Art und Umfang der Förderung Musterklauseln

Art und Umfang der Förderung. Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig: – direkte Personalausgaben (ohne Neben- und Arbeitsplatzaus- gaben) für eigenes und fremdes Personal (einschließlich Ho- norarkosten), dazu gehören auch: – Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfä- higen direkten Personalausgaben (pauschal) (vgl. Nr. IV.5), – Sachausgaben für: – den Bau mit Ausnahme der Baukostengruppen KG 120, KG 130 und KG 230 nach DIN 276, – den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken in Höhe von bis zu 10 Prozent, bei Brachflächen und ehe- mals industriell oder militärisch genutzten Flächen mit Gebäuden bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ge- samtausgaben, – ein Gutachten zur Wertermittlung von bebauten oder un- bebauten Grundstücken, – die Erstellung einer Machbarkeitsstudie bzw. einer Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung bezogen auf ein geplantes Fördervorhaben, – die Erstausstattung von Xxxxxxxxxxx. Dies gilt auch für die Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik so- wie für vorhabenspezifische Software, – Leasingraten und Mieten für vorhabenbezogene Anschaf- fungen von Instrumenten und Ausrüstungsgegenständen. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Ausgaben für die getätigten Leasingraten und die Mieten während der Durchführung des Vorhabens, – die Nettokaltmiete zur Nutzung von Räumlichkeiten und Gebäudeflächen, – die Erstellung von gründerbezogenen Studien, – Veranstaltungen und Bewirtung, – Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen, – Dienst- und Geschäftsreisen im Einklang mit dem Hessi- schen Reisekostengesetz, in der jeweils gültigen Fassung, – Abschreibungen auf apparative Ausstattung (zum Beispiel Forschungsgeräte), die zur Weiterentwicklung von Grün- dungsvorhaben notwendig ist, – Stipendienverträge, – Gründercoaching und externe Referenten, – Publikationen, Druck, Werbe- und Informationsmaterial. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter Nr. I.4 (2) dieser Richtlinie aufgeführt.
Art und Umfang der Förderung. Die Stiftung fördert die Erhaltung von Kulturdenkma- len grundsätzlich durch die Gewährung von Zuschüs- sen, die nicht zurückzuzahlen sind.
Art und Umfang der Förderung. (1) Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteil- finanzierung in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt in Form einer Zuwendung nach §§ 23, 44 LHO. Hochschulen des Landes Hessen wird ebenfalls ein Zuwendungs- bescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Förderung beträgt in der Regel maximal 50 Prozent der zu- wendungsfähigen Ausgaben. Eine Doppelförderung ist ausge- schlossen. (2) Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind fördergegenstandspe- zifisch in II.1 bis II.4 genannt. Nicht zuwendungsfähig sind: – Ausgaben für Planungen, die beim Antragsteller selbst ent- stehen, – Ausgaben für die Bauleitplanung, – Ausgaben für die Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), – folgende Baukostengruppen nach DIN 276: KG 120, KG 130, KG 230, – Finanzierungskosten, – Prozesskosten sowie Ausgaben für Rechtsberatung, – nicht in Anspruch genommenen Skonti und Rabatte, – Umsatzsteuer, soweit der Antragsteller vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 80.000 Euro betragen. Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen kann eine Förderung gewährt werden, auch wenn die zuwen- dungsfähigen Ausgaben unterhalb dieses Wertes liegen. (4) Ausgaben der Hochschulen des Landes Hessen für ihr durch Landesmittel finanziertes Personal, das in einem nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben tätig ist, sind zuwendungsfähig, soweit es sich um „zusätzliche Tätigkeiten“ handelt. Dazu ist im Projektantrag darzulegen, dass Art, Intensität und Reichweite der Aufgabenerfüllung im Projekt inhaltlich über das bisherige Maß hinausgehen bzw. sich inhaltlich vom bisherigen Aufgaben- gebiet unterscheiden.
Art und Umfang der Förderung. Für Vorhaben nach II.3.1 (1) sind folgende Ausgaben zuwen- dungsfähig: – direkte Personalausgaben (ohne Neben- und Arbeitsplatzaus- gaben) für eigenes und fremdes Personal (einschließlich Ho- norarkosten), dazu gehören auch: – Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfä- higen direkten Personalausgaben (pauschal) (vgl. Nr. IV.5), – Sachausgaben für: – die apparative Ausstattung mit zum Beispiel Forschungs- geräten, – die Informations- und Kommunikationstechnik sowie für vorhabenspezifische Software, – für die Einrichtung von Seminarräumen, – die Erstellung einer Machbarkeitsstudie oder einer Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung, – Leasingraten und Mieten für Instrumente und Ausrüs- tungsgegenstände. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Ausgaben für die getätigten Leasingraten und die Mie- ten während der Durchführung des Vorhabens, – die Nettokaltmiete der unmittelbar für das Vorhaben ge- nutzten Räumlichkeiten und Gebäudeflächen, – die Erstellung von Studien, – Veranstaltungen und Bewirtung, – Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen, – Dienst- und Geschäftsreisen im Einklang mit dem Hessi- schen Reisekostengesetz, in der jeweils gültigen Fassung, – Publikationen, Druck, Werbe- und Informationsmaterial. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter Nr. I.4 (2) dieser Richtlinie aufgeführt.
Art und Umfang der Förderung. Die Förderung besteht aus einem landesverbürgten Darlehen der WIBank zur anteiligen Fi- nanzierung förderfähiger Investitionen. In Einzelfällen können unter Einhaltung der im fol- genden Abschnitt definierten Maximalbeträge bis zu 100% der förderfähigen Investitionskos- ten finanziert werden. Bei einer Zinsbindung von über 10 Jahren erfolgt die Dokumentation über eine Namensschuldverschreibung nebst Begebungsvertrag. Die Höhe des Darlehens ist auf den höheren Betrag von a) 10,0 Mio. Euro oder b) das Drei- fache der Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses gemäß § 23 HKHG be- grenzt. Mindestens muss der beantragte Förderbetrag die Höhe einer Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses erreichen. In Ausnahmefällen kann mit Beschluss des Lan- des, vertreten durch das HMSI und das HMdF von diesen Rahmendaten abgewichen wer- den. Die jeweilige Finanzierungsstruktur soll sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Investition ausrichten und die Interessen des Darlehensnehmers soweit wie möglich berück- sichtigen. Grundlegend gilt jedoch, dass nur Festzinsvereinbarungen mit einer (durchschnitt- lichen) Laufzeit von mindestens 3 Jahren und einer Sollzinsbindungsdauer von mindestens 3 Jahren abgeschlossen werden können. Die maximale Laufzeit und Sollzinsbindung einzelner Auszahlungstranchen beträgt 25 Jahre ab Auszahlungstermin. Bei Bedarf können Forward Zinsvereinbarungen getroffen werden, deren Auszahlungstermin höchstens ein Jahr nach dem Datum der Zinsvereinbarung liegt. Die kumulierte Laufzeit von verbindlicher Zusage und Finanzierung ist auf 30 Jahre begrenzt. Für einzelne Auszahlungstranchen können ggf. Mindestbeträge festgelegt werden. Die Höhe des Sollzinssatzes für die Krankenhausinvestitionsförderdarlehen liegt grundsätz- lich am unteren Rand des jeweils bei Darlehensvertragsabschluss bzw. Abschluss einzelner Konditionenvereinbarungen unter einem Rahmendarlehensvertrag geltenden Kapitalmarktni- veaus für entsprechende Finanzierungsstrukturen. Bei gestaffelten Auszahlungen nach Bau- fortschritt erfolgt für jede Auszahlungstranche eine individuelle Konditionenvereinbarung. Bei Abschluss eines Rahmendarlehensvertrages beträgt die Bereitstellungsprovision 0,25% p.a. des nicht valutierten Finanzierungsbetrages. Die Bürgschaftsprovision beträgt über die gesamte Darlehenslaufzeit 0,1% p.a. des valutier- ten Darlehensbetrages. Generell stehen alle Finanzierungs- bzw. Konditionenvereinbarungen bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlu...
Art und Umfang der Förderung. 4.1 Die Zeppelin-Stiftung gewährt Zuwendungen im Sinne von Ziff. 1.1 durch die Gewährung von Zuschüssen. 4.2 Förderungsfähige Maßnahmen sind alle Arbeiten zur Erhaltung von Kulturdenkmalen in ihrer Originalsubstanz. Gefördert werden die reinen denkmalbedingten Mehraufwendungen. Diese ergeben sich aus den Gesamtausgaben der Maßnahmen ohne Ausgaben für Teilmaßnahmen, die nicht der Denkmalpflege dienen, abzüglich desjenigen Ausgabenanteils, der bei der Durchführung der Maßnahme ohnehin entstehen würde. Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen gehören auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten für verlängerte Standzeiten und Aufwendungen einer restauratorischen Untersuchung. 4.3 Eine Zuwendung enfällt insoweit, als der denkmalpflegerische Aufwand bereits durch andere Zuschuss- oder Fördermittel gedeckt ist (Verbot der Überkompensation). 4.4 Die Entscheidung über die Höhe der Förderung bleibt der Zeppelin-Stiftung und ihren Organen im Einzelfall vorbehalten.
Art und Umfang der Förderung a) Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 50,00 Euro je Gerät. b) Pro Person werden max. zwei Haushaltsgeräte gefördert. c) Die Förderfähigkeit richtet sich nach Gerätetyp und Energieeffizienz-Label. Förderfähige Energieeffizienz-Label sind: Backofen (Hinweis: Mikrowellen- herde sind nicht förderfähig) A+++ / A++ / A+ 50,00 € Wäschetrockner A+++ 50,00 € Waschmaschine A 50,00 € Geschirrspüler A / B 50,00 € Kühlschrank A / B / C 50,00 € Gefriergerät A / B / C 50,00 € Kühl-Gefrier-Kombination A / B / C 50,00 € Waschtrockner (Kombigerät) A / B / C 50,00 € Nicht aufgeführte Geräte und gebrauchte Geräte sind nicht förderfähig.
Art und Umfang der Förderung. Der Zuschuss wird als Sachausgabenzuschuss gewährt. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen durch den Zuwendungsempfänger können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anerkannt werden. Die Gesamtfördersumme innerhalb eines Haushaltsjahres beträgt für Projekte in einem Landkreis bis zu 14 000 EUR, in einer Kreisfreien Stadt bis zu 7 500 EUR.
Art und Umfang der Förderung. Die Zuwendungen für überregionale und Modellprojekte werden im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
Art und Umfang der Förderung. 4.2.1 Für die koordinierende Tätigkeit einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung kann eine jährliche Förderung bis zu 1 200 EUR gewährt werden. 4.2.2 Der Höchstbetrag für die SLfG beträgt 200 000 EUR.