Anzeige der neuen Wohnung Musterklauseln

Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung. A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Anzeige der neuen Wohnung. Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzu- zeigen. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entspre- chend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Anzeige der neuen Wohnung. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens zwei Wochen nach Umzug dem Versicherer anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens zwei Wochen nach Umzug dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quad- ratmetern anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung. Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratme- tern schriftlich anzuzeigen. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen verein- bart, so ist uns schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherun- gen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 24 Nr. 1). Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird die Versicherungssumme nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen.
Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzu- ges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Ein- zuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Qua- dratmetern anzuzeigen.
Anzeige der neuen Wohnung. 14.2.1 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforder- licher Umstände anzuzeigen.