Anlass Musterklauseln

Anlass. Neben den Empfehlungen, welche die BAK 2016 für die Eintragungsvoraussetzungen für Bewerber ohne ein Studium nach den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EU / 2013/55/EU formuliert hat, gibt es mittlerweile neuere Tendenzen in der Aus- bildung von Stadtplanern und Architekten aller Fachrichtungen, die wiederum eine abge- stimmte Haltung der Architektenkammern sinnvoll macht, diesmal für die Bewerber mit Stu- diengängen besonderer Vermittlungsformen.
Anlass. Art des Anlasses Zweck des Anlasses privat / Eigenbedarf (nicht gewinnorientiert) gewinnorientiert Datum / Mietdauer von um Uhr (Übergabe), bis um Uhr (Rückgabe)
Anlass. Im Göttinger Wald und im Reinhäuser Wald liegen die gleichnamigen FFH - Gebiete Nr. 138 und 110. Der Naturschutz steht damit in der Pflicht, für die Sicherung dieser Bereiche zu sorgen und eine Verschlechterung des Zustandes der Gebiete zu verhindern. Durch den Klettersport können Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume beeinträchtigt werden. Daher waren die Belange des Naturschutzes und die des Klettersports gegeneinan- der abzugleichen und gemeinsame Lösungen zur Regelung des Kletterns zu vereinbaren.
Anlass. Anlass dieser Mitteilung ist die Erweiterung der Metropol- region Hamburg um das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim (begrenzt auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ludwigs- lust) sowie um den Kreis Ostholstein und die kreisfreien Städte Neumünster und Hansestadt Lübeck in Schleswig-Holstein. Hierzu bedarf es einer Änderung des bestehenden Staatsvertra- ges. Ziel ist es, den Vertrag vom 1. Januar 2006 in einen neuen, nunmehr vierseitigen, Vertrag zu überführen.
Anlass. Die Förderfonds Hamburg/Niedersachsen und Hamburg/ Schleswig-Holstein sind zentrale Instrumente der Zusammen- arbeit der drei Länder in den Strukturen der Metropolregion Hamburg und sollen durch den Staatsvertrag haushaltswirt- schaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.
Anlass. Die Regierung hat mit Regierungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 zu RA 98/2420 die Stellungnahme an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen (Nr. 115/1998) im Hinblick auf die zweite Lesung der Revision des Scheidungs- und Trennungs- rechts verabschiedet. Der Landtag wird sich in seiner Sitzung vom 16./17./18. Dezember 1998 zu Traktandum 22. mit der zweiten Lesung dieser Revision be- fassen. Anlässlich der ersten Lesung wurde im Landtag von mehreren Seiten darauf hin- gewiesen, dass die Frage der Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit der vorliegenden Scheidungsrechtsrevision geregelt wer- den müsse. Die Regierung hat die Problematik im Bericht und Antrag Nr. 21/1998 vom 24. Xxxx 1998 sowie in der bereits vorliegenden Stellungnahme vom 20. Oktober 1998 (Nr. 115/1998) ausführlich behandelt und insbesondere daraufhin- gewiesen, dass die Normierung eines Grundsatzanspruches auf Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsrecht allein nicht realisiert werden kann, solange die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die technische Durchführung einer solchen Aufteilung im Be- reich des Sozialversicherungsrechts nicht vorhanden sind. Die Regierung brachte jedoch immer zum Ausdruck, dass die Arbeiten unter Einbezug eines Experten in vollem Gange sind und die Regierung bemüht ist, dem Landtag baldmöglichst eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Um Wiederholungen betreffend die bisherigen Ausführungen der Regierung zu dieser Thematik zu vermeiden, sei auf die Ausführungen in Bericht und Antrag Nr. 21/1998 und in der Stellungnahme Nr. 115/1998 verwiesen. Die Bedeutung der Thematik hat die Regierung nach Verabschiedung der Stellungnahme Nr. 115/1998 dazu bewogen, die Frage dennoch erneut zu prüfen und allfällige Möglichkeiten eines Einbezugs des Grundsatzanspruches auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge in die gegenständliche Revisionsvorlage zum Scheidungsrecht zu eruie- ren.
Anlass. Das Förderungs- und Bildungszentrum (FBZ) der Handwerkskammer Hannover in Garbsen wird in mehreren Bauabschnitten sowohl ener- getisch modernisiert als auch teilweise aufgestockt. Daraus ergeben sich neue Nutzungsbereiche, neue Eingangs- und Erschließungszo- nen (hier: Eingang in den Werkstattbereich). Mit der energetischen und architektonischen Erneuerung ergibt sich auch eine neue Erscheinung der Gebäude sowohl im Inneren als auch in der Kubatur und in den Fassadenbereichen. Die Handwerkskammer möchte mit dieser architektonischen Erneu- erung auch eine künstlerisch gestaltete Neuerscheinung, die sowohl nach innen als auch nach außen wirken soll, erzielen. Sie hat sich entschieden, einen Wettbewerb „Kunst am Bau“ auszuschreiben, um diesen Zielen Ausdruck geben zu können. Die Handwerkskammer Hannover würde sich freuen, wenn Künstlerinnen und Künstler sich mit den Inhalten und Zielen der handwerklichen Aus- und Weiterbil- dung auseinandersetzen würden und den im Campus lehrenden und lernenden Menschen durch Ihre künstlerische Idee neue Horizonte eröffnen. Nach einer erfolgreichen Umsetzung eines ersten Projektes 2015 will die Handwerkskammer nun im dritten von 3 Bauabschnitten im Be- reich des zukünftigen Eingangsbereichs zu den Werkstätten für Tisch- ler, Farbe, Elektrotechnik und KFZ-Karrosserietechnik ebenfalls Platz für Kunst am Bau nutzen. Hier bietet sich an vor dem Eingangsbe- reich, sich künstlerisch mit den Inhalten, Aufgaben, Zielen und Men- schen der Bildungs- und Fördereinrichtung auseinanderzusetzen und im künstlerischen Werk Ausdruck zu verleihen. Hier liegt der zu gestaltende Eingang in die Werkstätten Metall- und Karosseriebau, Glaser, Maler und Lackierer, Tischler und SHK. Bereich Eingang zu den Werkstätten Die Handwerkskammer lädt freie Künstlerinnen und Künstler ein, sich am offenen Wettbewerb zur künstlerischen Gestaltung des Eingangs- bereichs in die Werkstätten des Campus Handwerk zu beteiligen (Wettbewerbsstufe 1). Die Handwerkskammer ruft Künstlerinnen und Künstler dazu auf, sich künstlerisch mit den Aufgaben und Zielen der Bildungseinrichtung, dem Handwerk im Besonderen und den dort lernenden und lehrenden Menschen auseinanderzusetzen. Es soll ein künstlerisches Konzept für den Eingang in den Werkstattbereich entwickelt werden, das die Besucher auf die o.g. Themen einstimmt und fasziniert. Der Bereich soll von Aussen als solcher gut erkennbar, die künstlerische Gestaltung der Orientierung dienlich sein. Auf die feuerpolizeilichen Be...
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  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Zulassung Aussteller der Veranstaltung sind die Hersteller der Exponate. Handels- firmen können nur zugelassen werden, wenn sie für die auf der Messe präsentierten Produkte und Leistungen den Nachweis erbringen, dass sie allein berechtigt sind, diese unter Ausschluss des Herstellers zu zeigen und zu vertreiben. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren angemeldete Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Über die Teil- nahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet, ggf. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses, die Messegesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird nach Xxxx der Messegesellschaft schriftlich oder elektronisch bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung bzw. elektronischen Zurverfügungstellung der Zulassung im Account des bei der Anmeldung genannten Ansprech- partners des Ausstellers ist der Ausstellungsvertrag zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und dem Aussteller geschlossen. Über die im Ausstelleraccount zur Verfügung gestellten Zulassungs- dokumente wird der Aussteller per elektronischer Post mit seinen individuellen Zugangsdaten informiert. Diese Information ist bei dem Aussteller eingegangen, sobald sie dessen Verfügungsbereich erreicht. Der Aussteller stellt sicher, dass der Posteingang regelmäßig kontrolliert wird und die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Mail stets gegeben sind. Sollte sich die zu nutzende E-Mail-Adresse des Ausstellers ändern, wird er dies der Messe- gesellschaft unverzüglich mitteilen. Sofern die Messegesellschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter technischer Voraussetzungen und/oder aufgrund der Nichtmitteilung einer neuen E-Mail-Adresse ein Schaden entsteht, so ist der Aussteller der Messegesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Bei hybriden Messen wird dem Aussteller ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist und ggf. ein Gelände- oder Hallenplan im Online-Order-System zur Verfügung gestellt. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist bei hybriden Messen die Fläche aus nicht von der Messegesellschaft verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungsentgelts. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Die Messegesellschaft kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Sie behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.