Anordnung Musterklauseln

Anordnung. Alle Anordnungen sind der Sphäre des Auftraggebers zugeordnet. Als Beispiel für eine auftraggeberseitige Anordnung sind Leistungsänderungen angeführt. Durch aktives Eingreifen in die Leistungserbringung bewirkt der Auftraggeber eine Leistungsänderung auf Basis des Leistungsänderungsrechts des Auftraggebers, welches ein durch die Zumutbarkeit und Notwendigkeit beschränktes einseitiges Änderungsrecht ist.65 Ein Beispiel für eine Leistungsänderung des Auftraggebers ist die Anordnung von Umplanungen auf Grund von Budgeteinsparungen, die aus neuen Projektrahmenbedingungen resultieren. Um den Projekterfolg sicherzustellen, ist der Auftraggeber gezwungen, Änderungen anzuordnen. Die Notwendigkeit besteht in der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Projekterfolgssicherstellung. Zu berücksichtigen ist neben der Notwendigkeit auch die Zumutbarkeit. Die Umplanung muss dem Planer und seinem Büro aus organisatorischer, fachlicher und gestalterischer Sicht zumutbar sein.65 Anordnungen aus funktionalen Diskussionen fallen ebenfalls in die Sphäre des Auftraggebers, sofern die Ursache der funktionalen Änderung aus seiner Sphäre kommt. Dies sind zum Beispiel gestiegene Anforderungen an die Funktionalität des Objektes, mit denen der Planer auf Basis der Auslobungsunterlagen nicht rechnen konnte und die er aus diesem Grund auch nicht als Teil seiner Leistungserbringung vorgesehen hat. Die sich aus den geänderten funktionalen Anforderungen ergebenden Abweichungen in der Leistungserbringung des Planers sind der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen, aus diesem Grund hat der Planer Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder der Vergütung. Im Gegensatz dazu fällt Mehraufwand in der Leistungserbringung in die Sphäre des Planers, wenn aus den Auslobungsunterlagen die komplexen Anforderungen an die Funktionalität 64 XXXXXXX, X.: Kommentar xxx X-Xxxx X 0000; S. 539. 65 Siehe Punkte 3.1.2.1 Leistungsänderungsrecht des Auftraggebers. hervorgehen und der Planer von diesen Umständen ausgehen konnte. Sind aus diesem Grund Umplanungen erforderlich, da die Ursachen in der Sphäre des Planers liegen, fallen die Auswirkungen nicht in die Sphäre des Auftraggebers. Ein Beispiel dafür ist ein vom Planer geplantes Objekt, das in der Errichtung teurer ist, als es der vom Auftraggeber vertraglich vorgegebene Kostendeckel zulässt. Aus dieser Ursache resultierende Umplanungen fallen in die Sphäre des Planers, somit ist dieser für die Auswirkungen verantwortlich und muss die Umplanungen ohne Anspru...
Anordnung. Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann der Vorgesetzte für einzelne Mitarbeiter oder Unternehmensteile Überstundenarbeit schriftlich anordnen. Der Mitarbeiter seinerseits ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, nach Massgabe dieser Bestimmungen angeordnete Überstundenarbeit zu leisten.
Anordnung. Art. 159320 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Be- treibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
Anordnung. Erzielen die Parteien keine Einigung über den Umfang der Änderung oder über den vom AG zu zahlen Preis, so dann der AG die gewünschte Änderung oder die zusätzliche Leistung einseitig anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der AN vor der Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot mit einer Beschreibung der geänderten/zusätzlichen Leistung und Bezifferung der Nachtragsvergütung vorlegt. Erzielen die Parteien hierüber keine Einigung, so kann der AG nach Ablauf von 30 Tagen die Ausführung der Änderung einseitig anordnen. Die 30-tägige Frist beginnt mit Zugang des Änderungswunsches beim AN. Der AN ist erst dann zur Ausführung verpflichtet, wenn der AG die Anordnung nach Ablauf der 30- tägigen Frist in Textform (schriftlich, per Fax oder Computerfax, per E- Mail, etc.) ausgesprochen hat. Nachtragsvergütung Haben die Parteien keine Einigung über die Höhe der Nachtragsvergütung erzielt und hat der AG die Ausführung der Änderung einseitig angeordnet, bemisst sich der Vergütungsanspruch des AN für die geänderte/zusätzliche Leistung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Alternativ kann der AN zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Haben sich die Parteien nicht über die Höhe der Nachtragsvergütung geeinigt, kann der AN im Wege der Abschlagsrechnungen 80 Prozent der in seinem Nachtragsangebot genannten Vergütung ansetzen. Diese Pauschale ist in jedem Fall vom AG nach vollständiger und im Wesentlichen mangelfreier Ausführung der geänderten/zusätzlichen Leistung an den AN zu zahlen.
Anordnung. Wer auf Arbeitgeberseite Überstunden anordnen darf, ist im TVöD nicht geregelt; eine § 17 Abs. 4 BAT vergleichbare Regelung gibt es nicht. Die organisatorische Entscheidung, wer in der Dienststelle Überstunden anordnen darf, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Im Gegensatz dazu ist die Festlegung der zeitlichen Lage angeordneter Überstunden (Anordnung und Festlegung der zeitlichen Lage werden in der Praxis regelmäßig zu- sammenfallen) stets mitbestimmungspflichtig. Um trotzdem eine schnelle Reaktion auf Mehrbedarf zu ermöglichen, werden häufig generelle Dienstvereinbarungen ab- geschlossen, die einen Rahmen festlegen, innerhalb dessen Überstunden im Einzel- SEITE 28 VON 60 fall mitbestimmungsfrei angeordnet werden können. Die Gültigkeit dieser Dienstver- einbarungen wird vom TVöD nicht berührt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Überstunden - auch wenn dies recht- lich nicht erforderlich ist - grundsätzlich schriftlich angeordnet werden.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.