Anrechenbare Zeiten Musterklauseln

Anrechenbare Zeiten. 3.1 Die Zeit des Ruhens zählt nicht als anrechenbare Beschäftigungszeit im Sinne des § 8. Bis zum Eintritt des Ruhens erreichte anrechenbare Be- schäftigungszeiten bleiben jedoch erhalten (vgl. Neufassung des § 8 Zif- fer 2c, d).
Anrechenbare Zeiten. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs sind neben der zurückgelegten Arbeitszeit 7 auch folgende Zeiten anrechenbar: ü Präsenzdienst gemäß § 19 Abs 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 WG 2001 – Grundwehrdienst – Truppenübungen – Kaderübungen – freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste – Einsatzpräsenzdienst – außerordentliche Übungen – Aufschubpräsenzdienst ü Wehrdienstzeiten bis zwölf Monate ü Ausbildungsdienst ü Zivildienst ü Unbezahlter Urlaub (wenn kein Ausschluss vereinbart wurde) ü Lehrverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit ununterbrochen sie- ben Jahre gedauert hat ü Karenzierung (ohne anderslautende Vereinbarung – OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88) ü Familienhospizkarenz