Common use of Art und Umfang der Leistung Clause in Contracts

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Kaufvertrag, Kaufvertrag, Kaufvertrag

Art und Umfang der Leistung. 2.1 1.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu erbringt Pflegeleistungen für Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit durch Personal, das für die Erbringung der Lieferung das Eigentum daranvereinbarten Pflegeleistungen qualifiziert ist. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung 1.2 Gepflegt wird die Entsorgung bzwim Vertrag vereinbarte Fassung der Standardsoftware* unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuellen Pflegeleistung erbrachten bisherigen Pflegeleistungen. das Recycling Setzt der Verpackungen und Auftraggeber die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware* nicht entsprechend der Systemumgebung* ein, hat er kei- nen Anspruch auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung vereinbarte Pflegeleistungen. Dies gilt nicht für die Entsorgung).Die Entsorgung bzwLieferung verfügbarer Programmkorrekturen* sowie für die Analyse bei additiven Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 und für den Informationsservice nach Nummer 3.4.1. das Recycling Setzt der Auftraggeber die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware* nicht entsprechend den Nutzungsrechtsvereinbarungen des Überlassungsvertrages ein, hat jeweils fachgerecht zu erfolgener keinen Anspruch auf die Pflegeleistungen. 1.3 Bei vereinbarten Basispflegeleistungen nach Nummer 3.1.1 des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, verfügbare Um- gehungen*, Patches* und Updates* bereitzustellen. Sind Umgehungen*, Patches* und Updates* nicht verfügbar, hat der Auf- tragnehmer sich auf Verlangen des Auftraggebers beim Hersteller der Standardsoftware* für eine baldmögliche Programmkor- rektur* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. 1.4 Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 des Vertrages unterliegen der Abnahme*. Näheres regelt Ziffer 5.2. 1.5 Pflegeleistungen nach Nummer 3.3 des Vertrages unterliegen der Abnahme*. Die Entsorgung durch Arbeiten sind unverzüglich auszuführen. Nach Beendigung der Arbeiten teilt der Auftragnehmer den Auftragnehmer hat so zu erfolgenAbschluss der Arbeiten mit. Wird die Abnahme* nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Mitteilung verweigert, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernengilt sie als erteilt. 2.3 1.6 Die Dokumentation Dokumentationen der Hardware ist Programmkorrekturen* sind in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernliefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software1.7 Die Reaktionszeit* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Lieferterminbeträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.8 Alle im Rahmen des Vertrages gelieferten Programmkorrekturen* wurden zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die VorinstallationÜberprüfung kei- nen Hinweis auf Schadensfunktionen* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß in der jeweiligen HerstellerspezifikationProgrammkorrektur* ergeben hat. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer 1.9 Soweit im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherungnicht anders vereinbart, obliegt die Installation der gelieferten Programmkorrekturen* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber 1.1 Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Hardware zu den Vereinbarungen Betriebsbereit- schaft* der im Vertrag spezifizierten Hardware* aufrechtzuerhalten und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang Instandsetzungs*-, Inspektions*- und Wartungsarbeiten*. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestim- mungsgemäße Nutzung* der Lieferung das Eigentum daranHardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte 1.2 Bei vereinbarter Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling nach Aufwand verpflichtet sich der Verpackungen Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang Instandsetzungs*-, Inspektions*- und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung Wartungsarbeiten* für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht im Vertrag spezifizierte Hardware* zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenerbringen und deren Betriebsbereitschaft* wiederherzustellen. 2.3 1.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernReaktionszeit* beträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert 1.4 Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder Verpflichtung zur Instandsetzung* ist die Feststellbarkeit der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt oder deren Reproduzierbarkeit. 1.5 Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft* der instand gesetzten Hardware* und weist diese zum Lieferterminauf Verlangen des Auf- traggebers – soweit technisch möglich – in angemessenem Umfang nach. 1.6 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar ist, hat er dies und die Vorinstallationihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. 1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausgewechselte Hardware* von Betriebssystemsoftware vereinbartzu entsorgen oder zu verwerten. Vor dem Abtransport ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, erfolgt nicht vom Vertrag erfasste Teile, Änderungen und Anbauten zu entfernen. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren. 1.9 Der Auftragnehmer übernimmt die InstallationEntsorgung der Verpackung, soweit nichts an- deres anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Instandhaltungsvertrag, Instandhaltungsvertrag

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber AN verpflichtet sich, alle Planungs-, Liefer- und Bauleistungen zu erbringen, die Hardware zu erforderlich sind, um das vertragsgegenständliche Objekt mangelfrei, vollständig und zur vertraglich vorge- sehenen Nutzung betriebsbereit und funktionsfähig herzustellen. Dies gilt auch für Leistungen, die in den Vereinbarungen im Vertrag Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind, bei denen für den AN aber erkennbar ist, dass sie zur vollständigen und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit funktionsfähigen Ausführung der Lieferung das Eigentum daranGesamtleistung gehören. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß AN schuldet sämtliche Nebenleistungen aus den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung Nebenleistungskatalogen der VOB/C sowie sämtliche Nebenleistungen, die Entsorgung bzwnach der gewerblichen Verkehrssitte zur beauftragten Leistung gehören. das Recycling Ebenso alle für die Herstellung einer kompletten und funktionsgerechten Leistung im Gewerk des ANs erforderlichen besonderen Leistungen im Sinne der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem NutzungsendeVOB/C, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung diese Leis- tungen für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenAN bei Vertragsschluss als eindeutig erforderlich erkennbar waren. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch Der AN hat bei örtlichen Inbetriebnahmen, einschließlich Probebetrieb, mitzuwirken und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart iststellt hier- für die erforderlichen Fach- und Arbeitskräfte unentgeltlich ab. 2.4 Der Auftragnehmer liefert AN hat sämtliche Materialreste und/ oder Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten fachge- recht zu entsorgen. Sämtliche Entsorgungsnachweise sind nach Aufforderung dem AG vorzu- legen. 2.5 Der AG überträgt sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung auf den AN, soweit diese wirksam übertragen werden können, wobei der AG von seinen Überwachungs- pflichten nicht frei wird. In Abstimmung mit dem AG erstellt der AN eine Gefährdungsanalyse, soweit es die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*Abläufe auf der Baustelle erfordern. 2.6 Der AN ist verpflichtet, alle technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils geltenden Fassung, wie z.B. in mitgelieferten Treibern oder DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/ VDE-Richtlinien ein- schließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der FirmwareTechnik entsprechen, die Herstellerrichtlinien und Vorschriften sowie die sonstigen allgemeinen anerkann- ten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme einzuhalten. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfenBTFR-37204-002_FRM_N_DE_2023-01-30 2.7 Der AN hat im Rahmen seiner Leistungsausführung sämtliche Arbeitsbereiche entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften eigenverantwortlich abzusichern. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinausAN stellt sicher, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei und seinen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen, persönlichen Sicherheits-/ Schutzausrüstung ausgestattet sind und diese auch von Funktionen istden Mitarbei- tern getragen wird. Rechtzeitig vor Montagebeginn benennt der AN namentlich die verantwortliche Sicherheitskraft und den Ersthelfer, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurdeeinschließlich deren Vertreter. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber die Hardware zu aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Vereinbarungen Auftrag ausführen. 2. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – unser Angebot maßgebend, d.h. in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daranAngebot nicht aufgeführte Teile, Zubehör, Leistungen oder Nebenarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß 3. Angaben in den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzwzum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Durchbruchsangaben usw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende– sind nur angenähert maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. 5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Vergütung Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. 6. Montagearbeiten, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten. 7. Nach Vorliegen der Auftragsbestätigung oder unseres Angebotes auf Verlangen des Auftraggebers vorzunehmende Änderungen werden gesondert berechnet. 8. Xxxxxx beim Auftraggeber unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, wenn er für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenunserem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Wartungs , Montage , Kundendienst Und Reparaturbedingungen

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft Die GBTEC AG stellt dem Auftraggeber Kunden den Service in der jeweils vereinbarten Version am Leistungsübergabepunkt zur Nutzung bereit. Leistungsübergabepunkt für die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber Service-Nutzung sind die Router-Ausgänge der von der GBTEC AG genutzten Rechenzentren, in denen sich die jeweils genutzten Server mit der Lieferung das Eigentum daranSoftware befinden. Der Service, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung auf Servern und der erforderliche Speicherplatz auf Servern werden von der GBTEC AG bereitgestellt. Zusätzlich hierzu sind jedoch für die Nutzung des Services Rechenleistung und Speicherplatz auf den Computern der Kunden gemäß Systemvoraussetzungen (zu finden unter xxx.xxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxxx- bedingungen/ ) erforderlich. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung Vor der erstmaligen Nutzung des Service der GBTEC AG und in regelmäßigen Abständen ist der Kunde – sofern technisch möglich – verpflichtet, ein Backup zur Sicherung seiner Daten durchzuführen. Die GBTEC AG sichert die Entsorgung bzw. das Recycling Daten der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem NutzungsendeCloud- Server, soweit nichts im Angebot nicht anderes vereinbart ist, täglich mit sieben (7) Tagen Aufbewahrungsfrist. Die Sicherung dient ausschließlich der Wiederherstellbarkeit der Daten bei Systemausfällen. GBTEC wird jeweils die jüngste verfügbare Sicherung wiederherstellen, mit der eine fehlerfreie Wiederherstellung möglich ist. Eine Wiederherstellung älterer Sicherungen ist (z.B. in Einzelfällen gegen Vergütung des Aufwands möglich. Die Software speichert Daten, die von Anwendern bearbeitet werden, auf deren Arbeitsplatzsystemen, bis die Anwender ihre Bearbeitung abschließen und die bearbeiteten Daten anderen Anwendern über die Software bereitstellen. Für die Sicherung dieser Daten auf den Arbeitsplatzsystemen der Anwender ist der Kunde verantwortlich. Die Software überträgt Daten über Schnittstellen zu Drittsystemen des Kunden. GBTEC ist für die Entsorgung).Die Entsorgung bzwSicherung dieser Daten nur soweit und so lange verantwortlich, wie diese Daten von der vertragsgegenständlichen Software verarbeitet werden. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch Für die Sicherung der Daten in den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber Drittsystemen ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenKunde verantwortlich. 2.3 Die Dokumentation GBTEC AG schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Hardware ist in Deutsch Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart istdem beschriebenen Leistungsübergabepunkt. 2.4 Der Auftragnehmer liefert Die Anzahl der Zugänge richtet sich nach den Angaben im abgeschlossenen Vertrag bzw. gem. Ziffer 14.1ff. (Vertragsschluss und zeitlich begrenzte Nutzung einer kostenlosen Testversion) nach der vom Kunden bei seiner Registrierung bzw. nach seiner Registrierung in den Service eingegebenen Daten; insbesondere der Anzahl von Nutzern. Nutzer müssen natürliche Personen sein, die Hardware frei entweder Mitarbeiter des Kunden oder Mitarbeiter von Xxxxxxx stiftender Software*, verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 ff. AktG sind und aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung vom Kunden vergleichbar zu einem Mitarbeiter zur Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages verpflichtet werden können. Soweit die GBTEC AG dem Kunden nicht selbst gewählte Zugangsdaten (z.B. Kennwörter, Client-Zertifikate) übermittelt, sind diese vom Kunden unverzüglich in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form nur ihm bekannte Zugangsdaten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurdeändern. 2.5 Ist Die GBTEC AG stellt dem Kunden bei Vertragsbeginn eine elektronische Anwenderdokumentation für den Service in deutscher sowie in englischer Sprache per Download bzw. als Online-Version zur Verfügung, die Aufstellung* der Hardware durch regelmäßig aktualisiert wird. Zusätzlich hierzu beabsichtigt die GBTEC AG, ihren Kunden von Zeit zu Zeit sogenannte Webinare zur Verfügung zu stellen. Die GBTEC AG wird die Kunden jeweils nach Vertragsschluss hierüber informieren, sobald die Termine feststehen. Der Kunde ist berechtigt, diese Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Es gelten die unter Ziffer 4 für den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart istService vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend. 2.6 Ist Teile des Service, die Vorinstallation* der Kunde nutzt bzw. anwendet, können im Eigentum von Betriebssystemsoftware vereinbartPartnerunternehmen (Unternehmen, erfolgt mit denen die InstallationGBTEC AG eine vertragliche Partnerschaft eingegangen ist) stehen (Fremdsoftware) und werden entweder von der GBTEC AG oder von diesen Partnerunternehmen bereitgestellt (Fremdlizenzgeber). Sofern eine Bereitstellung vom Partnerunternehmen vorliegt und der Kunde diesen Fremdservice nutzen möchte, soweit nichts an- deres vereinbart isterklärt er sich damit einverstanden, den Fremdservice gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mitNutzungsbedingungen und anderer Beschränkungen, die in der anzuwendenden Lizenz dargelegt sind oder auf die Nutzung verwiesen wird, zu nutzen. Die GBTEC AG stellt sicher, dass das Datenschutzniveau zwischen diesen Unternehmen mindestens dieser Vereinbarung zwischen Kunde und der Hardware be- einträchtigen könntenGBTEC AG entspricht und alle gesetzlichen und vertraglichen Pflichten beachtet werden. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Standard Software Agreement

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber 1.1 Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Hardware zu den Vereinbarungen Betriebsbereitschaft der im Vertrag spezifizierten Hardware aufrechtzuerhalten und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang lnstandsetzungs*-, Inspektions*- und Wartungsarbeiten*. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestimmungsgemäße Nutzung* der Lieferung das Eigentum daranHardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte 1.2 Bei vereinbarter Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling nach Aufwand verpflichtet sich der Verpackungen Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang lnstandsetzungs*-, Inspektions*- und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung Wartungsarbeiten* für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht im Vertrag spezifizierte Hardware* zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenerbringen und deren Betriebsbereitschaft* wiederherzustellen. 2.3 1.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernReaktionszeit* beträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert 1.4 Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder Verpflichtung zur Instandsetzung* ist die Feststellbarkeit der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt oder deren Reproduzierbarkeit. 1.5 Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft* der instand gesetzten Hardware* und weist diese zum Lieferterminauf Verlangen des Auftraggebers - soweit technisch möglich - in angemessenem Umfang nach. 1.6 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten lnstandhaltungsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar ist, hat er dies und die Vorinstallationihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. 1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausgewechselte Hardware* von Betriebssystemsoftware vereinbartzu entsorgen oder zu verwerten. Vor dem Abtransport ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, erfolgt nicht vom Vertrag erfasste Teile, Änderungen und Anbauten zu entfernen. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren. 1.9 Der Auftragnehmer übernimmt die InstallationEntsorgung der Verpackung, soweit nichts an- deres anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Evb It Instandhaltungsvertrag

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber 1.1 Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Hardware zu den Vereinbarungen Betriebsbereit- schaft* der im Vertrag spezifizierten Hardware* aufrecht zu erhalten und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten*. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestim- mungsgemäße Nutzung* der Lieferung das Eigentum daranHardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte 1.2 Bei vereinbarter Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling nach Aufwand verpflichtet sich der Verpackungen Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung Wartungsarbeiten* für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht im Vertrag spezifizierte Hardware* zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenerbringen und de- ren Betriebsbereitschaft* wiederherzustellen. 2.3 1.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernReaktionszeit* beträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert 1.4 Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder Instandsetzung* ist die Feststellbarkeit der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt oder deren Reproduzierbarkeit. 1.5 Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft* der instandgesetzten Hardware* und weist diese zum Lieferterminauf Verlangen des Auf- traggebers - soweit technisch möglich - in angemessenem Umfang nach. 1.6 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar ist, hat er dies und die Vorinstallationihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. 1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausgewechselte Hardware* von Betriebssystemsoftware vereinbartzu entsorgen oder zu verwerten. Vor dem Abtransport ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, erfolgt nicht vom Vertrag erfasste Teile, Änderungen und Anbauten zu entfernen. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren. 1.9 Der Auftragnehmer übernimmt die InstallationEntsorgung der Verpackung, soweit nichts an- deres anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber 1.1 Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Hardware zu den Vereinbarungen Betriebsbereitschaft* der im Vertrag spezifizierten Hardware* aufrecht zu erhalten und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten*. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestimmungsgemäße Nutzung* der Lieferung das Eigentum daranHardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte 1.2 Bei vereinbarter Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling nach Aufwand verpflichtet sich der Verpackungen Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung Wartungsarbeiten* für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht im Vertrag spezifizierte Hardware* zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenerbringen und deren Betriebsbereitschaft* wiederherzustellen. 2.3 1.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernReaktionszeit* beträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert 1.4 Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder Instandsetzung* ist die Feststellbarkeit der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt oder deren Reproduzierbarkeit. 1.5 Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft* der instandgesetzten Hardware* und weist diese zum Lieferterminauf Verlangen des Auftraggebers - soweit technisch möglich - in angemessenem Umfang nach. 1.6 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar ist, hat er dies und die Vorinstallationihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. 1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausgewechselte Hardware* von Betriebssystemsoftware vereinbartzu entsorgen oder zu verwerten. Vor dem Abtransport ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, erfolgt nicht vom Vertrag erfasste Teile, Änderungen und Anbauten zu entfernen. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren. 1.9 Der Auftragnehmer übernimmt die InstallationEntsorgung der Verpackung, soweit nichts an- deres anderes vereinbart ist. Hinweis: Die Formulierungen „soweit nichts anderes vereinbart ist“ , gemäß „vereinbarter Umfang“ oder „vertragliche Vereinbarungen“ sind zu beachten. Sie dienen als Signal für die Beschaffungsstelle, hier zu überprüfen, ob der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer allgemeine „Rahmen“ im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.konkreten Fall passend, ausreichend und/oder im EVB-IT-Vertragsschein zu ergänzen ist. Ziff. 1 Text EVB-IT-Hinweise

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Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber 1.1 Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Hardware zu den Vereinbarungen Betriebsbereit- schaft* der im Vertrag spezifizierten Hardware* aufrechtzuerhalten und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang Instandsetzungs*-, Inspektions*- und Wartungsarbeiten*. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestim- mungsgemäße Nutzung* der Lieferung das Eigentum daranHardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte 1.2 Bei vereinbarter Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling nach Aufwand verpflichtet sich der Verpackungen Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang Instandsetzungs*-, Inspektions*- und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung Wartungsarbeiten* für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht im Vertrag spezifizierte Hardware* zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernenerbringen und de- ren Betriebsbereitschaft* wiederherzustellen. 2.3 1.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fernReaktionszeit* beträgt 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert 1.4 Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder Verpflichtung zur Instandsetzung* ist die Feststellbarkeit der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt oder deren Reproduzierbarkeit. 1.5 Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft* der instand gesetzten Hardware* und weist diese zum Lieferterminauf Verlangen des Auf- traggebers – soweit technisch möglich – in angemessenem Umfang nach. 1.6 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist 1.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar ist, hat er dies und die Vorinstallationihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. 1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausgewechselte Hardware* von Betriebssystemsoftware vereinbartzu entsorgen oder zu verwerten. Vor dem Abtransport ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, erfolgt nicht vom Vertrag erfasste Teile, Änderungen und Anbauten zu entfernen. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren. 1.9 Der Auftragnehmer übernimmt die InstallationEntsorgung der Verpackung, soweit nichts an- deres anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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