SONSTIGE ÄNDERUNGEN Musterklauseln

SONSTIGE ÄNDERUNGEN. 25 TITEL I: ÜBERGANGSMASSNAHMEN 26
SONSTIGE ÄNDERUNGEN. 31 DRITTER TEIL: STÄNDIGE BESTIMMUNGEN 33
SONSTIGE ÄNDERUNGEN. CFgO ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert CFgO den Kunden über die geplanten Änderungen zwei Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser zwei Monate hat der Kunden das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Kunde sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. CFgO wird den Kunden auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgemäß, hat CFgO das Recht, nach seiner Xxxx entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder die Bestellung mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchs des Kunden zu kündigen.
SONSTIGE ÄNDERUNGEN. Sonstige Schriftstücke oder Vertragsänderungen entfalten im Verhältnis der Parteien nur dann Wirkung, wenn sie in der Form einer Änderungsvereinbarung errichtet bzw. vorgenommen werden, die ordnungsgemäß von beiden Parteien datiert und unterzeichnet worden sind. Ausgenommen sind dabei folgenden Änderungen, die dem KUNDEN von WPS schriftlich (per Post oder E-Mail) mitzuteilen und in den Vertrag aufzunehmen sind: - Änderungen, die die Wege betreffen, auf denen der KUNDE eine Beschwerde vorbringen kann; - Änderungen betreffend die (an der gesetzlichen Frist orientierten) Reaktionszeit, innerhalb derer WPS zu antworten hat; - Änderungen betreffend die Betriebsabläufe, mit denen WPS dem KUNDEN Dienste leistet, die keine rechtlichen Auswirkungen haben (wie z. B. eine Änderung des (Domain-Namens der Website von WPS usw.).
SONSTIGE ÄNDERUNGEN. Es sei ferner bemerkt, daß die Laufzeit eines Patents in Schweden auf 20 Jahre nach dem Anmeldetag der Patentan- meldung verlängert wurde (§ 40 des Patentgesetzes). Auch müssen schwe- dische Patentanmeldungen nunmehr eine Zusammenfassung der Beschreibung und der Ansprüche enthalten. Die Zu- sammenfassung dient ausschließlich zur technischen Information und darf nicht für andere Zwecke herangezogen wer- den (§ 8 Absatz 3 des Patentgesetzes).

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.