Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt das ungarische Recht. Auch für die Abtretung von Forderungen sind die Vorschriften des ungarischen Rechts anzuwenden. Die Rechtswahl gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten aus ihrer Geschäftsverbindung vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des gemäß dem Sitz der Bank sachlich zuständigen Gerichts. Sofern diese Vereinbarung ungültig wäre, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der Budai Központi Kerületi Bíróság [Zentralbezirksgericht Buda] oder Székesfehérvári Törvényszék [Gerichtshof von Székesfehérvár] abhängig ihrer Zuständigkeit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen