Arbeitnehmerrechte Musterklauseln

Arbeitnehmerrechte. Den eigenen Mitarbeitern werden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der zutreffenden gesetzlichen Vorschriften zugestanden.
Arbeitnehmerrechte. Die persönliche Würde, die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen sind unantastbar. Die Geschäftspartner übernehmen die Verantwortung für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. Sie verpflichten sich ausdrücklich, die geltenden Gesetze und Vor- schriften zur Arbeitssicherheit und Gesundheitserhaltung ihrer Mitarbeitenden zu beachten und ständig weiterzuentwickeln. Alle Mitarbeitenden werden zu fairen Arbeitsbedingungen beschäftigt, illegale oder unethische Arbeitsbedingungen, z.B. Schwarzarbeit, Gewalt, Kinderarbeit sind aus- geschlossen. Jegliche Form der Diskriminierung z.B. wegen Herkunft, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion, Ideologie, Behinderung oder Alter wird vermieden. Die gesetzlichen Bestimmungen und Absprachen zu Löhnen, Arbeitszeiten und Ur- laub der Arbeitnehmenden, die im jeweiligen Land des Geschäftspartners gelten, werden eingehalten.
Arbeitnehmerrechte. 23.1 Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.
Arbeitnehmerrechte. Den eigenen Mitarbeitern werden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der zutreffenden gesetzlichen Vorschriften zugestanden. Zwangsarbeit oder körperliche Bestrafung werden weder toleriert noch praktiziert. Kinderarbeit im Sinne der ILO Kernarbeitsnormen wird weder toleriert noch praktiziert.
Arbeitnehmerrechte. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte einzuhalten.
Arbeitnehmerrechte. 22.1 Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.