Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD erfolgen. b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die ZRD keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten. c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRD steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten. d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen. e) ZRD haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container. f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von ZRD angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. ZRD ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind. g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD PRALL-TEC vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD PRALL-TEC erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben plan, eben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die ZRD PRALL-TEC keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRD PRALL-TEC steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter Auftraggeber bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
e) ZRD haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von ZRD angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. ZRD ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit Email: xxxx@xxxxx-xxx.xx Internet: xxx.xxxxx-xxx.xx ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD PRALL-TEC nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
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Samples: Mietvertrag
Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur 1. Sofern die Aufstellung zu den Verpflichtungen des gemieteten Gegenstandes besonderer HilfsmittelLieferers gehört, insbesondere eines Kranesbraucht er mit der Aufstellung erst zu beginnen, wenn die Fundamente völlig trocken und abgebunden und alle übrigen Bau- und Montagearbeiten vollständig fertiggestellt sind, so sind diese vom Mieter bereitzustellendass die Aufstellung und Inbetriebsetzung erfolgen kann. ZRD vermittelt auf Anforderung Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung dieser Arbeiten verlängern sich die gesonderte Kranleistungfür die Aufstellung und Inbetriebsetzung vereinbarten Fristen angemessen.
2. Die Abrechnung Überführung des Liefergegenstandes von der Werkstätte des Lieferers bis zur Verwendungsstelle erfolgt - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – auf Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD erfolgenund Gefahr des Bestellers.
b) 3. Übernimmt der Lieferer die Aufstellung oder Inbetriebsetzung, so stellt er die erforderlichen Monteure mit dem Monteurhandwerkzeug auf Kosten des Bestellers und nach Maßgabe der besonderen Geschäftsbedingungen des Lieferers für solche Leistungen. Werkzeuge, Hebezeuge, Gerüste, Einrichtungen, Baustoffe, Schweißgarnituren, Flaschengas für Rohrleitungsarbeiten usw. hat der Besteller auf seine Kosten und Gefahr zu liefern, auch einen geeigneten verschließbaren Aufbewahrungsraum für das Monteurhandwerkzeug zu stellen; er haftet für die von ihm gestellten Hilfsarbeiter.
4. Sollte ohne Verschulden des Lieferers eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Überführung, in der Aufstellung oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes, ferner eine Arbeitsbehinderung des Monteurs eintreten, so hat der Besteller alle durch die Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung entstandenen Mehrkosten zu tragen. Die Aufstellung Verpflichtung zur Einhaltung der Container setzt eine entsprechende Freifläche vorausvereinbarten Zahlungsfristen wird hierdurch nicht berührt.
5. Arbeiten und Leistungen, die planeben sowie trocken über den Lieferumfang laut Auftragsbestätigung und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere FaktorenLiefervertrag hinausgehen, auf die ZRD keinen Einfluss hatdarf der Monteur nur ausführen, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hintenwenn seitens des Bestellers ein besonderer Auftrag hierzu gegeben ist und nur gegen besondere Berechnung.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters6. ZRD steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von Hat der Lieferer auch den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
e) ZRD haftet nicht für die Standfestigkeit Probebetrieb bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung Probefahrt übernommen, so gilt hierfür die normale Arbeitszeit. Wird der ContainerMonteur mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse darüber hinausgehend beschäftigt, so werden die Mehrstunden als Überstunden besonders berechnet.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und 7. Überstunden dürfen von ZRD angemessen überschritten dem Monteur nur geleistet werden, ohne dass wenn der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhältBesteller dies ausdrücklich wünscht und dem Lieferer und dem Monteur schriftlich bestätigt. ZRD ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.Sie werden dem Besteller berechnet
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Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellenbereitzu- stellen. ZRD Die Vermieterin vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für den Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich grund- sätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD die Vermieterin erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände Witterungs- umstände oder andere Faktoren, auf die ZRD die Vermieterin keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt Fertigstel- lungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRD Der Vermieterin steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen. Ist kein entsprechender Richtmeister beteiligt, sind die Pläne dem Projektleiter auszuhändigen.
e) ZRD Die Vermieterin haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von ZRD der Vermieterin angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. ZRD Die Vermieterin ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine ein fester Aufstelltermin vereinbart worden sindwurde.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD die Vermieterin nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere ins- besondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD FRG vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD FRG erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben plan- eben sowie trocken und standfest ist. Soweit So- weit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die ZRD FRG keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRD FRG steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund auf Grund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- Bo- den- und Deckenbelastungen sind zu beachtenbe- achten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr Frostbeschädi- gungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
e) ZRD FRG haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung Aufstel- lung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben Richtzeit- angaben und dürfen von ZRD FRG angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. ZRD FRG ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung Verzöge- rung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit so- weit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD FRG nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich we- sentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung Miet- preisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
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Samples: Mietvertrag
Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD Die Vermieterin vermittelt auf Anforderung die gesonderte ge- sonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für den Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD die Vermieterin erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken tro- cken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die ZRD die Vermieterin keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRD Der Vermieterin steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters Mie- ters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn Auf- baubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen. Ist kein entsprechender Richtmeister beteiligt, sind die Pläne dem Projektleiter auszuhändigen.
e) ZRD Die Vermieterin haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung Aufstel- lung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von ZRD der Vermieterin angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. ZRD Die Vermieterin ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichtenunterrich- ten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine ein fester Aufstelltermin vereinbart worden sindwurde.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRD die Vermieterin nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt beein- trächtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen