Anlass Musterklauseln

Anlass. Im Göttinger Wald und im Reinhäuser Wald liegen die gleichnamigen FFH - Gebiete Nr. 138 und 110. Der Naturschutz steht damit in der Pflicht, für die Sicherung dieser Bereiche zu sorgen und eine Verschlechterung des Zustandes der Gebiete zu verhindern. Durch den Klettersport können Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume beeinträchtigt werden. Daher waren die Belange des Naturschutzes und die des Klettersports gegeneinan- der abzugleichen und gemeinsame Lösungen zur Regelung des Kletterns zu vereinbaren.
Anlass. Anlass dieser Mitteilung ist die Erweiterung der Metropol- region Hamburg um das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim (begrenzt auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ludwigs- lust) sowie um den Kreis Ostholstein und die kreisfreien Städte Neumünster und Hansestadt Lübeck in Schleswig-Holstein. Hierzu bedarf es einer Änderung des bestehenden Staatsvertra- ges. Ziel ist es, den Vertrag vom 1. Januar 2006 in einen neuen, nunmehr vierseitigen, Vertrag zu überführen.
Anlass. Die Förderfonds Hamburg/Niedersachsen und Hamburg/ Schleswig-Holstein sind zentrale Instrumente der Zusammen- arbeit der drei Länder in den Strukturen der Metropolregion Hamburg und sollen durch den Staatsvertrag haushaltswirt- schaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.
Anlass. Art des Anlasses Zweck des Anlasses privat / Eigenbedarf (nicht gewinnorientiert) gewinnorientiert Datum / Mietdauer von um Uhr (Übergabe), bis um Uhr (Rückgabe)
Anlass. Die Regierung hat mit Regierungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 zu RA 98/2420 die Stellungnahme an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen (Nr. 115/1998) im Hinblick auf die zweite Lesung der Revision des Scheidungs- und Trennungs- rechts verabschiedet. Der Landtag wird sich in seiner Sitzung vom 16./17./18. Dezember 1998 zu Traktandum 22. mit der zweiten Lesung dieser Revision be- fassen. Anlässlich der ersten Lesung wurde im Landtag von mehreren Seiten darauf hin- gewiesen, dass die Frage der Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit der vorliegenden Scheidungsrechtsrevision geregelt wer- den müsse. Die Regierung hat die Problematik im Bericht und Antrag Nr. 21/1998 vom 24. Xxxx 1998 sowie in der bereits vorliegenden Stellungnahme vom 20. Oktober 1998 (Nr. 115/1998) ausführlich behandelt und insbesondere daraufhin- gewiesen, dass die Normierung eines Grundsatzanspruches auf Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsrecht allein nicht realisiert werden kann, solange die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die technische Durchführung einer solchen Aufteilung im Be- reich des Sozialversicherungsrechts nicht vorhanden sind. Die Regierung brachte jedoch immer zum Ausdruck, dass die Arbeiten unter Einbezug eines Experten in vollem Gange sind und die Regierung bemüht ist, dem Landtag baldmöglichst eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Um Wiederholungen betreffend die bisherigen Ausführungen der Regierung zu dieser Thematik zu vermeiden, sei auf die Ausführungen in Bericht und Antrag Nr. 21/1998 und in der Stellungnahme Nr. 115/1998 verwiesen. Die Bedeutung der Thematik hat die Regierung nach Verabschiedung der Stellungnahme Nr. 115/1998 dazu bewogen, die Frage dennoch erneut zu prüfen und allfällige Möglichkeiten eines Einbezugs des Grundsatzanspruches auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge in die gegenständliche Revisionsvorlage zum Scheidungsrecht zu eruie- ren.
Anlass. Neben den Empfehlungen, welche die BAK 2016 für die Eintragungsvoraussetzungen für Bewerber ohne ein Studium nach den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EU / 2013/55/EU formuliert hat, gibt es mittlerweile neuere Tendenzen in der Aus- bildung von Stadtplanern und Architekten aller Fachrichtungen, die wiederum eine abge- stimmte Haltung der Architektenkammern sinnvoll macht, diesmal für die Bewerber mit Stu- diengängen besonderer Vermittlungsformen.
Anlass. Das Förderungs- und Bildungszentrum (FBZ) der Handwerkskammer Hannover in Garbsen wird in mehreren Bauabschnitten sowohl ener- getisch modernisiert als auch teilweise aufgestockt. Daraus ergeben sich neue Nutzungsbereiche, neue Eingangs- und Erschließungszo- nen (hier: Eingang in den Werkstattbereich). Mit der energetischen und architektonischen Erneuerung ergibt sich auch eine neue Erscheinung der Gebäude sowohl im Inneren als auch in der Kubatur und in den Fassadenbereichen. Die Handwerkskammer möchte mit dieser architektonischen Erneu- erung auch eine künstlerisch gestaltete Neuerscheinung, die sowohl nach innen als auch nach außen wirken soll, erzielen. Sie hat sich entschieden, einen Wettbewerb „Kunst am Bau“ auszuschreiben, um diesen Zielen Ausdruck geben zu können. Die Handwerkskammer Hannover würde sich freuen, wenn Künstlerinnen und Künstler sich mit den Inhalten und Zielen der handwerklichen Aus- und Weiterbil- dung auseinandersetzen würden und den im Campus lehrenden und lernenden Menschen durch Ihre künstlerische Idee neue Horizonte eröffnen. Nach einer erfolgreichen Umsetzung eines ersten Projektes 2015 will die Handwerkskammer nun im dritten von 3 Bauabschnitten im Be- reich des zukünftigen Eingangsbereichs zu den Werkstätten für Tisch- ler, Farbe, Elektrotechnik und KFZ-Karrosserietechnik ebenfalls Platz für Kunst am Bau nutzen. Hier bietet sich an vor dem Eingangsbe- reich, sich künstlerisch mit den Inhalten, Aufgaben, Zielen und Men- schen der Bildungs- und Fördereinrichtung auseinanderzusetzen und im künstlerischen Werk Ausdruck zu verleihen. Hier liegt der zu gestaltende Eingang in die Werkstätten Metall- und Karosseriebau, Glaser, Maler und Lackierer, Tischler und SHK. Bereich Eingang zu den Werkstätten Die Handwerkskammer lädt freie Künstlerinnen und Künstler ein, sich am offenen Wettbewerb zur künstlerischen Gestaltung des Eingangs- bereichs in die Werkstätten des Campus Handwerk zu beteiligen (Wettbewerbsstufe 1). Die Handwerkskammer ruft Künstlerinnen und Künstler dazu auf, sich künstlerisch mit den Aufgaben und Zielen der Bildungseinrichtung, dem Handwerk im Besonderen und den dort lernenden und lehrenden Menschen auseinanderzusetzen. Es soll ein künstlerisches Konzept für den Eingang in den Werkstattbereich entwickelt werden, das die Besucher auf die o.g. Themen einstimmt und fasziniert. Der Bereich soll von Aussen als solcher gut erkennbar, die künstlerische Gestaltung der Orientierung dienlich sein. Auf die feuerpolizeilichen Be...
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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.