Anspruch auf Fahrpreisentschädigung Musterklauseln

Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seinem Fahrausweis einge- tragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Wenn der Fahrzeugführer hingegen als Inhaber einer Fahrkarte der Preiskategorien A, BCR, M, S, T oder V mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrt mit dem Zug angetreten hat und dann von einer Verspätung des von ihm erreichten Zuges betroffen ist, so besteht ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung wie folgt: a) bei Ankunft am jeweiligen Zielbahnhof mit einer Verspätung ab 60 Minuten: für die Preiskategorien A, BCR, M, S, T oder V pauschal 15,00 EUR b) bei Ankunft am jeweiligen Zielbahnhof mit einer Verspätung ab 120 Minuten: für die Preiskategorien A, BCR, M, S, T oder V pauschal 30,00 EUR Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Fahrkarten für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden. Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, der für die Fahrt tatsächlich entrichtet wurde. Beruht die Verspätung eines Sylt Shuttle auf einem Verschulden der DB Fernverkehr AG und weist der Fahrzeugführer nach, dass diese Verspätung des Sylt Shuttle zu einem Schaden ge- führt hat, hat er Anspruch auf eine Entschädigung bis zur Höhe des Beförderungspreises.
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Der Kunde schließt pro Strecke einen Beförderungsvertrag mit gegebenenfalls zusätzlicher Transportleistung (Fracht). Insofern enthält der Vertrag keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die MSM Gruppe schuldet keinen über die Beförderung hinausgehenden Gesamterfolg. Ein Verzug verschlechtert die Beförderungsleistung nicht regelmäßig und ohne Weiteres und begründet daher auch keinen Anspruch auf einen Ersatz immaterieller Schäden.
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Anlage B

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  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.