Gefälligkeitsschäden Musterklauseln

Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen ge- mäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.3. aus Sachschäden, die wäh- rend der Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Ar- beitskollegen und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden auf- grund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegen- über den sonstigen Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversi- cherungsschutz besteht. Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Versicherungssum- me - je Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Versichert ist die gesetzliche Inanspruchnahme der versicherten Perso- nen gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.3. aus Personen- und Sachschäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätig- keit, mit einem Jahresumsatz bis zu 12.000,- Euro, gegenüber sonstigen Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz be- steht.
Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
Gefälligkeitsschäden. 6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tä- tigkeiten
Gefälligkeitsschäden. Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, wird sich der Versicherer nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 100.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs- summe begrenzt. Für Personenschäden durch Gefälligkeitshandlungen steht die Personenschadenversicherungssumme zur Verfügung.
Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden duch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Vertragsversicherungssumme - je Versicherungsfall 2.500,- Euro, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150,- Euro selbst zu zahlen.
Gefälligkeitsschäden. Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, leisten wir im Umfang dieses Vertrags für die über Ihre gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Inanspruchnah- me. Ihre beruflichen und gegen Entgelt ausgeführten Tä- tigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Entschädigung erfolgt, sofern anderweitig kein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden be- steht. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Wir leisten auf Ihren Wunsch und in Ihrem Interesse Schadensersatz bis zu einer Höhe von 00.000 € je Scha- denereignis. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart ha- ben, leisten wir bis zu einer Höhe von 00.000 € je Scha- denereignis. Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil Sie oder eine versi- cherte Person wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörun- gen (z. B. infolge Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich sind und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Als mitver- sichert gelten hier auch von Ihnen beaufsichtigte Enkel und Urenkel. Wir leisten Schadensersatz bis zu einer Höhe von 15.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir bis zu einer Höhe von 30.000 €. Die Höchs- tersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungs- jahres ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung be- schränkt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit
Gefälligkeitsschäden. 6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätig- keiten
Gefälligkeitsschäden. 3.22 Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten
Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.6. aus Sachschäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeits- vertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskol- legen und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden aufgrund be- trieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber den sonstigen Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungs- schutz besteht. Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je Versicherungsfall 5.000,– Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils begrenzt auf das Dreifach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Gefälligkeitsschäden. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltli- cher Hilfeleistung für Dritte wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuell stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungs- nehmer wünscht.