Anspruch auf Fahrpreisentschädigung Musterklauseln

Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seinem Fahrausweis einge- tragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Wenn der Fahrzeugführer hingegen als Inhaber einer Fahrkarte der Preiskategorien A, BCR, M, S, T oder V mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrt mit dem Zug angetreten hat und dann von einer Verspätung des von ihm erreichten Zuges betroffen ist, so besteht ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung wie folgt:
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Anlage B
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Der Kunde schließt pro Strecke einen Beförderungsvertrag mit gegebenenfalls zusätzlicher Transportleistung (Fracht). Insofern enthält der Vertrag keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die MSM Gruppe schuldet keinen über die Beförderung hinausgehenden Gesamterfolg. Ein Verzug verschlechtert die Beförderungsleistung nicht regelmäßig und ohne Weiteres und begründet daher auch keinen Anspruch auf einen Ersatz immaterieller Schäden.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.