Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Transfers. (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei frei und ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte.
Transfers. (1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Xxxxxxxxxx der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
c) die Erträge;
d) die Rückzahlung von Xxxxxxxx;
e) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5; 4 96 der Beilagen
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden Wechselkursen.
(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.
Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Vertrags- partei den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) der Anfangsbeträge und zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx;
e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 dieses Abkommens;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Steuerhinterziehungen zulassen.
(3) Unbeschadet Absatz 1 und 2 kann jede Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die billige, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechts- vorschriften gewährleisten.
(4) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs.
Transfers. (1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertier- baren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx;
e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.
(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
Transfers. (1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammen- hang mit einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung, Erhöhung oder Ausweitung vorhandener Kapitalanlagen sowie aller anderen Beträge, die zur Deckung von Kosten in Verbindung mit der Verwaltung der Kapitalanlagen dienen;
b) der Erträge;
c) zur Rückzahlung von Darlehen in Bezug auf eine Kapital- anlage;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquida- tion oder Veräußerung der Kapitalanlage;
e) der in Artikel 4 und Artikel 5 vorgesehenen Entschädigun- gen;
f) der Löhne, Entgelte und sonstiger Einnahmen von Staatsan- gehörigen des anderen Vertragsstaats sowie von Staatsan- gehörigen aller Drittstaaten, die die Genehmigung besitzen, Aktivitäten in Bezug auf eine Kapitalanlage zu unternehmen.
(2) Transfers nach diesem Artikel, den Artikeln 4, 5 und 7 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Als „unverzüglich“ durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Erfüllung der Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung des entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
(3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Interna- tionale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnun- gen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zu- grunde legen würde. legality of any such expropriation and the amount of compensa- tion shall be subject to review by due process of law according to the respective national legal system.
(4) Investors of either Contracting State shall enjoy most- favoured-nation treatment in the territory of the other Contract- ing State in respect of the matters provided for in this Article.
(1) Investors of either Contracting State whose investments suffer losses in the territory of the other Contracting State owing to war or other armed conflict, revolution, a state of national emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less favourable by such other Contracting State than that which the latter Contracting State accords to its own investors or investors of any third State whichever is more favourable to the investors. Such payments shall be freely transferable.
(2) The provision of paragraph (1)...
Transfers. Die Kosten für die Transfers sind nicht im Preis enthalten (in Eigenregie).
Transfers. Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:
Transfers. Reisende können auf der Hin- und Rückreise zwischen 7.00 und 21.00 Uhr am Anreisetag (Sonntag) sowie Abreisetag (Samstag bzw. Sonntag) einen Transferservice über EF buchen. Sollte der Teilnehmer außerhalb dieser Zeit anreisen kann EF gegen einen Aufschlag einen Spezial-Transfer organisieren. Die Kosten für den Transfer befinden sich auf den einzelnen Kursortseiten.
Transfers. Um den gebuchten Transfer in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie spätestens 14 Tage vor Fahrzeugübernahmen den Online VIP Check-in ausgefüllt und einen Transfertermin vereinbart haben. Britz führt Transfers vom Flughafen und ausgewählten Flughafenhotels durch.