Common use of Anrechnung von Vorleistungen Clause in Contracts

Anrechnung von Vorleistungen. Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- leistung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- rer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechen- den Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsan- spruch gegenüber einer GKV oder dem Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250,– EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung der GKV beträgt 50,– EUR. Es gilt: 70 % von 250,– EUR = 175,– EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von 50,– EUR = 125,– EUR Erstattungsbetrag.

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Anrechnung von Vorleistungen. Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- leistung Vorleis- tung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- rer Leistungsträgeranderer Leis- tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechen- den Leistungsvermerk entsprechenden Leis- tungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen Rechnungs- belegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsan- spruch gegenüber Leistungsanspruch gegen- über einer GKV oder dem Arbeitgebers Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250,– 250 EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung der GKV beträgt 50,– 50 EUR. Es gilt: 70 100 % von 250,– 250 EUR = 175,– 250 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von 50,– 50 EUR = 125,– 200 EUR Erstattungsbetrag.

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Samples: www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Anrechnung von Vorleistungen. Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- leistung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- rer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechen- den Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsan- spruch gegenüber einer GKV oder dem Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250,– EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung der GKV beträgt 50,– EUR. Es gilt: 70 90 % von 250,– EUR = 175225,– EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von 50,– EUR = 125175,– EUR Erstattungsbetrag.

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Samples: www.concret.de

Anrechnung von Vorleistungen. Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- Vor­ leistung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- rer Leistungsträgeranderer Leis- tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechen- den Leistungsvermerk entsprechenden Leistungs- vermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsan- spruch Leistungsanspruch gegenüber einer GKV oder dem Arbeitgebers Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250,– 250 EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung der GKV beträgt 50,– 50 EUR. Es gilt: 70 90 % von 250,– 250 EUR = 175,– 225 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von 50,– 50 EUR = 125,– 175 EUR Erstattungsbetrag.

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Samples: cdn.makleraccess.de

Anrechnung von Vorleistungen. Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- leistung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- rer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechen- den Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsan- spruch gegenüber einer GKV oder dem Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250,– EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung der GKV beträgt 50,– EUR. Es gilt: 70 50 % von 250,– EUR = 175125,– EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von 50,– EUR = 12575,– EUR Erstattungsbetrag.

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