Risikomanagement-Verfahren Musterklauseln

Risikomanagement-Verfahren. Im Rahmen des jeweiligen Teilfonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es ihm ermöglicht, das mit den Anlagepositionen des Teilfonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Im Hinblick auf OTC-Derivate, wird der jeweilige Teilfonds ein Verfahren einsetzen, das eine präzise und unabhängige Bewertung der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft stellt für jeden Teilfonds sicher, dass das mit Derivaten jeweils verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des jeweiligen Teilfonds nicht überschreitet („doppeltes Marktsrisikopotential“). Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der jeweiligen Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die für die Liquidation der Positionen erforderliche Zeit berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehendem Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe e) dieses Kapitels festgelegten Grenzen, Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend unter Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a) bis e) dieses Kapitels nicht überschreitet. Wenn ein Teilfonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei den Anlagegrenzen von vorstehendem Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a) bis e) dieses Kapitels berücksichtigt werden. Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts C mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt der CSSF regelmäßig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken bezüglich jedem verwalteten Fonds mit.
Risikomanagement-Verfahren. Der AIFM muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches ihm erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie seinen jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; er muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Der AIFM hat der FMA Liechtenstein zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den AIF genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien zum Risikomanagement des AIFM.
Risikomanagement-Verfahren. Im Rahmen der Fonds wird ein Risikomanagementverfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, das mit den Anlagepositionen des Fonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios zu überwachen und zu messen. Im Hinblick auf OTC-Derivate wird ein Verfahren eingesetzt, welches eine präzise und unabhängige Bewertung des OTC-Derivats ermöglicht. Die Verwaltungsgesellschaft teilt der CSSF regelmäßig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken bezüglich jedem verwalteten Fonds, mit.
Risikomanagement-Verfahren. Der AIFM muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches ihm erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie seinen jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; er muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Der AIFM hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der vom AIF genutzten derivativen Finanzinstrumente, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Das Gesamtexposure („Gesamtengagement“) des AIF wird entweder mithilfe der Commitment-Methode oder mithilfe der Value-at-Risk-Methode (VaR-Methode) unter Einbezug des aktuellen Xxxxx der Basiswerte, des Gegenparteirisikos, zukünftiger Marktbewegungen und der zur Liquidation der Positionen zur Verfügung stehenden Zeit, berechnet. Die Hebelkraft („Leverage“) des AIF bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko eines AIF und seinem Nettoinventarwert.
Risikomanagement-Verfahren. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios ihrer verwalteten Teilfonds jederzeit zu überwachen und zu messen. Im Einklang mit dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 und den anwendbaren aufsichtsbehördlichen Anforderungen der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) berichtet die Verwaltungsgesellschaft regelmäßig der CSSF über das eingesetzte Risikomanagement-Verfahren. Die Verwaltungsgesellschaft stellt im Rahmen des Risikomanagement-Verfahrens anhand zweckdienlicher und angemessener Methoden sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko der verwalteten Teilfonds den Gesamtnettowert deren Portfolien nicht überschreitet. Dazu bedient sich die Verwaltungsgesellschaft folgender Methoden: • Commitment Approach: Bei der Methode „Commitment Approach“ werden die Positionen aus derivativen Finanzinstrumenten in ihre entsprechenden (ggf. delta-gewichteten) Basiswertäquivalente oder Nominale umgerechnet. Dabei werden Netting- und Hedgingeffekte zwischen derivativen Finanzinstrumenten und ihren Basiswerten berücksichtigt. Die Summe dieser Basiswertäquivalente darf den Gesamtnettowert des Fondsportfolios nicht überschreiten. • VaR-Ansatz: Die Kennzahl Value-at-Risk (VaR) ist ein mathematisch-statistisches Konzept und wird als ein Standard- Risikomaß im Finanzsektor verwendet. Der VaR gibt den möglichen Verlust eines Portfolios während eines bestimmten Zeitraums (sogenannte Halteperiode) an, der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (sogenanntes Konfidenzniveau) nicht überschritten wird. • Relativer VaR Ansatz: Bei dem relativen VaR-Ansatz darf der VaR des Fonds den VaR eines Referenzportfolios um einen von der Höhe des Risikoprofils des Fonds abhängigen Faktor nicht übersteigen. Der aufsichtsrechtlich maximal zulässige Faktor beträgt 200%. Dabei ist das Referenzportfolio grundsätzlich ein korrektes Abbild der Anlagepolitik des Fonds. • Absoluter VaR Ansatz: Bei dem absoluten VaR-Ansatz darf der VaR (99% Konfidenzniveau, 20 Tage Haltedauer) des Fonds einen von der Höhe des Risikoprofils des Fonds abhängigen Anteil des Fondsvermögens nicht überschreiten. Das aufsichtsrechtlich maximal zulässige Limit beträgt 20% des Fondsvermögens. Für Fonds, deren Ermittlung des Gesamtrisikos durch die VaR-Ansätze erfolgt, schätzt die Verwaltungsgesellschaft den erwarteten Grad der Hebelwirkung. Dieser Grad der...
Risikomanagement-Verfahren. Commitment Approach Zur Überwachung und Messung des mit Derivaten verbundenen Gesamtrisikos wird der Commitment Approach verwendet.
Risikomanagement-Verfahren. Die Gesellschaft wendet ein Risikomanagement-Verfahren („RMV“) an, das es ihr erlaubt, das mit den Wertpapieren und Instrumenten, in die ein Fonds investieren kann, verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil jedes Fonds kontinuierlich zu überwachen, zu verwalten und zu messen. Vor einem Engagement in DFI legt die Gesellschaft gemäß den Anforderungen der Zentralbank ihr RMV der Zentralbank vor. Die Gesellschaft wird keine DFI einsetzen, die nicht in dem bei der Zentralbank eingereichten RMV enthalten sind. Die Gesellschaft wird Anteilinhabern auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den eingesetzten Risikomanagement-Methoden, einschließlich der quantitativen Grenzen, die zur Anwendung kommen, und allen neueren Entwicklungen in Bezug auf die Risiko- und Ertragsmerkmale der wichtigsten Anlagekategorien, geben.
Risikomanagement-Verfahren. Commitment Approach Zur Überwachung und Messung des mit Derivaten verbundenen Gesamtrisikos wird der Commitment Approach verwendet. Ziel der Anlagepolitik des ÖKOWORLD GROWING MARKETS 2.0 („GROWING MARKETS 2.0“ oder „Teilfonds“) ist die Erreichung von Umwelt-, sozialen oder gesellschaftlichen Zielen; unter Einhaltung strenger ethisch-ökologischer Kriterien werden nachhaltige Investitionen getätigt, um dadurch unter Berücksichtigung des Anlagerisikos einen angemessenen Wertzuwachs in der Teilfondswährung zu erzielen. Der Teilfonds wird aktiv verwaltet. Die Zusammensetzung des Portfolios wird seitens des Fondsmanagers ausschließlich nach den in den Anlagezielen / der Anlagepolitik definierten Kriterien vorgenommen, regel- mäßig überprüft und ggf. angepasst. Der Teilfonds wird nicht anhand eines Indexes als Bezugsgrundlage verwaltet. Auf diesen Teilfonds finden Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie) Anwendung. Mit den verschiedenen Anlagekriterien sollen nachhaltige Umwelt- und sozialverträgliche Geschäftspraktiken gefördert und ökologische, soziale oder gesellschaftliche Ziele erreicht werden, welche geeignet sind, sich nachhaltig positiv auf die Umwelt oder die Gesellschaft auszuwirken. Bei Anlagen bevorzugt der Teilfonds Wertpapiere von Unternehmen, die sich langfristig über nationale und internationale Standards hinaus engagieren. Der Teilfonds wird gemäß dem getrennten Investmentprozess gemanagt. Die hausinterne Nachhaltigkeits-Research Abteilung bewertet alle Unternehmen anhand der nachstehenden Kriterien und entscheidet über die Aufnahme oder Ausschluss aus dem Teilfondsuniversum. Aus diesem Anlageuniversum wird seitens des Portfoliomanagements die Zusammensetzung des Portfolios nach den in der Anlagepolitik definierten Kriterien vorgenommen, börsentäglich überprüft und ggf. angepasst. Zur Erreichung der ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Ziele werden alle Investitionen in Abwägung folgender Kriterien gemacht. Diese Kriterien berücksichtigen dabei auch Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen. Sofern anwendbar, werden auch die Ziele geringer CO2-Emission zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris berücksichtigt. Der Teilfonds investiert nur in Unternehmenstitel, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Der Teilfonds ÖKOWORLD GROWING MARKETS 2.0 investiert insbesondere in Unternehmen mit Sitz ...
Risikomanagement-Verfahren. Der AIFM muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches ihm erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie seinen jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; er muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Der AIFM hat der FMA Liechtenstein zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein

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  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Streitbeilegungsverfahren Hinweis für Haushaltskunden: Aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit für Verbraucher zur Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG bei der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH. Sollte der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden, verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nach § 111 b EnWG. Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Tel 000-0000000-0, Fax 000-0000000-00, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Anschrift und Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx; Tel 000-00000-000, Fax 000-00000-000, verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Aktuelle Informationen über die geltenden Produkte und Tarife sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx zu finden.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.