Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften. Bei alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer auch die alleinige Ersatzpflicht. 1.1 Bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers gelten nachfolgende Regelungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Gemeinschaft. In Fällen, in denen ein Partner der Gemeinschaft zu 100 % aus gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherungsnehmer alle seine Belange des internen Ausgleichs mit den anderen Partnern wahrzunehmen. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn alle Partner der Gemeinschaft über diesen Vertrag berufshaftpflichtversichert sind. 1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 1.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt, jeweils aus beruflicher Tätigkeit.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften. Bei alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer auch die alleinige Ersatzpflicht.
1.1 Bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers gelten nachfolgende Regelungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Gemeinschaft. In Fällen, in denen ein Partner der Gemeinschaft zu 100 % aus gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherungsnehmer alle seine Belange des internen Ausgleichs mit den anderen Partnern wahrzunehmen. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn alle Partner der Gemeinschaft über diesen Vertrag berufshaftpflichtversichert sind.
1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
1.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt, jeweils aus beruflicher Tätigkeit.Tätigkeit.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften. Bei alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer auch die alleinige Ersatzpflicht.
1.1 (1) Bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers gelten nachfolgende Regelungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Gemeinschaft. In Fällen, in denen ein Partner der Gemeinschaft zu 100 % aus gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherungsnehmer alle seine Belange des internen Ausgleichs mit den anderen Partnern wahrzunehmen. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn alle Partner der Gemeinschaft über diesen Vertrag berufshaftpflichtversichert berufshaft- pflichtversichert sind.
1.2 (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
1.3 (3) Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt, jeweils aus beruflicher Tätigkeit.
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