Common use of Antikorruptionsgesetz Clause in Contracts

Antikorruptionsgesetz. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung des Foreign Corrupt Practices Act der USA inklusive novellierter Fassungen oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften. Ausschließlich für die Zwecke dieser Ziffer A.414 umfasst der Begriff des Vermögensschadens auch zivilrechtliche Strafen und Bußen, die gegen eine versicherte Person des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft gemäß Section 78ff (c) (2) (B) oder Section 78 dd – 2(g) (2) (B) des United States‘ Foreign Corrupt Practices Act oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verhängt werden. Als zivilrechtliche Strafen und Bußen ausländischer Rechtsordnungen gelten solche, die eine „Civil Penalties“ entsprechende Sanktion für nicht vorsätzliches Verhalten vorsehen, wenn eine natürliche Person einem Amtsträger eines anderen Landes als dem, in dem die natürliche Person ihren Hauptwohnsitz hat, eine unerlaubte Zuwendung zur Förderung von Geschäftsbeziehungen macht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Personen, sofern dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aus rechtlichen Gründen eine teilweise oder vollständige Freistellung untersagt ist und sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherte Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Antikorruptionsgesetz. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung des Foreign Corrupt Practices Act der USA inklusive novellierter Fassungen oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften. Ausschließlich für die Zwecke dieser Ziffer A.414 A.3.14 umfasst der Begriff des Vermögensschadens auch zivilrechtliche Strafen und Bußen, die gegen eine versicherte Person des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft den Versicherungsnehmer gemäß Section 78ff (c) (2) (B) oder Section 78 dd – 2(g) (2) (B) des United States‘ Foreign Corrupt Practices Act oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verhängt werden. Als zivilrechtliche Strafen und Bußen ausländischer Rechtsordnungen gelten solche, die eine „Civil Penalties“ entsprechende Sanktion für nicht vorsätzliches Verhalten vorsehen, wenn eine natürliche Person einem Amtsträger eines anderen Landes als dem, in dem die natürliche Person ihren Hauptwohnsitz hat, eine unerlaubte Zuwendung zur Förderung von Geschäftsbeziehungen macht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Personenden Versicherungsnehmer, sofern dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft ein im Versicherungsschein benanntes Unternehmen aus rechtlichen Gründen eine teilweise oder vollständige Freistellung untersagt ist und sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherte Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Antikorruptionsgesetz. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung des Foreign Corrupt Practices Act der USA inklusive novellierter Fassungen oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften. Ausschließlich für die Zwecke dieser Ziffer A.414 A.4.14 umfasst der Begriff des Vermögensschadens auch zivilrechtliche Strafen und Bußen, die gegen eine versicherte Person des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft gemäß Section 78ff (c) (2) (B) oder Section 78 dd – 2(g) (2) (B) des United States‘ Foreign Corrupt Practices Act oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verhängt werden. Als zivilrechtliche Strafen und Bußen ausländischer Rechtsordnungen gelten solche, die eine „Civil Penalties“ entsprechende Sanktion für nicht vorsätzliches Verhalten vorsehen, wenn eine natürliche Person einem Amtsträger eines anderen Landes als dem, in dem die natürliche Person ihren Hauptwohnsitz hat, eine unerlaubte Zuwendung zur Förderung von Geschäftsbeziehungen macht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Personen, sofern dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aus rechtlichen Gründen eine teilweise oder vollständige Freistellung untersagt ist und sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherte Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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