Rahmenzeit Musterklauseln

Rahmenzeit. 1. Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Ar- beitszeit selbst bestimmen können. Die Rahmenzeit wird täglich von 07.00 Uhr bis 19.30 festgesetzt. 2. Abweichend kann für Einzelne oder für Gruppen von Beschäftigten bei Vorliegen der dienstli- chen Notwendigkeit für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer der Gleitzeitrahmen, in dem Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmt werden können, erweitert werden. Bezieht sich die Regelung auf einen einzelnen Beschäftigten, ist die Zustimmung des Betroffenen einzuholen, in allen anderen Fällten ist die Zustimmung der Personalvertretung gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW erforderlich. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Einbeziehung des Samstags und des Sonntags sowie arbeitsfreier gesetzlicher Feiertage möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Regelarbeitszeiten unter Beachtung einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stun- den und einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden sollen.
Rahmenzeit. Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende; sie umfaßt den Zeitraum von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr.
Rahmenzeit. Unter der Rahmenzeit wird die Ansparzeit plus dem Freizeitblock verstanden. Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock) ist je nach gewähltem Modell mit maximal 10 Jahren begrenzt. Die Dauer der Ansparzeit und des Freizeitblocks ist im Vorhinein zu vereinbaren, wobei das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock im Rahmen der zulässigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzen zu vereinbaren ist. Es kann durch Mehrarbeit ein Zeitguthaben von bis zu 228 Stunden pro Jahr angespart werden. Das Entgelt kann um bis zu 20% reduziert werden. Der Freizeitblock zählt zur Dienstzeit und ist daher für alle Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer der Dienstverhältnisse beim/bei der selben DienstgeberIn richten.
Rahmenzeit ist die Zeit, die die gesamte Zeitspanne vom frühest möglichen Arbeitsbeginn bis zum spätest möglichen Arbeitsende beinhaltet.
Rahmenzeit. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühest möglichen Dienstbeginn (6.00 Uhr) und dem spätest möglichen Dienstende (20:00 Uhr). In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Revisionswochen, Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr u. ä.) sind zeitlich begrenzte Veränderungen der Rahmenzeit möglich.
Rahmenzeit. (§ 6 Abs. 7) ........................................................................................ 25
Rahmenzeit. Die Beschäftigten können Beginn und Ende ihrer täglichen Anwesenheitszeit selbst bestimmen. Sie können die Arbeitszeit jedoch nur auf die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx und mit Rücksicht auf die Vorschriften über den Arbeitsschutz nur auf die Zeit zwischen 7.00 und 19.30 Uhr legen (Rah- menzeit). Im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufs und zur Wahrnehmung der Sprechzeiten müssen alle Beschäftigten montags bis donnerstags von 9.00 bis 14.30 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr – mit Ausnahme der Mittagspause – im Dienst sein (Kernzeit). Folgt einem Arbeitstag unmittelbar ein gesetzlicher Feiertag, endet die Kernzeit an diesem Arbeitstag, außer an Freita- gen, um 14.00 Uhr. Für diejenigen Beschäftigten, die aus zwingenden Gründen nach 17.00 Uhr an- wesend sein müssen, wird der Beginn der Kern- zeit an diesen Tagen auf 10.00 Uhr festgesetzt. Sind bei Publikumsverkehr Sprechzeiten festge- setzt, beginnt die Kernzeit spätestens 1/4 Stunde vor Beginn der Sprechzeit.
Rahmenzeit. Die Mitarbeiter/innen können die Lage ihrer Arbeitszeit von 07:00 bis 21:00 Uhr (unter Beach­ tung der Begrenzungen des freien Zeiteinteilungsrechtes (su Punkt 6 ff) nach dieser Betriebs­ vereinbarung frei einteilen. Arbeitsleistungen zwischen 20:30 bis 21:00 werden nur dann als Gleitzeit innerhalb der Rah­ menzeit gewertet, wenn die Arbeit zu dieser Zeit im Interesse der Arbeitnehmer/innen liegt, zB ,,Einarbeitung" längerer Ruhepausen, Vereinbarkeit Beruf und Familie, Vermeidung von Ver­ kehrsstoßzeiten. Erfolgt die Arbeitsleistung hingegen auf Anordnung der Führungskraft liegt eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 49 BDG vor.
Rahmenzeit. Rahmenzeit ist grundsätzlich die Zeitspanne zwischen 6.00 Uhr und 18.30 Uhr.
Rahmenzeit. B001 V1.1 Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn (06:30 Uhr) und dem spätesten Dienstende (18:00 Uhr, am Donnerstag 18:30 Uhr). Die Arbeitszeit außer- halb der Rahmenzeit wird nur nach Genehmigung durch die jeweilige Führungskraft angerechnet, die Zeit vor dem frühesten Dienstbeginn dabei nur in begründeten Aus- nahmefällen. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 4 Stand: 01.11.2020