Art und Umfang der Förderung. (1) Für Vorhaben nach II.3.1 (1) sind folgende Ausgaben zuwen- dungsfähig: – direkte Personalausgaben (ohne Neben- und Arbeitsplatzaus- gaben) für eigenes und fremdes Personal (einschließlich Ho- norarkosten), dazu gehören auch: – Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfä- higen direkten Personalausgaben (pauschal) (vgl. Nr. IV.5), – Sachausgaben für: – die apparative Ausstattung mit zum Beispiel Forschungs- geräten, – die Informations- und Kommunikationstechnik sowie für vorhabenspezifische Software, – für die Einrichtung von Seminarräumen, – die Erstellung einer Machbarkeitsstudie oder einer Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung, – Leasingraten und Mieten für Instrumente und Ausrüs- tungsgegenstände. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Ausgaben für die getätigten Leasingraten und die Mie- ten während der Durchführung des Vorhabens, – die Nettokaltmiete der unmittelbar für das Vorhaben ge- nutzten Räumlichkeiten und Gebäudeflächen, – die Erstellung von Studien, – Veranstaltungen und Bewirtung, – Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen, – Dienst- und Geschäftsreisen im Einklang mit dem Hessi- schen Reisekostengesetz, in der jeweils gültigen Fassung, – Publikationen, Druck, Werbe- und Informationsmaterial. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter Nr. I.4 (2) dieser Richtlinie aufgeführt.
Art und Umfang der Förderung. Die Stiftung fördert die Erhaltung von Kulturdenkma- len grundsätzlich durch die Gewährung von Zuschüs- sen, die nicht zurückzuzahlen sind.
Art und Umfang der Förderung. Die Förderung besteht aus einem landesverbürgten Darlehen der WIBank zur anteiligen Fi- nanzierung förderfähiger Investitionen. In Einzelfällen können unter Einhaltung der im fol- genden Abschnitt definierten Maximalbeträge bis zu 100% der förderfähigen Investitionskos- ten finanziert werden. Bei einer Zinsbindung von über 10 Jahren erfolgt die Dokumentation über eine Namensschuldverschreibung nebst Begebungsvertrag. Die Höhe des Darlehens ist auf den höheren Betrag von a) 10,0 Mio. Euro oder b) das Drei- fache der Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses gemäß § 23 HKHG be- grenzt. Mindestens muss der beantragte Förderbetrag die Höhe einer Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses erreichen. In Ausnahmefällen kann mit Beschluss des Lan- des, vertreten durch das HMSI und das HMdF von diesen Rahmendaten abgewichen wer- den. Die jeweilige Finanzierungsstruktur soll sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Investition ausrichten und die Interessen des Darlehensnehmers soweit wie möglich berück- sichtigen. Grundlegend gilt jedoch, dass nur Festzinsvereinbarungen mit einer (durchschnitt- lichen) Laufzeit von mindestens 3 Jahren und einer Sollzinsbindungsdauer von mindestens 3 Jahren abgeschlossen werden können. Die maximale Laufzeit und Sollzinsbindung einzelner Auszahlungstranchen beträgt 25 Jahre ab Auszahlungstermin. Bei Bedarf können Forward Zinsvereinbarungen getroffen werden, deren Auszahlungstermin höchstens ein Jahr nach dem Datum der Zinsvereinbarung liegt. Die kumulierte Laufzeit von verbindlicher Zusage und Finanzierung ist auf 30 Jahre begrenzt. Für einzelne Auszahlungstranchen können ggf. Mindestbeträge festgelegt werden. Die Höhe des Sollzinssatzes für die Krankenhausinvestitionsförderdarlehen liegt grundsätz- lich am unteren Rand des jeweils bei Darlehensvertragsabschluss bzw. Abschluss einzelner Konditionenvereinbarungen unter einem Rahmendarlehensvertrag geltenden Kapitalmarktni- veaus für entsprechende Finanzierungsstrukturen. Bei gestaffelten Auszahlungen nach Bau- fortschritt erfolgt für jede Auszahlungstranche eine individuelle Konditionenvereinbarung. Bei Abschluss eines Rahmendarlehensvertrages beträgt die Bereitstellungsprovision 0,25% p.a. des nicht valutierten Finanzierungsbetrages. Die Bürgschaftsprovision beträgt über die gesamte Darlehenslaufzeit 0,1% p.a. des valutier- ten Darlehensbetrages. Generell stehen alle Finanzierungs- bzw. Konditionenvereinbarungen bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlu...
Art und Umfang der Förderung. Der Zuschuss wird als Sachausgabenzuschuss gewährt. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen durch den Zuwendungsempfänger können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anerkannt werden. Die Gesamtfördersumme innerhalb eines Haushaltsjahres beträgt für Projekte in einem Landkreis bis zu 14 000 EUR, in einer Kreisfreien Stadt bis zu 7 500 EUR.
Art und Umfang der Förderung. Die Zuwendungen für überregionale und Modellprojekte werden im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
Art und Umfang der Förderung. 4.2.1 Für die koordinierende Tätigkeit einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung kann eine jährliche Förderung bis zu 1 200 EUR gewährt werden.
Art und Umfang der Förderung. 1.2.1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Die Förderung von Personalausgaben für kommunale Beratungsstellen ist dabei ausgeschlossen.
Art und Umfang der Förderung. Der Zuschuss wird als Sachausgabenzuschuss gewährt. Nur im Ausnahmefall können Personalausgaben bezuschusst werden. Die Zuwendung wird im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Art und Umfang der Förderung. Der Personalausgabenzuschuss bemisst sich nach der Zahl der Fachkräfte auf der Grundlage des in Nummer 1.3 genannten Bedarfsschlüssels. Pro Jahr wird für 1 Vollzeitfachkraft ein Personalausgabenzuschuss von höchstens 12 000 EUR gewährt.
Art und Umfang der Förderung. Die Förderung erfolgt für eine Erweiterung des Telefondienstes über die normale Arbeitszeit hinaus. Der Zuschuss beträgt pro Jahr höchstens 2 400 EUR. Zuwendungsfähig sind Honorarausgaben für Fachkräfte, die außerhalb bestehender Arbeitsverträge in ihrer Freizeit Dienst am Beratungstelefon tun. Jede so geleistete Stunde wird mit höchstens 10 EUR bezuschusst.