Arbeitsstreifen Musterklauseln

Arbeitsstreifen. Arbeitsstreifen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Verwendung des Arbeitsstreifens obliegt dem vom AN zu treffenden Bauablauf. Seitens des AG sind keine zusätzlichen Maßnahmen, wie z. B. zur Befestigung als Baustraße und dgl., vorgesehen. Diese Leistungen sind vom AN entsprechend dessen Bauablauf zu regeln und bei der Kalkulation preisbildend zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung hierzu erfolgt nicht. Alle weiteren Lagerflächen, Arbeitsplätze und Arbeitsstreifen hat der AN selbst zu beschaffen, zu entschädigen, zu rekultivieren und ihre Benutzung mit den Anliegern (Eigentümer, Pächter und sonstige Betroffene) zu vereinbaren. Hierzu hat der AN dem AG ebenfalls schriftliche Entlastungen aller Anlieger (Eigentümer, Pächter und sonstige Betroffene) mit der Abrechnung vorzulegen, sonst wie 2.5.4.