Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen Musterklauseln

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen. Grenzüberschreitend tätige Produktionsbetriebe unterliegen den europäischen und nationalen Bestimmun- gen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit. Europäische Rahmenrichtlinien auf dem Gebiet des tech- nischen Arbeitsschutzes führen zu einer fortschreitenden Harmonisierung des nationalen Arbeitsschutzes. So enthält die Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, erhebliche Schutzmaßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit mit chemischen, physikalischen und bi- ologischen Arbeitsstoffen, die durch sektorale Einzelrichtlinien ergänzt wurde. Darüber hinaus beansprucht die Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nebst hierzu ergangener Einzelrichtlinien Geltung. Darüber hinaus findet auf die Emittentin die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe („Achte Baugewerbearbeitsbedingungenverordnung - 8. BauArbbV“) Anwendung.

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  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.