Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte Musterklauseln

Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte. Die vorstehende Regelung des Punktes 14.1 ist sinngemäß für den Fall anzuwenden, dass A1 Telekom Austria mit einem dritten Betreiber oder einem mit diesem Betreiber verbundenen Unternehmen Bedingungen des Zugangs zu Virtuellen Entbündelungen - oder zu deren Teilabschnitten - vertraglich vereinbart oder praktiziert, welche für den dritten Betreiber oder für das mit diesem verbundene Unternehmen günstiger sind als die in diesem Vertrag für den Partner für Virtuelle Entbündelung (PVE) festgelegten Bedingungen und dass solche günstigeren Bedingungen aufgrund der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung auch für den Partner für Virtuelle Entbündelung (PVE) zu gelten haben.
Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte. Die vorstehende Regelung des Punktes 17.6. ist sinngemäß für den Fall anzuwenden, dass A1 mit einem dritten Betreiber oder einem mit diesem Betreiber verbundenen Unternehmen Bedingungen des Zugangs zu terminierenden Segmenten von unbeschalteten Glasfasern vertraglich vereinbart oder praktiziert, welche für den dritten Betreiber oder für das mit diesem verbundene Unternehmen günstiger sind als die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen und dass solche günstigeren Bedingungen aufgrund der Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch für den Glasfaservertragspartner zu gelten haben.
Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte. Die vorstehende Regelung ist sinngemäß auch für den Fall anzuwenden, dass A1 Telekom Austria mit einem dritten Betreiber oder einem mit diesem Betreiber verbundenen Unternehmen Bedingungen des Zugangs zu TASLen - oder zu deren Teilabschnitten – bzw. Annexleistungen vertraglich vereinbart oder praktiziert, welche für den dritten Betreiber oder für das mit diesem verbundene Unternehmen günstiger sind als die in diesem Vertrag für den Entbündelungspartner festgelegten Bedingungen und dass solche günstigeren Bedingungen wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch für den Entbündelungspartner zu gelten haben.
Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte. Die vorstehende Regelung ist sinngemäß auch für den Fall anzuwenden, dass A1TA mit einem dritten Betreiber oder einem mit diesem Betreiber verbundenen Unternehmen Bedingungen des Zugangs zu TASLen - oder zu deren Teilabschnitten - vertraglich vereinbart oder praktiziert, welche für den dritten Betreiber oder für das mit diesem verbundene Unternehmen günstiger sind als die in diesem Vertrag für den Entbündelungspartner festgelegten Bedingungen und dass solche günstigeren Bedingungen wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch für den Entbündelungspartner zu gelten haben.

Related to Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen 9.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die Akontozahlungen nicht vertragsgemäss eintreffen. 9.2. Bei Bestellungsänderungen beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. 9.3. Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir bemühen uns, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. 9.4. Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind nichtig, auch wenn solche in bauseitigen Bedingungen vorgesehen sind. 9.5. Die Folgen für Verzögerungen, die der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerungen mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montage- / Liefertermin hinausgeht, werden die entsprechenden Akontozahlungen fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Fehlt eine entsprechende Abnahme, gelten die Produkte als abgenommen. Die Lagerung bei uns und allfällige zusätzliche Transporte sind kostenpflichtig. 9.6. Geht die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz. 9.7. Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung oder Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurück zu treten. 9.8. Der Besteller toleriert in jedem Fall das Anbringen von Baureklamen durch die Schmidiger AG. 9.9. Vom Unternehmer übernommene Bauleitungsleistungen sind entsprechend zu vergüten. 9.10. Für die Bauleitung und Koordination ist der Bauherr zuständig.

  • Allgemeine Bedingungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen im Bereich der Zertifizie- rungsstelle („ZS“) der Bundesnotarkammer K.d.ö.R. („BNotK“), die als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter i.S.d. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 16 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro- nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-VO“) tätig ist. (2) Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (3) Diese AGB finden keine Anwendung, wenn und soweit die Vertragsparteien einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Wenn die Vertragsparteien eine Verwaltungsvereinbarung ge- schlossen haben, gelten diese AGB nachrangig. (1) Zu den Leistungen der ZS gehört die Erbringung von Ver- trauensdiensten i.S.d. Art. 3 Ziff. 16, 17 eIDAS-VO für qualifizierte elektronische Signaturen und elektronische Zeitstempel („Ver- trauensdienste“). Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB. (2) Der Kunde kann je nach Bestellung gleichzeitig kompatible Hardware kaufen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB. (3) Die ZS stellt einen aktuellen und öffentlich zugänglichen Ver- zeichnisdienst („LDAP-Verzeichnis“) mit Informationen zu den Zertifikatsinhabern sowie einen Statusabfragedienst („OCSP Responder“) zur Abfrage der Validität der von der ZS ausgege- benen qualifizierten Zertifikate bereit. (4) Ein Widerrufsdienst für Zertifikate ist eingerichtet und wird betrieben. (1) Bezugsberechtigt sind Notare und Notariatsverwalter, Notar- organisationen sowie Notare a.D., Notarvertreter, Notariatsab- wickler, Notarassessoren und Notaranwärter zu beruflichen Zwecken. Ebenfalls bezugsberechtigt sind Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsorganisationen sowie Angehörige von Recht und Justiz zu beruflichen Zwecken. Die BNotK behält sich das Recht vor, weiteren berechtigten Personen die Teilnahme an den Ver- trauensdiensten der BNotK zu gestatten. (2) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der BNotK kommt zustande, sobald das Angebot des Kunden auf dem ausgefüll- ten, von der BNotK dafür vorgesehenen Antrags- bzw. Bestell- formular der BNotK zugegangen ist und sie dieses Angebot durch Mitteilung über die Ausstellung des beantragten Zertifi- kats bzw. über die Versendung der Hardware an den Kunden angenommen hat. (3) Die folgenden Bestandteile gelten in der dargestellten Folge und stellen die Leistungsbeschreibung dar: - Teil B (Besondere Produktbedingungen) dieser AGB, - die Produktbeschreibungen auf der Webseite der ZS: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxx- produkte, - Teil A (Allgemeine Bedingungen) dieser AGB. (4) Ergänzend und nachrangig zu diesen AGB gelten die Zerti- fikatsrichtlinie („CP“), das Zertifizierungskonzept („CPS“), das PKI Disclosure Statement („PDS“) sowie die Time Stamp Po- licy („TSP Policy“) und das TSA Practice Statement („TSA Practice“) der ZS. Diese sind unter folgender Adresse abrufbar: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (5) Die CP stellt die Sicherheitsleitlinien für die Anforderungen und Vorgaben für die von der ZS betriebenen Public Key Infra- structure („PKI“) dar. (6) Das CPS für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signa- turen stellt die Anforderungen der ZS an das Verfahren bei der Ausgabe, der Verwaltung, dem Widerruf sowie der Erneuerung, der von ihr ausgegebenen qualifizierten Zertifikate dar. (7) Das PDS fasst die jeweiligen Kernpunkte der CP/CPS zusam- men und dient als Übersicht für die Offenlegungspflichten der ZS sowie die Pflichten der Zertifikatsinhaber. (8) Die TSP Policy und TSA Practice stellen dar, wie die BNotK als Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen und Vorgaben für die Erbringung der Zeitstempeldienste erfüllt. (1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Verträge über Vertrauensdienste für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. (2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich um je- weils ein Jahr. (3) Weder der Ablauf der Sicherheitsbestätigung einer Karte noch das Ende der Gültigkeit des Zertifikats beenden den Ver- trag. (4) Der Vertrag über den Bezug einer Karte kann durch die BNotK mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Gültig- keit der Karte gekündigt werden. (5) Die Kündigung bei Zahlungsverzug ist in § 10 geregelt. (1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, 1. die vereinbarten Vergütungen entsprechend der zum Ver- tragsschluss gültigen Preisangaben auf der Webseite fristge- recht zu zahlen, 2. die für die Leistungserbringung der BNotK notwendigen Mit- wirkungsleistungen zu erbringen, 3. sämtliche für den Antrag erforderliche Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die geforderten Nachweise zu erbringen; Änderungen der Daten sind unverzüglich der BNotK anzuzeigen, 4. eine Bankverbindung zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit- instituts für die Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammen- hang mit der Einziehung der Vergütungen zu benennen sowie diesbezüglich ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat i.S.d. § 7 Abs. 2 zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen, deren Empfang elektronisch zu bestätigen, 5. den Erhalt einer Karte über einen zur Verfügung gestellten elektronischen Bestätigungslink zu verifizieren, 6. das zu verwendende Zertifikat erst dann im Rechtsverkehr einzusetzen, wenn die darin enthaltenen Daten auf Richtigkeit überprüft wurden, 7. die alleinige Kontrolle über die Signaturerstellungsdaten zu haben, diese bei Überlassung sicher im unmittelbaren Besitz zu halten und weder Mitarbeitern noch Dritten zugänglich zu ma- chen, 8. der BNotK offenkundige Mängel oder Schäden am System o- der Verfahren unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“), 9. den Verlust oder Missbrauch der Karte bzw. des Zertifikats nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen und den Widerruf des betroffenen Zertifikats zu beantragen, 10. das Zertifikat nicht mehr zu nutzen und dann unverzüglich widerrufen zu lassen, wenn sich Änderungen an den Zertifikats- daten ergeben (z.B. Namensänderung durch Heirat) oder wenn in einer Weiterverwendung ein Verstoß gegen Berufs- und/oder Standesrecht oder andere Rechtsvorschriften läge, 11. ein verwendetes Pseudonym auf seine Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. Namens-, Marken-, Urheber- oder sonsti- gen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prü- fen, die Einschränkungen (z.B. Beschränkungen der Vertretungs- macht des Zertifikatsinhabers) des Zertifikates zu beachten und dieses entsprechend der Nutzungsvorgaben im Zertifizierungs- konzept zu verwenden, 12. das Zertifikat nicht zu nutzen, wenn ihm bekannt ist, dass das Zertifikat widerrufen wurde, das Wurzelzertifikat kompromittiert oder das Enddatum der Zertifikatsgültigkeit verstrichen ist, 13. bei Karten den privaten Schlüssel nicht von der Karte bzw. qualifizierte Signaturerstellungseinheit („QSCD“) zu exportieren, 14. ein für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Sig- natur geeignetes Kartenlesegerät zu verwenden, welches über eine eigene Tastatur sowie ein Display verfügt (Sicherheitsklasse 3). (2) Je nach gewähltem Produkt ist vor der Nutzung des Vertrau- ensdienstes eine Identifizierung des Kunden erforderlich. Die Identifizierung des Kunden erfolgt durch die ZS der BNotK oder mit Hilfe Dritter unter der Nutzung folgender Verfahren: - Alle Bezugsberechtigten: NotarIdent – Identifizierung durch Notare - Angehörige von Recht & Justiz: GerichtIdent – Identi- fizierung durch deutsche Gerichte - Rechtsanwälte: KammerIdent – Identifizierung durch Rechtsanwaltskammern (3) Nimmt der Kunde nach seiner Identifizierung trotz Aufforde- rung durch die BNotK notwendige Mitwirkungshandlungen nicht vor, hat er der BNotK die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Kosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind. (1) Die BNotK widerruft Zertifikate auf Antrag des Kunden oder eines berechtigten Dritten bzw. einer berechtigten berufsrecht- lichen Zulassungsstelle unter Angabe des Widerrufskennwortes. Ein Widerrufsantrag ist der BNotK auf einem der nachfolgenden Wege mitzuteilen: 1. telefonisch unter der Rufnummer: (0000) 00 00 000 für Karten, 2. schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter der folgenden Anschrift: Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Xxxx- xxxxx 00, 00000 Xxxx. (2) Die BNotK widerruft das ausgestellte Zertifikat auch, wenn - das Vertragsverhältnis gekündigt wurde (siehe auch § 10), - die den angewendeten Verfahren zugrunde liegen- den Algorithmen gebrochen wurden, oder wenn Gründe vorliegen, die annehmen lassen, dass die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algo- rithmen gebrochen wurden, - eine Bestätigung, dass die verwendete qualifizierte elektronische QSCD/Karte den gesetzlichen Anforde- rungen entspricht, nicht vorliegt oder diese nicht mehr gültig ist, - eine gesetzliche Pflicht zum Widerruf besteht oder - die Bezugsberechtigung (§ 3 Abs. 1) nicht besteht o- der später entfallen ist. Eine Pflicht zum Widerruf ist damit nicht verbunden. (3) Die BNotK ist zudem berechtigt, ein Zertifikat zu widerrufen, wenn ihr bekannt ist, dass das zugrunde liegende Wurzelzertifi- kat oder das Zertifikat kompromittiert ist oder von der zustän- digen Behörde widerrufen wurde. (1) Die Vergütungen für die Bereitstellung der Leistungen ge- mäß § 2 werden zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig. Der mit der Vergütung abgegoltene Aufwand der ZS ent- steht vollständig bereits mit der einmaligen Bereitstellung der in § 2 benannten Leistungen. Eine anteilige Rückerstattung der Vergütung kommt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in- nerhalb eines der genannten Zeiträume daher nicht in Betracht, es sei denn, die vorzeitige Vertragsbeendigung beruht auf ei- nem durch die BNotK zu vertretendem Ereignis, oder es besteht ein Recht auf Minderung. (2) Zahlungen für Leistungen gemäß § 2 können durch den Kun- den an die BNotK ausschließlich im Wege des SEPA-Basis-Last- schriftverfahrens erfolgen. Dazu erteilt der Kunde der BNotK ein SEPA-Lastschriftmandat und teilt die Kontodaten (Kreditinstitut, IBAN, ggf. BIC, ggf. abweichender Kontoinhaber) mit. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Bei Rücklast- schriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die BNotK Kosten in Höhe der jeweils angefallenen Gebühr. (3) Die BNotK behält sich das Recht vor, weitere Zahlungsme- thoden zu akzeptieren. (4) Die BNotK ist zur Übermittlung von Vorabankündigungen („Pre-Notifications“) und von Rechnungen auf elektronischem Wege berechtigt. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf fünf Tage verkürzt. (1) Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütungen, hat er diese innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der BNotK in Text- form anzuzeigen. (2) Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh- migung; die BNotK wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Ge- setzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendun- gen nach Fristablauf bleiben unberührt. Gegen Ansprüche der BNotK kann der Kunde nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus diesem Vertrags- verhältnis. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zu- rückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus die- sem Vertragsverhältnis zu. (1) Das Vertragsverhältnis über Zertifizierungsdienstleistungen kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zuge- mutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung durch die BNotK berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn - der Kunde ein Pseudonym verwendet, das Rechte Dritter verletzt oder gegen sonstiges Recht verstößt oder - der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug ist. (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, insbesondere i.S.d. Abs. 2, ist die Kündigung erst nach erfolgslosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlich- keit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehr- lichkeit einer Abmahnung findet § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Ab- hilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn beson- dere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Der je- weils Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben unbe- rührt. (1) Mit der Vertragsbeendigung werden alle noch offenen For- derungen der Vertragsparteien sofort zur Zahlung fällig. (2) Der Kunde hat die Zertifikate bei Vertragsende unmittelbar zu widerrufen. Erfolgt dies nicht, werden die von der Vertrags- beendigung betroffenen Zertifikate durch die Zertifizierungs- stelle widerrufen. Der Kunde hat die Karte nach den Vorgaben des ElektroG zu entsorgen. Die BNotK wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Mög- lichkeiten schnellstmöglich beseitigen.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Basis- und Kundeninformation. Auftrag erteilt am: Auftrag angenommen am: Datum, Unterschrift Auftraggeber ggf. Stempel Datum, Unterschrift Versicherungsmakler ggf. Stempel Frau / Herrn / Firma nachfolgend – Auftraggeber – genannt Brokamp & Tinnefeld Versicherungsmakler GmbH Sitz der Gesellschaft: Xxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxx Niederlassung Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx nachfolgend – Versicherungsmakler – genannt Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Vertretung in den beauftragten Versicherungsangelegenheiten. Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere • die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen, • die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge, • die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten oder in die Betreuung übernommenen Versicherungsverhältnissen sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung, • die Erteilung und Widerruf von Untervollmacht an einen anderen Versicherungsmakler oder Personen, die von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,* • die Einleitung und Begleitung von Beschwerden bei dem BaFin oder einer Ombudsstelle,* • die Erteilung und Widerruf von Einverständniserklärungen zur Einholung von Bonitätsauskünften, sowie die Anforderung von Selbstauskünften. * • die Erteilung und Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten,* • die Erteilung und Widerruf von Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten, von Schweigepflichtentbindungserklärungen, sowie das Auskunftsbegehren über gespeicherte und verwendete Daten.* • die Entgegennahme oder den Verzicht hierauf der vom Versicherer vor Vertragsabschluss zu übergebenden Unterlagen (insb. Vertragsinformationen, Bedingungen)* Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.* Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet, kann vom Auftraggeber aber jederzeit widerrufen werden. Unterschrift des Auftragsgebers Ort, Datum Unterschrift * Die Bevollmächtigung zu den mit Sternchen gekennzeichneten Sätzen ist zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich und kann gestrichen werden. In diesem Fall wird eine Einzelzustimmung in jedem Fall eingefordert Einwilligungserklärung Datenschutz zur Datenspeicherung, -weitergabe und -anforderung, sowie zur Werbung für