Common use of Anschlussrehabilitationsmaßnahmen Clause in Contracts

Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- stalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Versicherung Der Kosten Ambulanter Und Stationärer Behandlungen Sowie Zahnärztlicher Leistungen Nach Dem Tarif Comfort Med, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Versicherung Der Kosten Ambulanter Und Stationärer Behandlungen Sowie Zahnärztlicher Leistungen Nach Dem Tarif Comfort U

Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.

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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 11 und 2, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.

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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation Anschlussrehabilitati- on nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.

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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 11 und 2, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegenlie- gen.

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