Rahmenzeit Musterklauseln

Rahmenzeit. 1. Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Ar- beitszeit selbst bestimmen können. Die Rahmenzeit wird täglich von 07.00 Uhr bis 19.30 festgesetzt.
Rahmenzeit. Innerhalb der Rahmenzeit können Beginn der Arbeitszeit, Einbringung der Mittagspause und Ende der Arbeitszeit von den Beschäftigten selbst bestimmt werden. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn um 6.00 Uhr und dem spätestmöglichen Dienstende um 20.00 Uhr.
Rahmenzeit. Unter der Rahmenzeit wird die Ansparzeit plus dem Freizeitblock verstanden. Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock) ist je nach gewähltem Modell mit maximal 10 Jahren begrenzt. Die Dauer der Ansparzeit und des Freizeitblocks ist im Vorhinein zu vereinbaren, wobei das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock im Rahmen der zulässigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzen zu vereinbaren ist. Es kann durch Mehrarbeit ein Zeitguthaben von bis zu 228 Stunden pro Jahr angespart werden. Das Entgelt kann um bis zu 20% reduziert werden. Der Freizeitblock zählt zur Dienstzeit und ist daher für alle Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer der Dienstverhältnisse beim/bei der selben DienstgeberIn richten.
Rahmenzeit ist die Zeit, die die gesamte Zeitspanne vom frühest möglichen Arbeitsbeginn bis zum spätest möglichen Arbeitsende beinhaltet.
Rahmenzeit. B001 V1.1 Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn (06:30 Uhr) und dem spätesten Dienstende (18:00 Uhr, am Donnerstag 18:30 Uhr). Die Arbeitszeit außer- halb der Rahmenzeit wird nur nach Genehmigung durch die jeweilige Führungskraft angerechnet, die Zeit vor dem frühesten Dienstbeginn dabei nur in begründeten Aus- nahmefällen. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 4 Stand: 01.11.2020
Rahmenzeit. (1) Rahmenzeit ist grundsätzlich die Zeitspanne zwischen 6.00 Uhr und 18.30 Uhr.
Rahmenzeit. 1. Die Rahmenzeit beginnt montags bis freitags um 5.30 Uhr und endet um 19.30 Uhr.
Rahmenzeit. Die Arbeitszeit für vollbeschäftigte Mitarbeiter kann arbeitstäglich in der Zeit abgeleistet werden. Die tägliche Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten (exkl. Pausenzeiten) darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Jahr im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden ist nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen im Rahmen der entsprechenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen (insbes. § 14 ArbZG) und nur mit schriftlicher Zustimmung oder auf schriftliche Anordnung des jeweiligen Fachvorgesetzten rechtzeitig vor Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 10 Stunden möglich. Ist eine rechtzeitige schriftliche Zustimmung bzw. Anordnung nicht möglich, so ist diese zunächst mündlich einzuholen bzw. zu erteilen und im Nachgang unverzüglich schriftlich zu dokumentieren. Die täglich anrechenbare Arbeitszeit der Beamten soll in der Regel zehn und darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Außerhalb der Rahmenzeit geleistete Arbeitszeit bleibt außer Betracht, soweit durch Dienstpläne nichts Anderes geregelt ist.
Rahmenzeit. Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Rahmenzeit. Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit bedürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen und Beamte sowie die Vorschriften über den Arbeitsschutz sind zu beachten.