Arbeitssicherheit und Umweltschutz Musterklauseln

Arbeitssicherheit und Umweltschutz. 18.1. Die Grundlagen der Betriebssicherheitsverordnung sowie die geltenden Umweltschutzbestimmungen sind in der Planung zu berücksichtigen.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz. 10.1 Bei Erstbelieferung eines Stoffes, bei Änderung der Spezifikati- on, sowie nach Überarbeitung oder neuem Änderungsstand Ihrer Dokumentation bitten wir um Zusendung der aktuellen technischen Datenblätter und des Sicherheitsdatenblatts (vorzugsweise in Datei- form per e-mail). 10.2 Bei Auftragserteilung zu Dienstleistungen, die auf dem Werks- gelände der KGM Kugelfabrik GmbH & Co KG ausgeführt werden, wird die Arbeitsanweisung AA-U-01 Vertragsbestandteil und ist unbedingt einzuhalten. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant, seine Leistung im Einklang mit der KGM-Unternehmenspolitik, dem KGM-Verhaltenskodex und deren Ziele auszuführen. Diese können unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abgerufen werden. 10.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung allgemein gültiger Gesetze. Dies beinhaltet auch die Stoffverbote und - beschränkungen, basierend auf nationalen, europäischen und inter- nationalen Verordnungen und Rechtsvorschriften.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz. In 2023 traten keine relevanten Ereignisse mit Umweltauswirkungen im Sinne des Bun- desimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf. Es gab keine Ereignisse mit Störfallrele- vanz. Die IED-Überwachungen durch das Landesverwaltungsamt in allen genehmi- gungsbedürftigen Anlagen der SKW P wurden in Q4/2023 durchgeführt. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Es wurden insgesamt sechs technisch-technologi- sche Änderungen an den BImSchG-Anlagen mittels §15-Anzeigen und Informationen mit Relevanz zum BImSchG an die Behörde gemeldet und positiv beschieden. Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan der SKW P wurde turnusmäßig aktualisiert. Das Kri- senmanagement wurde einer intensiven Analyse unterzogen. Im Ergebnis wurde die Funktionsfähigkeit des Systems bestätigt und Möglichkeiten der weiteren Optimierung ermittelt. Diese Punkte werden mit Unterstützung eines externen Experten mittels Checklisten, Schulungsmaterial und Schulungen umgesetzt.* Der §4 BImSchG-Antrag auf Ersatzneubau IKW wurde durch die Behörde Ende Novem- ber 2023 positiv beschieden. Der Prozess zur Erneuerung des BREF LVIC (Best Available Technique Reference Large Volume Inorganic Chemicals) Dokuments durch die EU ist mit der Datenerfassung zu bestehenden IED-Anlagen im Dezember 2023 ge- startet. SKW P beteiligt sich für die IED-Anlagen Ammoniak, Harnstoff und Salpetersäure am Prozess. Der Themenkomplex „Green Deal“, wozu auch u.a. der BREF-Prozess zählt, wird von SKW P als Chance für die nächste Dekade verstanden und mit zahlrei- chen Projekten unterstützt. Ein wichtiger Aspekt ist hier auch die Zertifizierung der Be- rechnungsmethode für den Carbon Footprint (CFP) der Produkte der SKW P, welcher vom Markt verstärkt eingefordert wird. Der nächste Schritt stellt dann hier die zertifizierte Berechnung des Unternehmens-CFP dar.* Zur Verbesserung des präventiven Umweltschutzes wurden in 2023 zwei von vier vor- gesehenen ständigen Lärmmessstellen an den Grenzen des Agro-Chemie Parks instal- liert. In 2023 konnten im Projekt „Überwachung von Gasemissionen an den Außengren- zen des ACP“ in Zusammenarbeit mit dem Projektpartner keine Fortschritte hinsichtlich der Erkennung und automatischen Quantifizierung der Emissionen erreicht werden. Das Projekt soll strategisch weiterverfolgt werden.* Die gesetzlichen Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Kreislaufwirtschafts- gesetz, zum Strahlenschutz und Emissionshandel wurden fristgemäß erfüllt. Auswirkun- gen auf SKW P hatte vor allem die In-Kraft-Setzung der ...
Arbeitssicherheit und Umweltschutz. 10.1. Bei Erstbelieferung eines Stoffes, bei Änderung der Spezifikation, sowie nach Überarbeitung oder neuem Änderungsstand Ihrer Dokumentation bitten wir um Zusendung der aktuellen technischen Datenblätter und des Sicherheitsdatenblatts (vorzugsweise in Dateiform per e-mail). 10.2. Bei Auftragserteilung zu Dienstleistungen, die auf dem Werksgelände der ERKA Maschinenbau GmbH ausgeführt werden, wird die Arbeitsanweisungen zur Unfallverhütung Vertragsbestandteil und sind unbedingt einzuhalten. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant, seine Leistung im Einklang mit der ERKA-Unternehmenspolitik und deren Ziele auszuführen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung allgemein gültiger Gesetze. Dies beinhaltet auch die Stoffverbote und -/ Beschränkungen, basierend auf nationalen und europäischen Verordnungen und Rechtsvorschriften.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz. (1) Der AN ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten. Dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften. Lieferungen/ Leistungen müssen im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen. (2) Soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, ist der AN für die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterialien, Materialreste, Verschnitt etc., verantwortlich. Der AN sichert mit der Annahme des Angebots/ der Bestellung zu, dass er die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und seiner untergesetzlichen Regelung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sowie der Gefahrstoffverordnung (jeweils in ihren gültigen Fassungen) unverzüglich ordnungsgemäß entsorgt. (3) Der AG kann Prüfungen zur Feststellung vornehmen, ob der AN seinen Pflichten gem. Absätze 1 und 2 nachgekommen ist. Hierzu kann der AG insbesondere Einsicht nehmen in die vom AN bzw. dessen Subunternehmer zu führenden Dokumente und Unterlagen und sonstige geeignete Nachweise verlangen. Der AG behält sich darüber hinaus Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN und die von ihm eingesetzten Nachunternehmer während der Arbeiten vor. (4) Ergänzend gelten die beim AG geltenden Zusatzbedingungen zum Thema Arbeitssicherheit (Merkblatt „Allgemeine Arbeitssicherheit und Umweltschutz der Süwag“, erhältlich über den AG oder dessen Internetpräsenz. (5) Der AN ist verpflichtet die ihm bekannt gemachten örtlichen Verhaltensregeln zum Notfallschutz einzuhalten.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz. 21.1 Der AN ist verpflichtet, für die Lieferung, deren Verpackung sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen. 21.2 Der AN ist verpflichtet, seinen Informationspflichten aus den Umwelt- und Arbeitsschutzgesetzen nachzukommen. 21.3 Die Vorgaben der R&S Arbeitssicherheitsrichtlinie sind vom AN zu beachten.

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  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Datenschutz und Datensicherheit Die Schule sorgt durch technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der im pädagogischen Netz verarbeiteten personenbezogenen Daten. Mit Microsoft wurde zur Nutzung von Office 365 ein Vertrag abgeschlossen, welcher gewährleistet, dass personenbezogene Daten von Benutzern nur entsprechend der Vertragsbestimmungen verarbeitet werden. Microsoft verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten von Benutzern in Office 365 nicht zur Erstellung von Profilen zur Anzeige von Werbung oder Direkt Marketing zu nutzen. Ziel unserer Schule ist es, durch eine Minimierung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Office 365 auf das maximal erforderliche Maß, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unserer Xxxxxxx und Lehrkräfte bestmöglich zu schützen. Dieses ist nur möglich, wenn die Benutzer selbst durch verantwortungsvolles Handeln zum Schutz und zur Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten beizutragen und auch das Recht anderer Personen an der Schule auf informationelle Selbstbestimmung respektieren. An erster Stelle gilt dieses für die Nutzung von personenbezogenen Daten in der Cloud von Office 365. Es gilt jedoch auch für das pädagogische Netzwerk der Schule. Personenbezogene Daten gehören grundsätzlich nicht in die Microsoft Cloud, weder die eigenen noch die von anderen! Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheit und Schutz von personenbezogenen Daten nicht durch leichtsinniges, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln gefährdet werden. Verantwortungsvolles und sicheres Handeln bedeutet: Passwörter ● müssen sicher sein und dürfen nicht erratbar sein. Sie müssen aus mindestens 6 Zeichen bestehen, worunter sich eine Zahl, ein Großbuchstabe und ein Sonderzeichen befinden müssen. ● sollten zumindest einmal im Schuljahr gewechselt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.