Anlageziel und Anlagepolitik Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav - Ausgewogen Musterklauseln

Anlageziel und Anlagepolitik Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav - Ausgewogen. Das Anlageziel des Teilfonds Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav - Ausgewogen besteht darin, aus Sicht der Rechnungswährung Zinserträge und Kapitalwachstum optimal zu kombinieren. Zu diesem Zweck wird weltweit auf breit diversifizierter Basis in Renten und Aktien investiert. Durch den im Vergleich zum Rendite-Teilfonds höheren Aktienanteil liegt das Risiko über jenem des Teilfonds Rendite. Um dieses Anlageziel zu erreichen, wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung mindestens 25% des Teilfondsvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind: - Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt, welcher zudem die Kriterien eines geregelten Marktes gemäß Artikel 4, Ziffer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente entspricht, zugelassen oder in diesen einbezogen sind; - Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; - Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15% unterliegen und nicht von ihr befreit sind; - Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote. Der Anteil der Anlage in Wertpapieren und Fonds mit Aktiencharakter oder Zertifikaten mit Aktien als Basiswerten soll 75% nicht überschreiten. Ferner kann der Teilfonds im Rahmen des Kapitels V und gemäß Artikel 41 Absatz 2a) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens in andere Anlagen als den in Kapitel V des Verkaufsprospektes genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten investieren. Der Teilfonds darf daneben sein Netto-Teilfondsvermögens sowohl in Wertpapiere, wie zum Beispiel, fest- oder variabel verzinsliche Anleihen, in Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne Zinskupon („Zerobonds“), in Zertifikate (die gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 (1) des Gesetzes vom 17. De...

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