Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD erfolgen.
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Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere ins- besondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD FRG vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD FRG erfolgen.
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Anlieferung und Aufstellung. a) 1. Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD Der Vermieter vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD den Vermieter erfolgen.
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Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellenbereitzu- stellen. ZRD Die Vermieterin vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für den Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich grund- sätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD die Vermieterin erfolgen.
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Anlieferung und Aufstellung. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. ZRD Die Vermieterin vermittelt auf Anforderung die gesonderte ge- sonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für den Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRD die Vermieterin erfolgen.
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