Common use of Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung Clause in Contracts

Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag nach den je- weils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.dfg.de, www.dfg.de

Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det be- gründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick Hin- blick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz Landesbesol- dungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lomDiplom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen Dienst- leistungen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten Verwaltungstätig- keiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag nach den je- weils jeweils an der Einrichtung geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit Ar- beitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den Arbeitsstunden sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften Hilfskräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de

Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det be- gründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick Hin- blick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz Landesbesol- dungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lomDiplom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen Dienst- leistungen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten Verwaltungstätig- keiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität Hochschule eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag nach den je- weils jeweils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens höchs- tens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den Ar- beitsstunden sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften studenti- schen Hilfskräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässigzu- lässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de

Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wirdEinzelfall, insbesondere bei Einstellung einer Professorin bzw. eines Professors (bspw. im Rahmen der Heisenbergprofessur oder eines ProfessorsMercator Fellows), bei Personal, wel- ches üblicherweise verbeamtet wird, kein Beamtenverhältnis begrün- det begründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende vereinba- rende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungs- gesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität Hochschule eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag mit der Ein- richtung nach den je- weils jeweils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit Ar- beitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den Arbeitsstunden sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften Hilfskräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de

Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität Hochschule eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag nach den je- weils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de