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Risikobegrenzungen Musterklauseln

RisikobegrenzungenNicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1); 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen / Anhang 2).
RisikobegrenzungenNicht versichert ist die Haftpflicht G.3.1 wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren); G.3.2 aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen/entgeltlichen Verleih von Reittieren an Dritte, auch Reitvereine/Reitschulen; G.3.3 der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer; G.3.4 wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung genannt ist; G.3.5 aus dem Reiten von (siehe Wagnisbeschreibung) - Zuchtstuten, - Gnadenbrotpferden, - Fohlen bis drei Jahren und - Zugtieren; G.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche 3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat; 3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier; 3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird; 3.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 3.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
RisikobegrenzungenNicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus P.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); P.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); P.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); P.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); P.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).
RisikobegrenzungenNicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Q.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen); Q.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); Q.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); Q.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); Q.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
RisikobegrenzungenNicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziffer A.1.11 etwas anderes bestimmt.
Risikobegrenzungen. 9.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht - aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem unter Xxxxxx 3 dieses Vertragsteils be- schriebenen Charakter entsprechen. - aus Verletzung der Reiter und Fahrer, aus der Beschädigung der Pferde (einschließlich Geschirren, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen sowie aus der Haftung als Kraftfahrzeughalter oder -lenker und als Pferdehalter. - aus dem Errichten und der Verwendung von Tribünen und Großzelten. - aus Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 4 AHB. - aus Schäden an Kommissionsware. - aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ih- rer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuer- werken. - aus Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. - aus Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrü- chen und dergleichen entstehen. - aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. - aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). - wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage - unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer/Antragsteller gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsor- gungsanlage oder seines Personals - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäde...
Risikobegrenzungen. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere sind nicht versichert Pflichten und Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen bzw. Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2.1.1 Abweichend hiervon sind zu Ziffer II und Ziffer III für das versicherte Betriebsgrundstück mitversichert umweltgefährdende Stoffe in Be- hältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Wird diese Menge überschritten, entfällt der Versiche- rungsschutz und es ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Ausgeschlossen bleiben halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW) 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang I zum Umwelthaf- tungsgesetz (UHG); 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers , die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 2.3.1 Abweichend hiervon sind jedoch eingeschlossen im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allgemeine Bestimmungen) – insoweit teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 2.3 – , Teil II (Umwelthaftpflicht- Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) alle betrieblichen Anlagen, sofern diese nicht einem förmlichen Ge- nehmigungsverfahren nach §4 Abs. 1 Bundesimmisionsschutz-Gesetz (BImschG) in Verbindung mit §10 BImschG oder einer Deckungsvor- sorge unterliegt. Ausgeschlossen bleiben Anlagen zur Verwertung/ Beseitigung von Abfällen sowie Deponien. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.4.1 Abweichend hiervon sind zu Ziffer II und Ziffer III für das versicherte Betriebsgrundstück jedoch mitversichert Fett- und Benzin-/Ölab- scheider. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.
Risikobegrenzungen. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
Risikobegrenzungen. 3.1 Nicht versichert sind 3.1.1 Ansprüche gemäß Teil J Ziffer 7 soweit nicht ausdrück- lich in diesen Bedingungen (Teil L BVB LHB Produkte) wieder mit- versichert; 3.1.2 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunter- brechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in diesen Bedingungen (Teil L) ausdrücklich mitversichert sind; 3.1.3 Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unter- nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell- schaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 3.1.4 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger ver- traglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Teil J (LHB Handel und Handwerk) versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; 3.1.5 Ansprüche aus Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren; dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsmäßiger Einwirkung unterliegen; 3.1.6 Ansprüche aus der Vergabe von Lizenzen; 3.1.7 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag- gebers herbeigeführt haben.