Arbeits-Rechtsschutz. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Auffiebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
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Arbeits-Rechtsschutz. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Auffiebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) c ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
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Arbeits-Rechtsschutz. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund Aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden angeblich rufschädigenden Äußerung in eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk gekündigtsprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Auffiebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
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Arbeits-Rechtsschutz. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Auffiebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
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