Anlieferung, Wareneingangsprüfung Musterklauseln

Anlieferung, Wareneingangsprüfung. Der Auftragnehmer liefert die Vertragsprodukte in geeigneten, vom Auftraggeber freigegebenen Verpackungen. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich rügen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der Auftraggeber Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. LIEFERANT liefert Produkte, gemäß den Verpackungs- und Anlieferungsbedingungen von MONTRATEC (abrufbar unter xxx.xxxxxxxxx.xxx), in geeigneten Transportmitteln an, um Qualitätsminderungen (z.B. Verschmutzung, Korrosion, etc.) zu vermeiden. Die Wareneingangsprüfung bei MONTRATEC beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie die Mengen- und Identitätsprüfung der bestellten Produkte. Dabei festgestellte Mängel werden zeitnah, spätestens aber nach zwei Wochen, angezeigt.
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. Der Lieferant ist für die spezifikationsgerechte Anlieferung der Vertragsprodukte verantwortlich. Anwendbar ist hierzu die letztgültige Version des Hawle Verpackungshandbuches. Grundsätzlich dürfen an Hawle nur Produkte ohne Abweichungen der Qualitätsmerkmale geliefert werden. Im Wareneingang von Hawle wird die eingehende Ware grundsätzlich bezüglich Menge und Identität der bestellten Vertragsprodukte sowie Transport- und Verpackungsschäden geprüft. Dabei auftretende Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Im Übrigen wird Xxxxx die gelieferten Waren nach Gegebenheit eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes fertigungsbegleitend überprüfen und dabei auftretende Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Lieferanten schriftlich anzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten. Das im Bestelltext geforderte Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 muss vom Lieferant, per E-Mail an xxxxxxxx.xxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx mit Angabe der Bestell- und Artikelnummer im Betreff, gesendet werden. Des Weiteren muss der Lieferant auf etwaige Verweise im Bestelltext achten.
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. QAA-Rk3 DE (08/2017) LIEFERANT liefert die PRODUKTE in geeigneten und sicheren Transportmitteln, gemäß den von BU- DERUS-vorgegebenen Anliefer- und Verpackungsvorschriften, um Beschädigungen, Verluste und Qua- litätsminderungen zu vermeiden, z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen, Datenverlust. Die Wareneingangsprüfung bei BUDERUS beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten PRODUKTE, mindes- tens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Hierbei nicht festgestellte Mängel werden LIEFERANT unverzüglich mitgeteilt, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellt werden. LIEFERANT verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. LIEFERANT hat sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung bei BUDERUS auszurichten. Werden von BUDERUS LIEFERANT Mängel angezeigt, wird LIEFERANT unverzüglich eine Fehlerana- lyse durchführen, bei der ihn BUDERUS erforderlichenfalls - im Rahmen der Möglichkeiten - unterstützt. LIEFERANT erhält beanstandete PRODUKTE im vereinbarten Umfang zurück. Die Beanstandungsbearbeitung hat nach der 8D-Methode zu erfolgen. Hierbei gelten folgende Abarbei- tungszeiten, falls nicht abweichend mit BUDERUS vereinbart: • Spätestens 2 Kalendertage, nachdem die Information/PRODUKTE (falls für die Antwort erforder- lich) zugegangen sind, muss eine Erstantwort mit Sofortmaßnahmen an BUDERUS erfolgen. • Spätestens 14 Kalendertage nach Ausstellung der Beanstandung durch BUDERUS, muss die Fehlerursache analysiert und Maßnahmen festgelegt sein, mindestens muss ein Zwischenbericht an BUDERUS erfolgen. • Spätestens 60 Kalendertage nach Ausstellung der Beanstandung durch BUDERUS, muss die Maßnahmenfestlegung abgeschlossen und Plantermine zur Einführung der endgültigen Maßnah- men sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Wiederholfehlern definiert sein. Falls diese Maß- nahmen noch nicht eingeführt sind, ist der Termin zum Abschluss der Beanstandung durch LIE- FERANT festzulegen und BUDERUS mitzuteilen. LIEFERANT hat eine angemessene Ursachenanalyse durchzuführen. Auf Anforderung von BUDERUS hat LIEFERANT mindestens die Anwendung der 5xWhy-Methode und des Ursache-Wirkungs-Dia- gramms (Ishikawa) nachzuweisen sowie zusätzlich eine Prozessanalyse oder ein Prozessaudit durch- zuführen. LIEFERANT wird, fall...
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. Der LIEFERANT liefert die Vertragsprodukte in geeigneten und – soweit vereinbart – ausschließlich in von NAP freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden (siehe auch „Präambel“, individuelle Vereinbarung). Die Wareneingangsprüfung bei NAP beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der LIEFERANT muss sein Qualitätsmanagement- System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten. NAP automotive Produkte GmbH | Xxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx | Xxxxxxx | Phone +00 0000 00000-0 | Fax +00 0000 00000-000 xxxx@xxx-xxx.xx | xxx.xxx-xxx.xx | Geschäftsführung Xxxxxx Xxxxx, Dr.-Ing. Xxxxx Xxxx | Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx | XXX 000000 Xxx-XxXx. XX 164 080 348 | Sparkasse Pforzheim Calw | IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 | BIC-Swift XXXXXX00
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. LIEFERANT liefert die Produkte in geeigneten – soweit vereinbart – ausschließlich von BESTELLER freigegebenen Transportmittel an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. Die Wareneingangsprüfung bei BESTELLER beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Festlegung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Bei der Wareneingangsprüfung nicht festgestellte Mängel werden nach der Gesetzgebung eines ordnungsgemäßem Geschäftsganges, dem Lieferanten unverzüglich nach Fehlerentdeckung mitgeteilt. LIEFERANT verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. LIEFERANT muss sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.
Anlieferung, Wareneingangsprüfung. Für jede neu gefertigte Charge weist der AN durch mitgelieferte Prüfberichte nach, dass die angelieferten Waren gemäß Prüfplan bzw. gemäß individuell abgestimmter Vorgehensweise geprüft sind und keine Mängel aufweisen. Ungeachtet anders lautender Vereinbarungen ist der Lieferant verpflichtet, zu jeder Lieferung unaufgefordert ein 3.1 Zeugnis WAM zur Verfügung zu stellen. Werkzeugnisse sind an die folgende E-Mail-Adresse XX-XXX-X-Xxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xxx unter Angaben von: Materialcharge_Materialnummer_Lieferantennummer_Bestellnummer zur Verfügung zu stellen. Eine Abweichung hierzu bedarf der Schriftform, WAM sieht hier das Formular FO-24 6c vor, welches auf Wunsch angefordert werden kann. Folgende Angaben sind auf dem Lieferschein mindestens anzugeben: Materialcharge, Materialvergütung, Beschichtung. Bei Eingang der Waren des AN beschränkt sich die Untersuchungspflicht von WAM auf eine Prüfung der Menge und Identität des Liefergegenstands sowie eine Prüfung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Bei dieser Überprüfung festgestellte Mängel hat WAM dem AN dies anzuzeigen. Die Anzeige ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Ablieferung der Ware, dem AN zugeht. Ausgenommen hiervon sind verdeckte Mängel. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine weitergehende Eingangskontrolle nicht stattfindet. Der AN ist damit einverstanden, dass er auf seine Rechte gemäß § 377 HGB verzichtet. Der AN ist ferner damit einverstanden, dass die von ihm durchzuführende Warenausgangskontrolle dem gleichen Zweck dient, wie die nach § 377 HGB von WAM an sich geforderte Eingangskontrolle. Der AN muss somit sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten. Der AN wird dafür Sorge tragen, dass seine Haftpflichtversicherung die vorstehende Abänderung der gesetzlichen Regeln anerkennt, ohne dass dadurch der bestehende Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung beeinträchtigt wird. Für alle weiteren logistischen Themen, verweisen wir auf unser Logistikhandbuch für Lieferanten (FO26-5, in seiner jeweils gültigen Fassung)