Antragsgegenstand Musterklauseln

Antragsgegenstand. Angabe des Antragsstellers, für welche der nachfolgenden Versorgungsebenen eine Ge- nehmigung beantragt wird und Bestätigung, dass die entsprechend vorzuhaltenden Struktur- voraussetzungen erfüllt werden. − 1. Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Hausarzt gem. § 3 Abs. 2 Ankreuzmöglichkeit zur Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen (nach Anlage 1, Nr. 1) erfüllt werden - Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung (Ausnahme Pädiater) unter der Vorhaltung mindestens folgender apparativer Ausstattung: Möglichkeit zur Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstan- dards, qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung, Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (mindestens Reflexhammer, Stimmgabel und Monofilament) - Angaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. − 1. Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Facharzt gem. § 3 Abs. 3 Die Teilnahme wird beantragt für Patienten, die bereits dauerhaft vor Einschreibung in das DMP betreut wurden (= Ausnahmefälle aufgrund Patientenwahl) Ankreuzmöglichkeiten zur Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen (nach An- lage 1, Nr. 2) erfüllt werden: Die diabetologische Qualifikation wird durch Teilnahme an der fachärztli- chen Versorgung (Ausnahme Pädiater), die Berechtigung zur Schulung von nicht insulinpflichtigen Typ 2-Diabetikern, den Nachweis diabetes-spezifi- scher Fortbildung (mindestens 15 CME-Fortbildungspunkte) und die Vor- haltung mindestens der nachfolgenden apparativen Ausstattung nachge- wiesen: Möglichkeit zur Blutdruckmessung nach nationalen und internatio- nalen Qualitätsstandards, qualitätskontrollierte Methode zur Blutzucker- messung, Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (mindestens Reflexhammer, Stimmgabel und Monofilament) - Angaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. − 2. Versorgungsebene: Genehmigung für die fachärztliche bzw. diabetologisch qualifizierte Versorgungsebene/ Diabetologische Schwerpunktpraxis gem. § 4 Ankreuzmöglichkeiten zur Art der Teilnahme: - Beantragung der Teilnahme gemäß § 4, die Strukturvoraussetzungen (nach Anlage 2) werden gesondert nachgewiesen - Ergänzend kann die Teilnahme als eine auf die Behandlung des Diabeti- schen Fußes spezialisierte Einrichtung beantragt werden. Die Strukturvo- raussetzungen werden (gemäß Anlage 2) gesondert nachgewiesen.
Antragsgegenstand. Mit dem Genehmigungsantrag vom 14.07.2017 (Posteingang im LVwA am 31.07.2017) beantragt die Firma Dreizehnte Agrarenergie GmbH & Co. KG (Antragstellerin) eine im- missionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einem Durchsatz von 188 t/d am Standort Vahldorf. Zur Biogasanlage gehören auch eine Biogasaufbereitungsanlage (13,09 Mio. Nm3/a), ein BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,317 MW, eine Anlage zur Lagerung von entzündbaren Gasen (23,8 t) und eine Anlage zur Lagerung von Gärresten (32.915 m3).
Antragsgegenstand. Angabe des Antragsstellers, für welche der nachfolgenden Versorgungsebene eine Genehmigung beantragt wird und Bestätigung, dass die entsprechend vorzuhaltenden Strukturvoraussetzungen erfüllt werden.
Antragsgegenstand. Angabe des Antragsstellers, für welche der nachfolgenden Versorgungsebenen eine Geneh- migung beantragt wird und Bestätigung, dass die entsprechend vorzuhaltenden Struktur- voraussetzungen erfüllt werden. − Koordinierende Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Arzt gemäß § 3 Abs. 2 − Ankreuzmöglichkeit zur Beantragung der Teilnahme als DMP-Arzt gemäß § 3 Abs. 2. − Die Strukturvoraussetzungen (nach Anlage 1) werden nachgewiesen. − Angaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. − Optional: Teilnahme als diabetologisch spezialisierte Einrichtung zur Versorgung des Diabetischen Fußes. Die Strukturvoraussetzungen werden (gemäß Anlage 1) nach- gewiesen. − Optional: Dauerhafte Betreuung von Patienten mit Insulinpumpentherapie und regelmäßige Betreuung von schwangeren Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1. Die Strukturvoraussetzungen werden (gemäß Anlage 1) nachgewiesen. − Koordinierende Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Arzt gemäß § 3 Abs. 3 für die Teilnahme von Hausärzten (gemäß § 73 SGB V) und fachärztlich tätigen Inter- nisten in Einzelfällen − Ankreuzmöglichkeit zur Beantragung der Teilnahme als DMP-Arzt nach § 3 Abs. 3. − Die einschlägigen Voraussetzungen (nach Anlage 3) werden gesondert nach- gewiesen. − Koordinierende Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Arzt gemäß § 3 Abs. 4 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen − Ankreuzmöglichkeit zur Beantragung der Teilnahme als DMP-Arzt gemäß § 3 Abs. 4. − Die Strukturvoraussetzungen (nach Anlage 2) werden nachgewiesen. − Angaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Antragsgegenstand. Die Antragstellerin beabsichtigt am Chemiestandort Leuna-Werke, Werksteil I eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, sogenannten cycloolefinischen Copolymeren (COCs), und von deren Vorprodukt, Norbornen, zu errichten und zu betreiben. Dabei soll der Anlagenteil zur Herstellung von Polymeren eine Jahreskapazität von 33.000 t/a und der Anlagenteil zur Herstellung von Norbornen eine Jahreskapazität von 35.000 t/a besitzen. Die Herstellungs- prozesse beider Zielprodukte sind jeweils chemische Verfahren. Zudem sollen Stoffe, die nach CLP-Verordnung der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kate- gorie 2 zugeordnet sind, in einer Kapazität von 430 t und Stoffe, die nach CLP-Verordnung der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorie 3 zugeordnet sind, in einer Kapazität von 405 t gelagert werden. Darüber hinaus soll ein Nebenprodukt aus den Herstellprozessen der COCs und des Nor- bornens zur Erzeugung von prozesstechnisch benötigtem Wasserdampf verwendet werden, indem es zusammen mit zugespeistem Erdgas aus dem Werksnetz des Chemiestandortes zur Erzeugung von Wärme und dem Betrieb einer Dampfkesselanlage (hier nicht Antrags- gegenstand) verwendet wird. Die Anlage soll aus folgenden Anlagenteilen (AN) und Betriebseinheiten (BE) bestehen: AN 01 10 Anlage zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (Norbornen) mit einer Kapazität von 33.000 t/a sowie Lagerung eines Stoffes der Stoffgruppe der Diene mit einer Kapazität von 430 t BE 1-1.000 Tanklager Norbornen BE 1-1.100 Eduktversorgung BE 1-1.200 Norbornensynthese BE 1-1.300 Norbornenaufbereitung BE 1-1.400 Norbornendestillation AN 01 20 Anlage zur Herstellung von Polymeren mit einer Kapazität von 35.000 t/a sowie Lagerung des zum Einsatz kommenden Lösungsmittels mit einer Kapazität von 380 t und Schwersieder, Leichtsieder, Kopf- und Sumpfströme Lösungsmittelkolonne mit einer Kapa- zität von insgesamt 25 t BE 2-1.100 Lösungsmittellager BE 2-1.400 Tanklager für Lösungsmittel BE 2-2.100 Edukt-Reinigung BE 2-3.000 Katalysatorherstellung BE 2-3.100 Reaktion BE 2-3.200 Katalysatorabtrennung BE 2-3.300 Lösungsmittelabtrennung BE 2-5.200 Lösungsmittelaufarbeitung BE 2-5.300 Granulat-Auflösung BE 2-9.000 Granulierung BE 2-11.000 Granulat-Versand BE 2-14.000 Nebenaggregate Mit Schreiben vom 26.07.2021 (Posteingang am 27.07.2021) beantragte die TOPAS Advan- ced Polymers GmbH beim Landesverwaltungsamt zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Herstel- lung von...
Antragsgegenstand. Auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes in Zerbst sind bereits 5 Freiflächenphotovoltaik-Parks mit einer Leistung von ca. 46 MWp, zwei Windparks mit einer Leistung von ca. 45 MW sowie eine Bioraffinerie mit einer Leistung von 700 Nm³/h Biomethan (entspricht ca. 3,5 MW BHKW-Leistung) und damit alle Formen der regenerativen Energieversorgung – in Summe fast 95 MW – installiert. Um den künftigen Ausbau des „Energiepark Zerbst“ voranzutreiben und eine Brücke zur regenerativen Energieversorgung in andere Sektoren der Wirtschaft zu schlagen, wird eine Elektrolyse-Anlage zur Herstellung von „grünen“ Wasserstoff aus regenerativ erzeugtem Strom errichtet. Die Elektrolyse-Anlage (Hauptanlage) befindet sich im vorderen Bereich des Flugplatzes zwischen den bestehenden Photovoltaik- und Windparks. Nach der Ertüchtigung der Zuwegung wird eine regionale Versorgung mittels Wasserstoff- Trailern ermöglicht. Die Elektrolyse-Anlage wird aus einem neu zu errichtenden Windpark (Nebenanlage) mit regenerativ erzeugtem Strom versorgt. Der neue Windpark wird westlich der bestehenden Windkraftanlagen auf den „ehemaligen Riesel-Feldern“ der Stadt Zerbst errichtet. Der dort erzeugte Windstrom wird in einer eigenen Stromtrasse über das Gelände des Flugplatzes zur Verwertung in der Elektrolyse- Anlage transportiert. Überschüssiger Strom wird über eine neu zu errichtende Trasse in das elektrische Netz abgegeben. Damit der erzeugte „grüne“ Wasserstoff einer regionalen Verwertung zugeführt werden kann, wird neben der Elektrolyse-Anlage auch eine Gas-Logistik errichtet. Neben Kompressoren, die den Wasserstoff auf die entsprechenden Druckstufen komprimieren, und einem Wasserstoffspeicher, der zur Glättung von Schwankungen bei der regenerativen Windstromerzeugung dient, sind eine Betankungsanlage u.a. für Wasserstoff-Trailer zur Versorgung von regionalen Abnahmestellen sowie eine Anbindung an das vorhandene Erdgasnetz vorgesehen. Außerdem wird vor Ort mit einem Dispenser auch eine öffentliche Betankung von Brennstoffzellenfahrzeugen ermöglicht. Die für den Energiepark Zerbst als Erweiterung angedachte Elektrolyse-Anlage zur Produktion von grünem Wasserstoff, soll zur besseren Erreichbarkeit für Kraftfahrzeuge im Einfahrtsbereich des Flugplatzes errichtet werden. Um die Elektrolyse-Anlage effizient mit grünem Strom versorgen zu können, werden diese über kurze Stromtrassen mit den regenerativen Stromerzeugeranlagen verbunden. Es werden für die Windstrombereitstellung neue regenerativ...
Antragsgegenstand. Die BioChem Leuna GmbH beabsichtigt am Chemiestandort Leuna im Gebäude 3666 eine Anlage zur Herstellung wässriger Harnstofflösungen durch das Lösen von festem Harnstoff in ammoniakhaltigem Wasser zu errichten und zu betreiben. Das ammoniakhaltige Wasser mit einem Gehalt unter 5 % Ammoniak fällt als Abfallprodukt bei verschiedenen Produkti- onsprozessen an und ist als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall eingestuft. Die wässrigen Harnstofflösungen, die unter Nutzung von ammoniakhaltigem Wasser herge- stellt werden, finden in Rauchgasreinigungsanlagen zur Entstickung der Abgase Verwen- dung. Zur Cadmiumsulfid- Entfrachtung ist eine Filtration und/ oder Abtrennung mittels eines Flo- ckungsmittels vorgesehen. Das Behandlungsverfahren untergliedert sich in folgende Schritte: • Vorlage des ammoniakhaltigen Wassers im Lösebehälter, • Zugabe und Auflösen von festem Harnstoff unter Xxxxxx, • Einstellung einer definierten Konzentration der Harnstofflösung (je nach Anforde- rung durch den Abnehmer zwischen 25 % und 45 %), • Filtration der Lösung und Überführung in einen Straßentankwagen zum sofortigen Abtransport. Die Anlage verfügt, wie ursprünglich geplant, über keinen Lagerbereich mehr. Geplant ist eine Jahresproduktion von 12.550 t, wofür insgesamt jährlich ca. 8.400 t am- moniakhaltiges Wasser mit 4.000 t Harnstoff behandelt werden sollen. Aus diesem Grund hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.02.2011 die immissions- schutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Harnstofflösungen unter Verwendung von gefährlichen und nichtgefährlichen ammoniakhaltigen Wässern beantragt. Mit Schreiben vom 26.10.2012 wurde der Genehmigungsantrag dahingehend geändert, dass für die Herstellung der ammoniakhaltigen Harnstofflösungen nunmehr vorwiegend ammoniakhaltige Wässer verwendet werden, die gefährlichen Abfällen zugeordnet sind. Zudem stand die bestehende Löseanlage im Gebäude 3666, die zur Herstellung der am- moniakhaltigen Harnstofflösungen vorgesehen war, der BioChem Leuna GmbH nicht mehr zur Verfügung. Auch das Versetzen von Ammoniumsulfatlösungen mit Xxxxxxxxx ist nicht mehr Gegenstand des überarbeiteten Antrages.
Antragsgegenstand. Angabe des Antragsstellers, für welche der nachfolgenden Versorgungsebene eine Genehmi- gung beantragt wird und Bestätigung, dass die entsprechend vorzuhaltenden Strukturvorausset- zungen erfüllt werden. − 1. Versorgungsebene (Zulassung als Hausarzt nach § 73 Abs. 1 a SGB V Genehmi- gung als DMP-Arzt gem. § 3 Abs. 2 (Für die Versorgung von Erwachsenen: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt oder hausärztlich tätiger Internist; für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ab Vollendung des ersten Lebensjahres: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt oder hausärztlich tätiger Internist ) → Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 erfüllt werden − 2. Versorgungsebene: Genehmigung als DMP-Arzt gem. § 4 Abs. 2 (Für die Versorgung von Erwachsenen: Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt „Pneumologie“ und/ oder Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ oder Vertragsarzt mit Nachweis einer mindestens 12-monatigen Zusatzweiterbildung in einer (kinder-)pneumologisch ausgerichteten stationären Abteilung eines Krankenhauses/ Pra- xis mit Weiterbildungsermächtigung oder vergleichbare Abteilung/ Praxis; für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ab Vollendung des ersten Lebens- jahres: Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung „Pneumologie“, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung „Allergologie“, Fach- ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schulungsberechtigung für ein akkreditiertes Schulungsprogramm für Kinder und Jugendliche mit Asthma bronchiale1, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit 12-monatiger Zusatzweiterbildung „Kinder-Pneumologie“) → Ankreuzmöglichkeit, ob die Koordination im Ausnahmefall beantragt wird. 1 .Befristet bis zum 31.03.2021.
Antragsgegenstand. Im Industriepark der Stadt Tangermünde befindet sich eine Anlage zur Herstellung von Biodiesel aus Pflanzenölen (insbesondere Rapsöl und recycelte Pflanzenöle), deren Anla- gengenehmigung nach BlmSchG nach mehr als dreijährigem Nichtbetreiben zwischenzeit- lich erloschen ist. Die ursprüngliche Anlage wurde in Übereinstimmung mit der in die Genehmigung nach BlmSchG vom 07.09.2006 integrierten Baugenehmigung, modifiziert mit einer Baugeneh- migung vom 14.03.2008, errichtet. Zwischenzeitliche bauliche Änderungen sind nicht er- folgt. Die Anlage ist nach der Stilllegung im Bestand konserviert und gesichert worden und befindet sich in einem guten technischen Zustand. Mit Schreiben vom 31.05.2019 beantragte die MD Biowerk GmbH die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Bauliche oder technischen Änderungen sind nicht erforderlich. Die Produktionskapazität wird mit 33 kt/a veranschlagt. Wesentliche Bestandteile der Anlage sind: • Tanklager für Roh- und Hilfsstoffe, für Nebenprodukte und Produkte, einschließlich der notwendigen Füll- und Entleerstellen, • Anlage zur Ölvorbereitung für recycelte Pflanzenöle, • Modul zur Herstellung von Biodiesel (Rapsmethylester und Fettsäuremethylester) mit einer maximalen Jahreskapazität von 33 kt/a, • Waage, Betriebslabor und Sozialeinrichtungen. Gleichzeitig wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BlmSchG für die Erprobung von Anlagenkomponenten des Biodieselanlagemoduls einschließlich der Steu- erung zur Feststellung der Funktionstüchtigkeit beantragt. Mit Schreiben vom 29.01.2020 wurde der Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns zurückgezogen.

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  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.