Risikobegrenzungen Musterklauseln

Risikobegrenzungen. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
Risikobegrenzungen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
Risikobegrenzungen. Nicht versichert ist die Haftpflicht G.3.1 wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren); G.3.2 aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen/entgeltlichen Verleih von Reittieren an Dritte, auch Reitvereine/Reitschulen; G.3.3 der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer; G.3.4 wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung genannt ist; G.3.5 aus dem Reiten von (siehe Wagnisbeschreibung) - Zuchtstuten, - Gnadenbrotpferden, - Fohlen bis drei Jahren und - Zugtieren; G.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.
Risikobegrenzungen. 3.1 Nicht versichert sind
Risikobegrenzungen. Besonders zu vereinbaren sind
Risikobegrenzungen. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziffer A.1.11 etwas anderes bestimmt.
Risikobegrenzungen. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere sind nicht versichert Pflichten und Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen bzw. Umweltschäden aus
Risikobegrenzungen. 4.1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
Risikobegrenzungen. 4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Risikobegrenzungen. Nicht versichert sind Ansprüche