Common use of Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung Clause in Contracts

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. 2. Der Netzbetreiber hat wird dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten Bevollmächtigten, auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern, • wenn die Voraussetzungen für den Netzzugang nicht vorliegen; • bei nicht ausreichenden Netzkapazitäten; • bei Störfällen und außergewöhnlichen Netzzuständen; • wenn der Netzkunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als Netzzugangsberechtigter genannt ist; • damit der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Prioritäten in Bezug auf die Art der Energiequelle einhalten kann. • soweit der Anschluss dem Netzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzkunden im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; • gegenüber Netzkunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll; und • gegenüber Erzeugern, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben. 4. Für die Dauer des Netzzugangsvertrages stellt der Netzbetreiber die Netzdienstleistung bereit. Dies gilt nicht a. soweit der Vertrag zeitliche Beschränkungen oder Unterbrechungsmöglichkeiten vorsieht, b. soweit der Vertrag zur Vermeidung störender Rückwirkungen auf das Netz Einschränkungen in der Betriebsweise der Kundenanlage vorsieht; c. soweit die Erfüllung der Netzdienstleistung wegen Zuwiderhandlung des Netzkunden gegen den Vertrag eingestellt worden ist, d. bei drohendem Netzzusammenbruch, e. soweit der Netzbetreiber an der Erbringung der Netzdienstleistung durch höhere Gewalt gehindert ist, f. soweit Hindernisse vorliegen, die sich nicht im Bereich des Netzbetreibers befinden, g. soweit der Netzbetreiber die zur Vermeidung von Großstörungen notwendigen Maßnahmen gemäß den jeweils geltenden TOR (Technische und Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen) zu setzen hat, h. soweit besondere Verhältnisse die sofortige Beseitigung von Hindernissen wirtschaftlich unzumutbar machen, i. soweit betriebsnotwendige Arbeiten im Verteilernetz vorzunehmen sind, j. bei Kundenanlagen zur Einspeisung elektrischer Energie, die zur Verarbeitung einer Sollwertvorgabe der Wirkleistung an der Übergabestelle durch den Netzbetreiber ausgestattet sind und die nach dem 7. November 2014 in Betrieb genommen werden, soweit dies aufgrund einer Anordnung des Übertragungsnetzbetreibers zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes in einer bestimmten Region erforderlich ist. Die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Prioritäten in Bezug auf die Art der Energiequelle sind vom der Netzbetreiber in der betroffenen Region einzu- halten. 5. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 56. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- Energieliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung (darunter sind sämtliche Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen zu verstehen) eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der AnmeldungNeuanmeldung; b. bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 67. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 78. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbeizu- schließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung Netznut- zung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten auf- gelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder o- der das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige vollständi- ge Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung Her- stellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter ge- wünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionier- ten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren weite- ren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige recht- zeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang An- hang II angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen Arbeitsta- gen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag Netzzu- gangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermittelnübermit- teln. 8. Ist der Netzkunde nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Kunden- anlage befindet, ist der Netzkunde verpflichtet, auf Dauer des Vertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zur Netznutzung der Kundenanlage vorzulegen. Der Netzbetreiber ist je- derzeit berechtigt, einen Zustimmungsnachweis zu verlangen. 9. Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. (1. ) Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung Beurtei- lung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbei- zuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber Netzbe- treiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetzkun- den, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. (2. ) Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige vollstän- dige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender überschrei- tender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise Vor- gangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer voraussichtli- xxxx Xxxxx der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter ge- wünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessio- nierten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren wei- teren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. (3. ) Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer BilanzgruppeBilanzgrup- pe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. (4. ) Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang II angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. (5. ) Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine kei- ne Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzu- bauen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss Ab- schluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen Arbeits- tagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. (6. ) Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. (7. ) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln. (8) Ist der Netzkunde nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Kun- denanlage befindet, ist der Netzkunde verpflichtet, auf Dauer des Vertrages die Zustim- mung des Grundeigentümers zur Netznutzung der Kundenanlage vorzulegen. Der Netz- betreiber ist jederzeit berechtigt, einen Zustimmungsnachweis zu verlangen. (9) Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus V.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbei- zuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben An- gaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten ge- wünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermittelnüber- mitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche schrihliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz- betreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netz- kunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten konkre- ten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung Netz- nutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. : » Name und Anschrift Anschrih des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift Anschrih der anzuschließenden anzu- schließenden Anlage; b. Gewünschter ; » gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant Liefe- rant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei ; » bei Netzkunden mit der Ausnahme von HaushaltskundenHaus- haltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen tat- sächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkun- den entspricht; d. ; » Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, LandwirtschaftLand- wirtschah, Einspeiser; e. Bei ; » bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung Fertig- stellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. befähigten Fachmannes gemäß Elektrotechnikgesetz; Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden schrihlich anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Elektrizitätsliefervertrages und/oder eines Elektrizi- tätseinspeisevertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe Bekannt- gabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft Mitgliedschah des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Bestimmun- gen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Erwerb der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche im Anhang an- geführte Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vor- handen ist, sind der Einbau eines Zählers und – sofern anwendbar – die Zuweisung einesstandardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler Elektrizitätseinspeisevertrages innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem vorzunehmen: » bei Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. An- meldung; » bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen mes- sen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten Bevoll- mächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbei- zuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise elektronisch erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter b) gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei c) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leistung; d. d) Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei e) bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten; f) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer BilanzgruppeBilanz- gruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung von Netzkunden zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Zuge der Neuerrichtung eines Netzanschlusses ist grundsätzlich nach dem zu erwartenden Ausmaß der tatsächlich benötigten Leistung nach Maßgabe von Anhang angeführten MindestleistungenI, Punkt 3. Bestehende vorzunehmen. Entsprechend dieser Zuordnung sind die Eigentumsverhältnisse auszugestalten. Beim Abschluss eines neuen Netzzugangsvertrages für eine bestehende Kundenanlage (z.B. Eigentümer- oder Mieterwechsel) ist die voraussichtlich tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung gemäß Anhang I, Punkt 3.3 zu ermitteln. Würde dies – verglichen mit der bisherigen Zuordnung – zu einer Zuordnung in eine nachgelagerte Netzebene führen, soll der Netzkunde anbieten, das Eigentum an der Anschlussanlage dem Netzbetreiber zu übertragen. Kommt dem der Netzkunde nicht nach, wird ihm als Untergrenze die Mindestleistung nach Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) in der jeweils geltenden Fassung für die bisherige Netzebene verrechnet. Würde dies dagegen zu einer Zuordnung in eine vorgelagerte Netzebene führen, wird der Netzbetreiber nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten dem Kunden das Eigentum an den entsprechenden Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wirdanbieten. 5. Die Einschaltung der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit der elektronisch oder schriftlich übermittelten Fertigstellungsmeldung (unter xxx.xxx.xx) seiner Anlage von einem Befugten zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung durch den Netzbetreiber, durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von zwei Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. 6. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages - Abnahme Vertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. a) bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. b) bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 67. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 78. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln. 9. Beim Einsatz eines automatischen Messsystems („Smart Metering“) hat der Netzbetreiber – vorbehaltlich der Datenschutzbestimmungen im Punkt XIII - die Möglichkeit verschiedene Prozesse (z.B. Freigabe zur Einschaltung und Abschaltung) zu automatisieren und durch Fernzugriff auszuführen. Das betrifft insbesondere folgende Prozesse: • Ablesung; • wenn der Netzkunde seinen Energieliefervertrag kündigt, oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anlage des Netzkunden, gegebenenfalls aus der Ferne, abzuschalten; • wenn ein Netzkunde einen Energieliefervertrag abschließt, wird die Kundenanlage durch den Netzbetreiber aus der Ferne zur Einschaltung freigegeben. Die Einschaltung muss jedoch vom Kunden vor Ort selbst durchgeführt werden. Falls der Netzkunde eine Einschaltung durch den Netzbetreiber wünscht, wird diese nach tatsächlichem Aufwand verrechnet; • Änderung von Tarifregistern, Freischaltzeiten bei unterbrechbaren Tarifen, Umschaltung auf Inkassozählung; • die Begrenzung des maximalen Bezugs an elektrische Leistung auf Basis eines 1- Minuten-Mittelwertes der Wirkleistung. 10. Für die Erstellung, Änderung oder Ergänzung des Netzzugangsvertrages sollen die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine rechtlich verbindliche Erklärung verlangen. Für schriftliche Erklärungen des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber Netzbe- treiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Mindestanforde- rung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermittelnüber- mitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten auf- gelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen Erklärun- gen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung Beurtei- lung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netz- kunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson Ansprech- person und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehenanzu- sehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netzzu- gangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter ; • gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; d. ; • Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei ; • bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung Fertigstellungs- meldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. befähigten Fachmannes gemäß Elektrotech- nikgesetz; Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Elektrizitätsliefervertrages und/oder eines Elektrizitätseinspei- severtrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare unmittel- bare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Erwerb der im Anhang angeführten angeführ- ten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung im Anhang angeführte Mindest- leistung nicht erreicht wird. 5. Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zählers und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler Elektrizi- tätseinspeisevertrages innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem vor- zunehmen: • bei Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. ; • bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung Mes- seinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung Beurtei- lung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber Netz- betreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetz- kunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich erforder- lich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netzkun- den einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige voll- ständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender überschrei- tender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise Vor- gangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen voraussichtli- chen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig vollstän- dig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter ; • gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; d. ; • Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei ; • bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. befähigten Fachmannes gemäß Elektrotechnikgesetz; Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten benötig- ten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Elektrizitätsliefervertrages und/oder eines Elektrizitätseinspeisevertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft Mitglied- schaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Er- werb der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche im Anhang angeführte Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zählers und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler Elektrizitätseinspeisevertrages innerhalb der folgenden folgen- den Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem vorzunehmen: • bei Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss Ab- schluss der Anmeldung; b. ; • bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen Ar- beitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung Beurtei- lung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbei- zuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber Netzbe- treiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetzkun- den, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise elektronisch erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter b) gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei c) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leistung; d. d) Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei e) bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten; f) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer BilanzgruppeBilanz- gruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung von Netzkunden zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Zuge der Neuerrichtung eines Netzanschlusses ist grundsätzlich nach dem zu erwartenden Ausmaß der tatsächlich benötigten Leistung nach Maßgabe von Anhang angeführten MindestleistungenI, Punkt 3. Bestehende vorzunehmen. Entsprechend dieser Zuordnung sind die Eigentumsverhältnisse auszugestalten. Beim Abschluss eines neuen Netzzugangsvertrages für eine bestehende Kundenanlage (z.B. Eigentümer- oder Mieterwechsel) ist die voraussichtlich tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung gemäß Anhang I, Punkt 3.3 zu ermitteln. Würde dies – verglichen mit der bisherigen Zuordnung – zu einer Zuordnung in eine nachgelagerte Netzebene führen, soll der Netzkunde anbieten, das Eigentum an der Anschlussanlage dem Netzbetreiber zu übertragen. Kommt dem der Netzkunde nicht nach, wird ihm als Untergrenze die Mindestleistung nach Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) in der jeweils geltenden Fassung für die bisherige Netzebene verrechnet. Würde dies dagegen zu einer Zuordnung in eine vorgelagerte Netzebene führen, wird der Netzbetreiber nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten dem Kunden das Eigentum an den entsprechenden Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wirdanbieten. 5. Die Einschaltung der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit der elektronisch oder schriftlich übermittelten Fertigstellungsmeldung (unter www at) seiner Anlage von einem Befugten zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung durch den Netzbetreiber, durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von zwei Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. 6. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. a) bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. b) bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 67. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 78. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln. 9. Beim Einsatz eines automatischen Messsystems („Smart Metering“) hat der Netzbetreiber – vorbehaltlich der Datenschutzbestimmungen im Punkt XIII - die Möglichkeit verschiedene Prozesse (z.B. Freigabe zur Einschaltung und Abschaltung) zu automatisieren und durch Fernzugriff auszuführen. Das betrifft insbesondere folgende Prozesse: • Ablesung; • wenn der Netzkunde seinen Energieliefervertrag kündigt, oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anlage des Netzkunden, gegebenenfalls aus der Ferne, abzuschalten; • wenn ein Netzkunde einen Energieliefervertrag abschließt, wird die Kundenanlage durch den Netzbetreiber aus der Ferne zur Einschaltung freigegeben. Die Einschaltung muss jedoch vom Kunden vor Ort selbst durchgeführt werden. Falls der Netzkunde eine Einschaltung durch den Netzbetreiber wünscht, wird diese nach tatsächlichem Aufwand verrechnet; • Änderung von Tarifregistern, Freischaltzeiten bei unterbrechbaren Tarifen, Umschaltung auf Inkassozählung; • die Begrenzung des maximalen Bezugs an elektrische Leistung auf Basis eines 1- Minuten-Mittelwertes der Wirkleistung. 10. Für die Erstellung, Änderung oder Ergänzung des Netzzugangsvertrages sollen die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklä- rungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine rechtlich verbindliche Erklärung ver- langen. Für schriftliche Erklärungen des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich nach­ träglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb inner­ halb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare unmittel­ bare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang II angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche erfor­ derliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- Elektrizitätsliefer bzw. –abnahmevertrages abnahme­ vertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut einge­ baut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb in­ nerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln. 8. Ist der Netzkunde nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Kundenanlage befindet, ist der Netzkunde verpflich­ tet, auf Dauer des Vertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zur Netznutzung der Kundenanlage vorzulegen. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, einen Zustimmungsnachweis zu verlangen. 9. Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus V.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung Netznut- zung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag An- trag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung Netznutzungs- berechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet ver- wendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetz- kunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch tech- nisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangenver- langen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation Situ- ation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netzbe- treiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netzkun- den einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden könnenwer- den. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf ist verpflichtet, vollständige Anträge An- träge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage zehn Arbeitstage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson zu be- antworten und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung eine Ablehnung der Netznutzung schriftlich zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordernbegründen. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Einspeisevertrages und/oder eines Energielie- fervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare mit- telbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden Netz- kunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen Darüber hinaus darf der Netzbetreiber die Netznutzung Netznut- zung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Erwerb der im Anhang An- hang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche im Anhang angeführte Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über Die Wiederinbetriebnahme einer bestehenden An- lage erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Arbeitsta- gen ab der ersten die Wiederinbetriebnahme betref- fenden Kontaktnahme mit dem Netzbetreiber, so- bald alle dafür erforderlichen Voraussetzungen (ins- besondere das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzwEnergieliefervertra- ges sowie die Bekanntgabe des Lieferanten) erfüllt sind. –abnahmevertrages ist in eine AnlageDie Inbetriebnahme einer Neuanlage (oder An- lagenerweiterung) erfolgt, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sindwenn nicht anders ver- einbart, innerhalb von acht 10 Arbeitstagen nach Abschluss ab der Neuanmeldungers- ten, die Einschaltung betreffenden Kontaktaufnah- me mit dem Netzbetreiber, wenn alle dafür erforder- lichen Voraussetzungen (insbesondere Energielie- fervertrag sowie die Bekanntgabe des Lieferanten und Fertigstellungsmeldung) erfüllt sind. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung Netzzugangsvertragsformular mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber etc. zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Die Formulare werden vom Netzbetreiber dem Netzkunden auf Wunsch zugesendet. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf wird vollständige schriftliche Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antwortenbeantworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netzkunden und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. b) Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit c) Mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung Haushaltskunden die Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entsprichtNetzkunden entspricht ; d. d) Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. e) Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und Energieliefer- bzw. -abnahmevertrages sowie die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern, • wenn die Voraussetzungen für den Netzzugang nicht vorliegen; • bei nicht ausreichenden Netzkapazitäten; • bei Störfällen und außergewöhnlichen Netzzuständen; • wenn der Netzkunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als Netzzugangsberechtigter genannt ist; • damit der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Prioritäten in Bezug auf die Art der Energiequelle einhalten kann. 4. Für die Dauer des Netzzugangsvertrages stellt der Netzbetreiber die Netzdienstleistung bereit. Dies gilt nicht • soweit der Vertrag zeitliche Beschränkungen oder Unterbrechungsmöglichkeiten vorsieht, • soweit der Vertrag zur Vermeidung störender Rückwirkungen auf das Netz Einschränkungen in der Betriebsweise der Kundenanlage vorsieht; • soweit die Erfüllung der Netzdienstleistung wegen Zuwiderhandlung des Netzkunden gegen den Vertrag eingestellt worden ist, • bei drohendem Netzzusammenbruch, • soweit der Netzbetreiber an der Erbringung der Netzdienstleistung durch höhere Gewalt gehindert ist, • soweit Hindernisse vorliegen, die sich nicht im Bereich des Netzbetreibers befinden, • soweit der Netzbetreiber die zur Vermeidung von Großstörungen notwendigen Maßnahmen gemäß den Technischen und Organisatorischen Regeln (TOR) zu setzen hat, • soweit besondere Verhältnisse die sofortige Beseitigung von Hindernissen wirtschaftlich unzumutbar machen, • soweit betriebsnotwendige Arbeiten im Verteilernetz vorzunehmen sind, • bei Kundenanlagen zur Einspeisung elektrischer Energie, die zur Verarbeitung einer Sollwertvorgabe der Wirkleistung an der Übergabestelle durch den Netzbetreiber ausgestattet sind und die nach dem 24.10.2014 in Betrieb genommen werden, soweit dies aufgrund einer Anordnung des Übertragungsnetzbetreibers zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes in einer bestimmten Region erforderlich ist. Die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Prioritäten in Bezug auf die Art der Energiequelle sind vom Netzbetreiber in der betroffenen Region einzuhalten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedenfalls gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Naturereignisse wie Überschwemmungen, Eisregen, Fallwinde, Eisstürme, Erdrutsche, Erdbeben, Windbruch, Vereisung oder sonstige Naturereignisse, nationale und /oder internationale Versorgungsengpässe bei Energieträgern, Kapazitätsengpässe im nationalen und/oder internationalen Übertragungsnetz, Großstörungen sowie überlagerte Ringflüsse (Loop-Flows), Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen, kriegerische Handlungen, politische Krisen und Terroranschläge. Längere Unterbrechungen für betriebsnotwendige Arbeiten (Abschaltungen) gibt der Netzbetreiber in ortsüblicher Weise rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Tage vor deren Beginn, bekannt. Die Benachrichtigung entfällt, wenn • sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist • sie die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde, • Gefahr im Verzug ist. 5. Es ist Sache des Netzkunden, Vorkehrungen zu treffen, um in seinem Verantwortungsbereich Unfälle oder Schäden zu vermeiden, die durch Netzausfälle, Unterbrechungen oder Wiedereinschaltungen entstehen könnten. Erzeugungsanlagen müssen während der Unterbrechung vom Netz getrennt bleiben. 6. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze den Eigentumsgrenzen und dem Erwerb der im Anhang 1.2.1 angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung im Anhang angeführten Mindestleistungen nicht erreicht wirdwerden. 57. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags Netzzugangsantrages sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- Energieliefer- bzw. abnahmevertrages ist in eine einer Anlage, in die der noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. a) bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil innerhalb von drei 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. b) bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht 8 Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6Anmeldung. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei 2 Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbeizu- schließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen voll- ständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx/xxxxxxx- downloads/downloads.html]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen Netzdienstleistun- gen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netzbetrei- ber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster Zeit- fenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbarenverein- baren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige vollständi- ge Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender überschreiten- der Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise Vorgangswei- se – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter ge- wünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten qua- lifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer BilanzgruppeBilanzgrup- pe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang An- hang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen:. a. bei Bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss Ab- schluss der Anmeldung; b. bei Bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen Arbeits- tagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag Netz- zugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermittelnüber- mitteln.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat - allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) - die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise - insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung - zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages -abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der AnmeldungNeuanmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzzugang

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter ; • gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; d. ; • Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei ; • bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. befähigten Fachmannes gemäß Elektrotechnikgesetz; Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Elektrizitätsliefervertrages und/oder eines Elektrizitätseinspeisevertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Erwerb der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche im Anhang angeführte Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zählers und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler Elektrizitätseinspeisevertrages innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem vorzunehmen: • bei Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. ; • bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung Netznut- zungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise Nach- weise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Hinsicht- lich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise elektronisch erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung Be- urteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehenein- zugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart ver- einbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich ehest- möglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten Be- vollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen Ein- langen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise Vor- gangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netzzugangs- berechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter b) gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter ge- wünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits be- reits bekannt); c. Bei c) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung An- schlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen Kapazitätsbedürf- nissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leis- tung; d. d) Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, EinspeiserEin- speiser; e. Bei e) bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung Fertigstellungsmel- dung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmenskonzessionierten Befugten; f) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkun- gen. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber Netz- betreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Energie- liefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft Mit- gliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer BilanzgruppeBilanz- gruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aus- schließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise teil- weise verweigern. 4. Die Zuordnung von Netzkunden zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Zuge der Neuerrichtung eines Netzanschlusses ist grundsätzlich nach dem zu erwartenden Ausmaß der tatsächlich benötigten Leistung nach Maßgabe von Anhang angeführten MindestleistungenI, Punkt 3. Bestehende Anlagen behalten vorzunehmen. Entsprechend dieser Zuordnung sind die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wirdEigentumsverhältnisse auszugestalten. 5. Die Einschaltung der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit der elektro- nisch oder schriftlich übermittelten Fertigstellungsmeldung (unter xxx.xxx.xx) seiner Anlage von einem Befugten zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetrei- ber ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ausführung und Instal- lation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden er- folgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung durch den Netzbetreiber, durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von zwei Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. 6. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises Nachwei- ses über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages -ab- nahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung Messeinrich- tung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweiseneinzubauen: a. a) bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen Ar- beitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. b) bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb inner- halb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 67. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung Messein- richtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 78. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber Netz- betreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden Netz- kunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln. 9. Beim Einsatz eines automatischen Messsystems („Smart Mete- ring“) hat der Netzbetreiber – vorbehaltlich der Datenschutzbestim- mungen im Punkt XIII - die Möglichkeit verschiedene Prozesse (z.B. 10. Für die Erstellung, Änderung oder Ergänzung des Netzzu- gangsvertrages sollen die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestell- ten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch mögli- chen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine rechtlich verbindliche Erklärung verlangen. Für schriftliche Erklärun- gen des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz (Avb) Der Eww Ag

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung Beurtei- lung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbei- zuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung Netznut- zung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin Ersatz- termin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige vollstän- dige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter ; • gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter ge- wünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; d. ; • Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei ; • bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. befähigten Fachmannes gemäß Elektrotechnikgesetz; Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages Elektrizitätsliefervertrages und/o- der eines Elektrizitätseinspeisevertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten Lieferan- ten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise teil- weise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und dem Er- werb der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche im Anhang angeführte Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zäh- lers und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vor- lage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten auf- rechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler Elektrizitätseinspeisevertrages innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem vorzunehmen: • bei Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss Ab- schluss der Anmeldung; b. ; • bei NetzbenutzernNetzkunden, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen Ar- beitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern Netzkunden mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt Pkt. III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen Auf Wunsch des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann Netzkunden hat der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2die in den einzelnen erforderlichen Unterlagen und Nachweise bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf soll vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender einer Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson von 14 Tagen beantworten und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung eine Ablehnung der Netznutzung – zu antwortenschriftlich begründen. Ein Antrag Eine Überschreitung dieser Frist ist als vollständig anzuseheninsbesondere dann zulässig, wenn er dies durch die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift technischen oder wirtschaftlichen Besonderheiten des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3Einzelfalles begründet ist. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern, • wenn die Voraussetzungen für den Netzzugang nicht vorliegen; • bei nicht ausreichenden Netzkapazitäten; • bei Störfällen und außergewöhnlichen Netzzuständen; • wenn der Netzkunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als Netzzugangsberechtigter genannt ist; • damit der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Prioritäten in Bezug auf die Art der Energiequelle einhalten kann. 42. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten Für die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat Dauer des Netzzugangsvertrages stellt der Netzbetreiber die Anlage innerhalb Netzdienstleistung bereit. Dies gilt nicht • soweit der Vertrag zeitliche Beschränkungen oder Unterbrechungs- Möglichkeiten vorsieht, • soweit die Erfüllung der Netzdienstleistung wegen Zuwiderhandlung des Netzkunden gegen den Vertrag eingestellt worden ist, • bei drohendem Netzzusammenbruch, • soweit der Netzbetreiber an der Erbringung der Netzdienstleistung durch höhere Gewalt gehindert ist, • soweit Hindernisse vorliegen, die sich nicht im Bereich des Netzbetreibers befinden, • soweit besondere Verhältnisse die sofortige Beseitigung von zwei Arbeitstagen Hindernissen wirtschaftlich unzumutbar machen, • soweit betriebsnotwendige Arbeiten im Verteilernetz vorzunehmen sind. Längere Unterbrechungen für betriebsnotwendige Arbeiten (Abschaltungen) gibt der Netzbetreiber in Betrieb ortsüblicher Weise rechtzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden vor deren Beginn, bekannt. Die Benachrichtigung entfällt, wenn • sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist • sie die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde, • Gefahr im Verzug ist. Es ist Sache des Netzkunden, alle Vorkehrungen zu nehmentreffen, um in seinem Verantwortungsbereich Unfälle oder Schäden zu vermeiden, die durch Netzausfälle, Unterbrechungen oder Wiedereinschaltungen entstehen könnten. Erzeugungsanlagen müssen während der Unterbrechung vom Netz getrennt bleiben. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netznutzung/Bedingung für die Netznutzung. 1. Der Netzkunde hat – allenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Netzanschluss (Punkt III.) – die Netznutzung beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Netznutzungsberechtigung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Antrag auf Netznutzung mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.x- xxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netznutzung innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung der Netznutzung – zu antworten. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestangaben enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage; b. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt); c. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; d. Art des Netzkunden: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser; e. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines sachlich qualifizierten und befugten Unternehmens. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Bedingung für die Netznutzung ist das Vorliegen eines Energieliefervertrages und die rechtzeitige Bekanntgabe des Lieferanten an den Netzbetreiber und damit die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf der Netzbetreiber die Netznutzung ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. 4. Die Zuordnung zu einer Netzebene ist abhängig von der Eigentumsgrenze und der im Anhang angeführten Mindestleistungen. Bestehende Anlagen behalten die Netzebene, auch wenn die erforderliche Mindestleistung nicht erreicht wird. 5. Bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages ist in eine Anlage, in die noch keine Messeinrichtung eingebaut wurde, ein Zähler innerhalb der folgenden Fristen einzubauen und sofern anwendbar dem Netzkunden ein standardisiertes Lastprofil zuzuweisen: a. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Anmeldung; b. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der NeuanmeldungAnmeldung. 6. Ist bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil bereits eine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. 7. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzkunden oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

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