Anweisungen. (a) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten nur für den Datenverantwortlichen dieses AVV und im Einklang mit dem vorliegenden AVV und dem Vertrag zu verarbeiten.
(b) Die Anweisungen des Datenverantwortlichen dieses AVV sind im vorliegenden AVV und dem Vertrag ausführlich dargelegt.
Anweisungen. 3.1 Der Datenverarbeiter hat die Personenbezogenen Daten gemäß den dokumentierten Anweisungen des Verantwortlichen, die sich aus Anlage 1 ergeben, zu verarbeiten. Die Anweisungen sollen zumindest folgende Informationen enthalten:
(i) Der Zweck der Verarbeitung,
(ii) die Art der Verarbeitung,
(iii) die Dauer der Verarbeitung bzw. wie die Dauer festgelegt werden soll,
(iv) welche Kategorien von Personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen und
(v) welche Kategorien von Registrierten in die Verarbeitung einbezogen sind.
3.2 Der Datenverarbeiter darf die Personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten als in den Anweisungen des Verantwortlichen angegeben. Die Parteien sollen Anlage 1 bei neuen oder geänderten Anweisungen aktualisieren. Der Datenverarbeiter hat Anspruch auf Vergütung nach laufender Rechnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen des Datenverarbeiters für solche Arbeit, die der Datenverarbeiter zum Zwecke der Befolgung veränderter Anweisungen des Verantwortlichen ausführt.
3.3 Ungeachtet des Vorstehenden hat der Datenverarbeiter das Recht, in angemessenem Umfang laufende Maßnahmen ohne die ausdrückliche Anweisung des Verantwortlichen auszuführen, vorausgesetzt, dass der Datenverarbeiter für die und im Rahmen der Zwecke, die sich aus Anlage 1 ergeben, agiert.
3.4 Für den Fall, dass der Datenverarbeiter der Ansicht ist, dass eine Anweisung gegen die Geltenden Gesetze verstößt, soll der Datenverarbeiter die Anweisung nicht befolgen, den Verantwortlichen unverzüglich unterrichten und geänderte Anweisungen abwarten.
Anweisungen. (a) Der Datenexporteur hat den Datenimporteur darüber informiert, dass er als Auftragsverarbeiter gemäß den Anweisungen seines (seiner) Verantwortlichen handelt, die der Datenexporteur dem Datenimporteur vor der Verarbeitung zur Verfügung stellen muss.
(b) Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf Basis dokumentierter Anweisungen des Verantwortlichen, die der Datenexporteur dem Datenimporteur mitgeteilt hat, sowie auf der Basis zusätzlicher dokumentierter Anweisungen des Datenexporteurs. Solche zusätzlichen Anweisungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Anweisungen des Verantwortlichen stehen. Der Verantwortliche oder Datenexporteur kann während der Vertragsdauer weitere dokumentierte Anweisungen in Bezug auf die Datenverarbeitung geben.
(c) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn ihm die Befolgung dieser Anweisungen nicht möglich ist. Wenn der Datenimporteur nicht in der Lage ist, die Anweisungen des Verantwortlichen zu befolgen, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu benachrichtigen.
(d) Der Datenexporteur garantiert, dass er dem Datenimporteur dieselben Datenschutzverpflichtungen auferlegt hat, die in dem Vertrag oder einem anderen Rechtsakt nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedsstaats zwischen dem Verantwortlichen und dem Datenexporteur festgelegt sind.
Anweisungen. Der Kunde kann DEGIRO grundsätzlich über die Handelsplattform oder per E-Mail Anweisungen erteilen. Von diesem allgemeinen Grundsatz kann in den Informationen zu Wertpapierdienstleistungen abgewichen werden.
Anweisungen. (a) Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Anweisung des Datenexporteurs verarbeiten. Der Datenexporteur kann solche Anweisungen während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung erteilen.
(b) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn ihm die Befolgung dieser Anweisungen nicht möglich ist.
Anweisungen. Der Datentreuhändervertrag stellt die vollständigen und endgültigen Weisungen an den Datentreuhänder zur Verarbeitung von Kundendaten dar. Zusätzliche oder andere Weisungen müssen schriftlich vereinbart werden und unterliegen der Zustimmung durch Microsoft und den Datentreuhänder.
Anweisungen. Der Einlagerer ist verpflichtet dem Verwahrer beim Abschluss der Depotverwahrungsvereinbarung, spätestens jedoch bei der Einlagerung der Waren, ALLE Anweisungen bezüglich der Behandlung der Waren zu erteilen. Kontrolle Waren
Anweisungen. Die Anweisungen des Kunden müssen vollständig, genau und präzise sein, um den geringsten Fehler zu vermeiden. Sie müs- sen mindestens die Art der Transaktion (An- oder Verkauf), eine Beschreibung und die Eigenschaften der Aktie, auf die sich die Instruktion bezieht (ISIN und Bezeichnung), enthalten sowie die Menge und, global gesehen, alle sonstigen Elemente, die für eine gute Ausführung notwendig sind, wiedergeben. Wenn sie es für notwendig hält, kann die Gesellschaft die Ausführung des Auftrags aussetzen, um weitere Anweisungen anzufordern, ohne dass sie dafür haftbar gemacht werden muss. Der Kunde ist daran gehalten, die Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine Transaktion einer bestimmten Frist unterliegt und wenn eine Verzögerung der Leistung einen kon- kreten Schaden verursachen könnte. Diese Weisungen müssen jedoch rechtzeitig (mindestens innerhalb von drei Bankarbeits- tagen) übermittelt werden und unterliegen den üblichen Aus- führungsbedingugen, einschließlich derjenigen der Depotbank, die das Vermögen des Kunden hält.
Anweisungen. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den schriftlichen Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die in der Vereinbarung einschließlich dieses AVV und seiner Anlagen, – falls zutreffend – der genehmigten Nutzung und Konfiguration der Produkte durch den Verantwortlichen oder anderweitig schriftlich festgelegt sind. Der Auftragsverarbeiter informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Ansicht ist, dass die Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gegen geltendes Datenschutzrecht und/oder gegen vertragliche Pflichten aus der Vereinbarung einschließlich diesem AVV verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Umsetzung einer solchen Anweisung auszusetzen, bis sie vom für die Verarbeitung Verantwortlichen geprüft und infolgedessen bestätigt oder geändert wurde. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten ohne die Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, wenn dies nach dem Recht der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, erforderlich ist; in einem solchen Fall unterrichtet der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese rechtliche Anforderung, sofern dieses Recht nicht eine solche Unterrichtung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbietet.
Anweisungen. Diese EZD und die Vereinbarung sind vollständige und endgültige Anweisungen des Kunden an Meraki zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Alle weiteren oder alternativen Anweisungen bedürfen der separaten schriftlichen Zustimmung. Zum Zweck von § 5(a) weist der Datenexporteur den Datenimporteur hiermit an, personenbezogene Daten (a) gemäß der Vereinbarung,