Rahmenzeit. 1. Die Rahmenzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Ar- beitszeit selbst bestimmen können. Die Rahmenzeit wird täglich von 07.00 Uhr bis 19.30 festgesetzt.
2. Abweichend kann für Einzelne oder für Gruppen von Beschäftigten bei Vorliegen der dienstli- chen Notwendigkeit für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer der Gleitzeitrahmen, in dem Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmt werden können, erweitert werden. Bezieht sich die Regelung auf einen einzelnen Beschäftigten, ist die Zustimmung des Betroffenen einzuholen, in allen anderen Fällten ist die Zustimmung der Personalvertretung gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW erforderlich. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Einbeziehung des Samstags und des Sonntags sowie arbeitsfreier gesetzlicher Feiertage möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Regelarbeitszeiten unter Beachtung einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stun- den und einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden sollen.
Rahmenzeit. Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende; sie umfaßt den Zeitraum von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr.
Rahmenzeit. Unter der Rahmenzeit wird die Ansparzeit plus dem Freizeitblock verstanden. Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock) ist je nach gewähltem Modell mit maximal 10 Jahren begrenzt. Die Dauer der Ansparzeit und des Freizeitblocks ist im Vorhinein zu vereinbaren, wobei das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock im Rahmen der zulässigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzen zu vereinbaren ist. Es kann durch Mehrarbeit ein Zeitguthaben von bis zu 228 Stunden pro Jahr angespart werden. Das Entgelt kann um bis zu 20% reduziert werden. Der Freizeitblock zählt zur Dienstzeit und ist daher für alle Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer der Dienstverhältnisse beim/bei der selben DienstgeberIn richten.
Rahmenzeit. Die tägliche Rahmenzeit ist der durch den frühest möglichen Dienstbeginn und das spätest mögliche Dienstende erfasste Zeitraum von 6.45 -19.00 Uhr. Die Rahmenzeit gilt einheitlich für alle in Teilzeit bzw. Vollzeit tätigen Beschäftigten. Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Beschäftigten innerhalb der Rahmenzeit Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit (und der nach zwingenden Tarif- und Rechts- vorschriften vorgeschriebenen Mindestpausen und Höchstarbeitszeiten) selbst bestimmen. In jedem Fall sind Öffnungszeiten, Erfordernisse des Dienst- und Lehrbetriebs und Zeiten eines notwendigen Parteiverkehrs bei der Arbeitszeitfestlegung zu berücksichtigen und mit der bzw. dem Vorgesetzen abzustimmen. Außerhalb der Rahmenzeiten erbrachte Arbeits- zeiten können im Einvernehmen mit der/dem Vorgesetzten angerechnet werden, soweit dringende dienstliche Gründe vorliegen. Bei Beschäftigten, die aus dienstlichen Gründen regelmäßig Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit erbringen, werden generelle Ausnah- men schriftlich getroffen (z. B. Fahrdienste u.ä.).
Rahmenzeit. Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit bedürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen und Beamte sowie die Vorschriften über den Arbeitsschutz sind zu beachten.
Rahmenzeit. Die Rahmenzeit beginnt montags bis freitags um 5.30 Uhr und endet um 19.30 Uhr.
Rahmenzeit. B001 V1.1 Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn (06:30 Uhr) und dem spätesten Dienstende (18:00 Uhr, am Donnerstag 18:30 Uhr). Die Arbeitszeit außer- halb der Rahmenzeit wird nur nach Genehmigung durch die jeweilige Führungskraft angerechnet, die Zeit vor dem frühesten Dienstbeginn dabei nur in begründeten Aus- nahmefällen. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 4 Stand: 01.11.2020
Rahmenzeit. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühest möglichen Dienstbeginn (6.00 Uhr) und dem spätest möglichen Dienstende (20:00 Uhr). In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Revisionswochen, Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr u. ä.) sind zeitlich begrenzte Veränderungen der Rahmenzeit möglich.
Rahmenzeit. Die Beschäftigten können Beginn und Ende ihrer täglichen Anwesenheitszeit selbst bestimmen. Sie können die Arbeitszeit jedoch nur auf die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx und mit Rücksicht auf die Vorschriften über den Arbeitsschutz nur auf die Zeit zwischen 7.00 und 19.30 Uhr legen (Rah- menzeit). Im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufs und zur Wahrnehmung der Sprechzeiten müssen alle Beschäftigten montags bis donnerstags von 9.00 bis 14.30 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr – mit Ausnahme der Mittagspause – im Dienst sein (Kernzeit). Folgt einem Arbeitstag unmittelbar ein gesetzlicher Feiertag, endet die Kernzeit an diesem Arbeitstag, außer an Freita- gen, um 14.00 Uhr. Für diejenigen Beschäftigten, die aus zwingenden Gründen nach 17.00 Uhr an- wesend sein müssen, wird der Beginn der Kern- zeit an diesen Tagen auf 10.00 Uhr festgesetzt. Sind bei Publikumsverkehr Sprechzeiten festge- setzt, beginnt die Kernzeit spätestens 1/4 Stunde vor Beginn der Sprechzeit.
Rahmenzeit. (§ 6 Abs. 7) ........................................................................................ 25