Arbeitsfreie Zeit Musterklauseln

Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen. 5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst. 5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag‌
Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit von zwei Arbeitstagen muss eine arbeitsfreie Zeit als Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. 5.9.2. Ein Ruhetag (gem. TZ 5.6) oder Urlaubstag (gem. TZ 14.1) im Sinne dieses Tarif- vertrages zählt nur dann als arbeitsfreier Tag, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst. 5.9.3. Ist die/der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Ist die/der Filmschaffende während der Drehzeit länger als 40 Tage beschäf- tigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum ab dem zweiten Beschäfti- gungsmonat mindestens dreimal zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt wer- den. In den Beschäftigungsphasen der Pre- und Postproduktion gilt diese Regelung in den Fällen, in denen die Wochenendarbeit vom Produzenten oder dessen Beauf- tragtem angeordnet ist. 5.9.4. Ein Wochenende soll nach einem Nachtdreh vom Xxxxxxx in den Sonnabend zur Wahrung der arbeitsfreien Zeit 48 zuzüglich elf Stunden umfassen. Mindestens zwei Wochenenden je Beschäftigungsmonat müssen eine Ruhezeit von 48 zuzüglich elf Stunden zwischen Arbeitsende und darauffolgendem Arbeitsbeginn umfassen. Dies gilt auch für den versetzten Dreh.
Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen. 5.9.2. Ein Ruhetag (gem. TZ 5.6) oder Urlaubstag (gem. TZ 14.1) im Sinne dieses Tarif- vertrages zählt nur dann als arbeitsfreier Tag, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst. 5.9.3. Ist die/der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wo- chen Beschäftigungszeitraum mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage ge- währt werden.

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