xxxxx://xxx.xxx- xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedrucktVerkaufsprospekt in dieser Unterlage abge- druckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen An- lagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren vergleichba- ren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft Gesell- schaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden de- potführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken Zwe- cken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt be- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.acatis-research.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ent- weder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentmögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Änderun- gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben wiedergege- ben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wo- chen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzuneh- men oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschenum- zutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem ih- rem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internetseite der Gesellschaft unter „xx.xxxx-xxx.xxx“ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichertge- speichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter soge- nannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate 4 Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze Anlage- grundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisheri- gen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlagegrund- sätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Sondervermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Internet-Seite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnlegerrechte betreffen, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“)) informiert. Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten ÄnderungenÄnderun- gen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis Hin- weis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate Mo- nate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.verka.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt III. in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen Ände- rungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos kos- tenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen an- deren Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Internet auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Ge- sellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ bekannt gemachtge- macht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnleger- rechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer elekt- ronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen wesentli- chen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang Zusammen- hang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt Zeit- punkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens Fonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Homepage der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx/xx/xxxxx-xxx-xxxxxxxxxxxxx.xxxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds oder wesentliche AnlegerrechteAnlegerrechte betreffen, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miertinformiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen Informationen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag Tage nach ihrer Be- kanntmachung Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.

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Samples: www.bnymellon.com