Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz richtet.
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Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det be- gründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick Hin- blick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz Landesbesol- dungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtet.
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