Räumlichkeiten Musterklauseln

Räumlichkeiten. Das gesamte Schulgebäude (u. a. Doppelnutzung vorhandener Unterrichtsräume) und – gelände sowie außerschulische Einrichtungen (Sportplatz, Spielplatz usw.) werden genutzt. Zusätzlich werden mit Einrichtung der Ganztagesgrundschule weitere Räume nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Raumstandard (siehe Anlage 2c) für Ganztagesgrundschulen geschaffen für z. B.: Ruhe und Entspannung, Bewegung und Toben, Werken und Kreatives, Mediennutzung, Bibliothek, sowie den Verpflegungsbereich mit Aufbereitungsküche und Mensa und einem Arbeitsbereich für die Mitarbeiter des Trägers (wenn möglich in räumlicher Nähe/ in Kombination mit dem bestehendem Lehrerzimmer der Schule, um „einfache“ Ko- operation zu ermöglichen, mit Büroausstattung). Die zu schaffenden Räumlichkeiten sind abhängig von der Anzahl der am Ganztagesbetrieb teilnehmenden Xxxx, mindestens jedoch rd. 400 m² Programmfläche. Darüber hinaus wird in der Regel das Außengelände auf die Bedarfe der Ganztagesgrundschule abgestimmt und entsprechend umgestaltet.
Räumlichkeiten. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen des Veranstaltungsortes dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Entstandene Schäden gehen zu Lasten des Standmieters und werden vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Bodenbeläge dürfen nur mit Doppelklebeband und nur auf zunächst vorgeklebtem Kreppklebeband befestigt werden.
Räumlichkeiten. 1.1 Die Räumlichkeiten werden im bestehenden Zustand vermietet. Sie sind mit Sorgfalt zu benutzen. Veränderungen an den Räumlichkeiten können nach Absprache mit der Xxxxxx-Xxxxxxxxxx-Haus GmbH vorgenommen werden. Sofern nicht anders vereinbart wurde, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten der:des Veranstalter:in (im Folgenden auch Mieter:in genannt). Spezielle Möblierungswünsche, die nicht in der Checkliste beschrieben werden, werden zusätzlich verrechnet. 1.2 Die Räumlichkeiten sind geräumt von allen Fahrnissen zurück zu stellen, wobei die ordnungsgemäße Rückgabe von einer:m Mitarbeiter:in der Vermieterin bestätigt wird. Bei Verletzung der Räumungsverpflichtung hat die:der Mieter:in die Kosten der fachgerechten Räumung zu tragen. 1.3 An sämtlichen Wänden darf nichts ohne Absprache mit der Albert-Schweitzer-Haus GmbH befestigt werden (d.h. keine Stecknadeln, Reißnägel oder Klebestreifen). Für die in den vermieteten Räumlichkeiten durch der:den Mieter:in oder jene Personen, die mit Zustimmung der:des Mieter:in die Räumlichkeiten benutzen, sohin insbesondere die Besucher der Veranstaltung, entstehende Schäden, haftet die:der Mieter:in für die Behebungskosten. 1.4 Auf Gäste, andere Mieter:innen im Haus und die Nachbarschaft ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Raumschallpegel ist auf 85 db(a) begrenzt. Der gesetzlich vorgeschriebene Wert ist unbedingt einzuhalten. Das Personal ist berechtigt, bei Überschreitung des Raumschallpegels einzugreifen und eine Reduktion zu verlangen. Kommt die:der Veranstalter:in trotz Abmahnung diesem Verlangen nicht nach, darf das Personal auch die Veranstaltung abbrechen. Während lauten Veranstaltungen sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten. 1.5 Die:der Mieter:in-Veranstalter:in ist selbst für die Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen für die Veranstaltung zuständig und hat die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen selbst einzuhalten. 1.6 Alle Eingangstüren und die Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten werden. Für Dekorationen und Dekorationsaufbauten darf nur schwer brennbares oder feuerhemmend imprägniertes Material verwendet werden, das im Brandfall nicht brennend abtropft. 1.7 Die:der Mieter:in wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Garderoben unbewacht und öffentlich zugänglich sind und eine erhöhte Diebstahlsgefahr besteht. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Garderobendienste und/oder Überwachungsverpflichtungen. Diese sind nicht Teil des Mietvertrages. Die:der Mieter:in hat s...
Räumlichkeiten. Der Zustand der Unterrichtsräume, der Arbeitsmantuerniadlideer Dachterrasse beeinflusst das Wohlbefinden von Studenten un Lehrern und ist die Visitenkarte der Schule. AmEndedes Tages ist der Arbeitsplatzsauber zu hinterlassen. BeatneurtiaztlienArb sind gesäubert zu verstauen.
Räumlichkeiten. 2.2.1. Änderungen oder Schäden: Sie haften für Schäden, die Sie oder Personen, die sich mit Ihrer ausdrücklichen oder impliziten Genehmigung im Center aufhalten, einschließlich aber nicht begrenzt auf alle Mitarbeiter, Auftragnehmer und/oder Bevollmächtigte, verursachen. 2.2.2. IT-Einrichtungen: Wir sind sehr stolz auf unsere IT-Infrastruktur und ihre Aufrechterhaltung, weshalb Sie ohne unsere Zustimmung keine Kabel, IT- oder Telekommunikationsverbindungen installieren dürfen; derartige Einrichtungen können wir in unserem alleinigen Ermessen ablehnen. Als Bedingung für unsere Zustimmung müssen Sie uns genehmigen, sämtliche Einrichtungen (z. B. IT- oder elektrische Systeme) zu überwachen und sicherzustellen, dass derartige Einrichtungen nicht die Nutzung der Räumlichkeiten durch andere Kunden oder uns oder einen Eigentümer des Gebäudes beeinträchtigen. Sie tragen die Kosten der Installation und Deinstallation. 2.2.3. Nutzung der Räumlichkeiten: Die Räumlichkeiten, die wir Ihnen anfänglich zur Nutzung zuweisen, werden in einem Vertrag aufgeführt. Sie haben ein nicht ausschliessliches Recht an den Ihnen zugewiesenen Räumen. Wenn es sich bei den Räumlichkeiten um einen Coworking-Platz handelt, kann dieser nur von einer Person genutzt und nicht mit mehreren Personen geteilt werden. Gelegentlich kann es vorkommen, dass wir Ihnen zur Sicherstellung einer effizienten Betreibung des Centers andere Räumlichkeiten von angemessener, entsprechender Grösse zuweisen müssen. In einem solchen Fall werden wir Sie im Voraus informieren. 2.2.4. Zugang zu den Räumlichkeiten: Um ein hohes Serviceniveau aufrechtzuerhalten, kann es vorkommen, dass wir Ihre Räumlichkeiten betreten müssen; dies können wir jederzeit tun, einschließlich und ohne Einschränkung in einem Notfall, für Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder zur Weiterveräußerung des Raumes, sofern Sie gekündigt haben. Wir sind bemüht, die von Ihnen getroffenen, angemessenen Sicherheitsverfahren zum Schutz der Vertraulichkeit Ihrer Geschäftstätigkeit zu respektieren. 2.2.5. Hybrides Arbeiten: Sie können Ihr zugewiesenes Büro für hybrides Arbeiten nutzen (ausschliesslich Coworking-Plätze). Hybrides Arbeiten wird definiert als ein Arbeitsplatz, zu dem mehr Personen Zugang haben, als die angegebene erlaubte Maximalanzahl für das Büro zur gleichen Zeit. Es liegt in Ihrer Verantwortung die Personen zu koordinieren, die Zugang zu Ihrem Büro haben. Die Koordination sollte über Ihr Online-Konto geschehen. Die Anzahl der Personen, d...
Räumlichkeiten. Für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweils bestmöglichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind die Belange schwerbehinderter Beschäftigter zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit ist bei Bedarf ein Sozialraum einzurichten.
Räumlichkeiten. Zudem erklärt sich die Pflegeeinrichtung bereit, nach Möglichkeit Räume zur Durchführung der Treffen zur Verfügung zu stellen.
Räumlichkeiten. Bei Verfügbarkeit können Spin-off-Unternehmen während der ersten zwei Jahre nach ihrer Gründung Büro- und Laborräume innerhalb der ETH Zürich (inklusive Aussenstandorten wie z.B. im Technopark Zürich) mieten. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in Ausnahmefällen und - sofern kein Eigenbedarf der ETH Zürich vorliegt - möglich (insgesamt max. drei Jahre). Es besteht in jedem Fall kein Anspruch eines anerkannten Spin-off-Unternehmens auf eine Raum- oder Labormiete von der ETH Zürich. Die Räumlichkeiten, die ein ETH Spin-off-Unternehmen innerhalb der Forschungs- gruppen mieten kann, sind auf die Fläche für eine maximale Anzahl von drei Personenäquivalenten begrenzt. Jeder an der ETH Zürich eingemietete Spin-off ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ab- zuschliessen und ist verantwortlich, die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) kann die Spin-off-Unternehmen dabei unterstützen. Die Vermietung erfolgt durch die Abteilung Immobilien der ETH Zürich. Folgende Schritte werden bei der Erstvermietung und Verlängerung durchgeführt: a) das Unternehmen oder der/die Unternehmensgründer/in (falls das Unternehmen noch nicht gegründet wurde) stellt einen entsprechenden Antrag an eine/n Spin-off Verantwortliche/n bei ETH transfer. Hierbei können besondere Wünsche und Absprachen mit der Professur und/oder den Instituten etc. berücksichtigt werden. Der/die Gründer/in holt hierzu die Zustimmung des Instituts sowie des Departements ein. Umbauten für Spin-offs können nicht berücksichtigt werden; b) möchte das Unternehmen einen Arbeitsplatz in einem ETH Innovation and Entrepreneurship Lab (ieLab) oder Wyss Zurich nutzen, so holt der/die Gründer/in hierzu die Zustimmung der ieLab Managerin/des ieLab Managers oder vom Wyss Zurich Management ein; c) der/die Spin-off Verantwortliche bei ETH transfer meldet den Platz- resp. Raumbedarf an die Abteilung Immobilien und bestätigt dabei gleichzeitig, dass der/die Unternehmensgründer/in oder das Unternehmen berechtigt ist, als Spin-off entsprechende Räume zu mieten; d) die Abteilung Immobilien schliesst einen Miet- oder Mitnutzungsvertrag mit dem Spin-off- Unternehmen ab. Sie stellt auch entsprechende Mietzinsrechnungen. Von den Mieteinnahmen erhalten Departemente, Institute oder Professuren keine Anteile, auch wenn die vermieteten Räume einem entsprechenden Bereich zugeteilt sind.
Räumlichkeiten. Die Hausaufgaben- bzw. Nachmittagsbetreuung der weiterführenden Schule findet im Neubau in den Räumlichkeiten der „Maxi“ statt.
Räumlichkeiten. Die Leistungsbestellerin stellt die vom Verein Tagesstrukturen Surbtal benötigten Räumlichkeiten gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27.November 2015 unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Neben‐ sowie Unterhaltskosten. Der Hausdienst der Gemeinde leistet einmal wöchentlich eine Unterhaltsreinigung und einmal jährlich eine Grundreinigung in den vom Verein Tagesstrukturen Surbtal genutzten Räumlichkeiten. Die Räumlichkeiten können von der Schule und vom Verein Tagesstrukturen Surbtal ausserhalb der Betreuungszeiten nach gegenseitiger Absprache und nach Bedarf ganzjährig frei genutzt werden.