Anschlussleitungen Musterklauseln

Anschlussleitungen. Leitungen von der Sammelleitung bis einschließlich des Übergabeschachtes oder bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke, soweit ein Übergabeschacht noch nicht vorhanden ist.
Anschlussleitungen. (1) Die Anschlussleitung ist nach den Bestimmungen der ÷NORM B 2532 vom WVS herzustellen. Der Abnehmer leistet dafür die Anschlussgebühr. (2) Die Anschlussleitung ist Eigentum des WVS und wird von diesem auf Kosten des Abnehmers nach den jeweils gültigen „Grundgebühren je Monatì erhalten. (1) Die Bemessung der lichten Weite der Anschlussleitung, die Art und den Ort der Verlegung derselben in das Grundstück des Abnehmers sowie die Anbringung des Wasserz‰hlers bestimmt der WVS unter Berücksichtigung der Wünsche des Abnehmers, soweit nicht technische und/oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Ist bei Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses ein Geb‰ude nicht vorhanden, so hat der Abnehmer auf seine Kosten einen Wasserz‰hlerschacht nach Anordnung des Verbandes herzustellen. Eine sp‰tere Verlegung der Wasserz‰hleranlage vom Schacht in das Haus (Geb‰ude) wird nicht zwingend vorgeschrieben. Wird die Wasserz‰hleranlage in das Haus (Geb‰ude) verlegt, darf die Verbindungsleitung nicht durch den Schacht geführt werden. Eine allf‰llige sp‰tere Verlegung des Wasserz‰hlers vom Schacht in das Haus (Geb‰ude) geht zu Lasten des Abnehmers. (3) Niveau‰nderungen, ‹berbauungen und Pflanzungen im Bereich von einem Meter beiderseits der Anschlussleitung, sowie sonstige Änderungen, die Einfluss auf die Anschlussleitung haben, gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Herstellung der Anschlussleitung ver‰ndern, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des WVS. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, haftet der WVS weder für Sch‰den infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung noch für Sch‰den, die infolge von Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten entstehen. Ein etwaiger Mehraufwand, der auf eine unrechtm‰flige Verbauung oder sonstige Ver‰nderung zurückzuführen ist, wird dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
Anschlussleitungen. (1) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der öffentlichen Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie beginnt unmittelbar an der Versorgungsleitung und endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler welches gleichzeitig die Übergabestelle des Wassers an den Wasserabnehmer ist. (2) Die Dimension der Anschlussleitung wird vom WVU festgelegt. (3) Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Bedarf auf seine Kosten für jedes neu entstandene Grundstück einen Anschluss herstellen zu lassen. (4) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen durch das WVU auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Wasserabnehmers ist unent- geltlich zu gestatten. (5) Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Wasserabnehmers liegt, hat er die Obsorge für diesen Teil zu übernehmen. Er ist verpflichtet, • die Anschlussleitung vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost, zu schützen • die Anschlussleitung leicht zugänglich zu halten • keinerlei schädigenden Einwirkungen auf die Anschlussleitung vorzunehmen oder zuzulassen, • jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort dem WVU zu melden. Der Wasserabnehmer muss für jeden Schaden aufkommen, der dem WVU aufgrund einer Vernachlässigung dieser Pflichten entsteht. (6) Niveauänderungen, Überbauungen, Errichtung befestigter Flächen (z.B. Gehwege, Zufahrten) und Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich von 1 m beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des WVU. Sämtliche Aufwendungen, die dem WVU in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Wasserabnehmer zu tragen. (7) Die Wasserleitungskünette ist gemäß nachfolgender Regelskizze herzustellen: Die Ausführung hat gemäß ÖNorm EN1610, EN805 bzw. ÖNorm B2503 zu erfolgen. Der Umfang einer erforderlichen Mitverlegung eines Schutzrohres DN100 wird im Rahmen der Erhebung vor Ort gemäß Pkt. 1(2) festgelegt. Die Überdeckung der Wasserleitung muss mind. 120 cm betragen. Erd- und Grabarbeiten sowie Wiederherstellung von befestigten Flächen auf öffent- lichen Gut (z.B. Straßenbereich, Straßenquerungen) sind jedenfalls durch konzessionierte Unternehmen durchzuführen. (8) Provisorische Anschlüsse, ausgenommen für Baustellen, sind nicht vorgesehen und werden nicht zur Verfügung gestellt. Für Baustellenprovisorien wird seitens des WVU ein Wasserzähler zur Verfügung gestellt und der gemessene Wasserverbrauch dem Wasserverbraucher verrechnet. Hier...
Anschlussleitungen. Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Mitgliedes. Sie umfasst die Abzweigung von der Versorgungsleitung und die Rohrleitungen bis einschließlich Wasserzähler und erhält an der Anschlussstelle eine Absperrvorrichtung (Hausanschlussventil).
Anschlussleitungen. 1 Die Anschlussleitungen werden ausschliesslich von den Stadtwerken erstellt, verändert und unterhal- ten. Sie entscheiden über die Lage und die Anschlusspunkte. 2 Die Eigentümerschaft des Objekts gewährt der Stadt mit dem Abschluss des Anschlussvertrags un- entgeltlich alle notwendigen Rechte für Errichtung, Bestand, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Leitungen und sorgt für die Einholung aller notwendigen Rechte von anderen Personen. 3 Für Häuser, die mehrere Objekte beinhalten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder Reihenhäuser) wird in der Regel nur eine Anschlussleitung erstellt. Die einzelnen Objekte werden durch Verbindungsleitun- gen angeschlossen. 4 Die Teile von Anschlussleitungen, die sich innerhalb von Gebäuden befinden, müssen zugänglich bleiben.
Anschlussleitungen. Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung wer- den Grundstücksanschlussleitungen und Hausan- schlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks (ein- schließlich der Anbindung an die öffentliche Kanali- sation bzw. an die Sammeldruckleitung). b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude o- der dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Ge- bäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser an- fällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Dru- ckentwässerungsnetzen sind die Pumpstationen (in- klusive Druckpumpe) und die Druckleitungen (Druck- entwässerungsanlagen) auf dem privaten Grund- stück Bestandteil der Hausanschlussleitung.

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  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.