Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- stalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.
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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 11 und 2, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.
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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.
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Anschlussrehabilitationsmaßnahmen. Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation Anschlussrehabilitati- on nach Nr. 1, soweit – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Kranken- haus Leistungspflicht bestand und – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst veran- lasst wird und – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhausty- pischer krankenhaustypischer Behandlung bedarf und – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenan- staltKrankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation Anschlussre- habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.
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