Anträge auf Zeichnung Musterklauseln

Anträge auf Zeichnung. Zeichnungsanträge sind unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars per Post, Fax oder in anderer, vorab mit der Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbarter elektronischer Form an die im Antragsformular angegebenen Kontaktdaten zu übermitteln. Um Anteile zu ihrem in Bezug auf diesen Handelstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil zu erhalten, müssen Zeichnungsanträge bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss für Zeichnungen (wie im Unterabschnitt „Handelsverfahren“ der entsprechenden Ergänzung dargelegt) oder zu einem von der Verwaltungsgesellschaft eventuell gelegentlich unter außergewöhnlichen Umständen zugelassenen späteren Zeitpunkt eingehen (wobei die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen hat, dass diese außergewöhnlichen Umstände umfassend dokumentiert werden), jedoch mit der Maßgabe, dass Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt für den entsprechenden Handelstag angenommen werden. Nach dem Annahmeschluss für Zeichnungen eingegangene Anträge werden (wenn die Verwaltungsgesellschaft keinen späteren Zeitpunkt für den Eingang zugelassen hat) am darauf folgenden Handelstag zu dem für diesen Handelstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil ausgeführt. Wenn der Zeichnungsantrag per Fax oder in einer anderen Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der der Verwaltungsstelle vereinbart wurde, gesendet wird, müssen dem Antrag die Unterlagen für die Prüfung nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beigefügt werden, und der unterschriebene Original-Zeichnungsantrag muss unmittelbar danach zusammen mit den Unterlagen für die Prüfung nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche im Original per Post nachgesandt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltungsstelle in ihrem alleinigen Ermessen Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für bestimmte Anleger mit geringem Risiko (gemäß der Definition der Verwaltungsstelle) auch dann bearbeiten, wenn kein Original-Zeichnungsformular und Originale oder amtlich beglaubigte Kopien von Dokumenten zur Verhinderung von Geldwäsche vorliegen. Jegliche Änderungen der Zahlungsanweisungen eines Anlegers werden jedoch erst nach Eingang der Originaldokumente durchgeführt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.