Common use of Auf- und Abbau Clause in Contracts

Auf- und Abbau. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegeben. Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise geräumt werden. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudecken. Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtig. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen. Für die Dauer der Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Veranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein, wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen berührt. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Gerichtsstand ist Bremen.

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Auf- und Abbau. Die An- und Abfahrt ist jeweils über den lokalen Veranstalter zu regeln. Mit dem Aufbau der Stände kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen werden. Der Standaufbau muss rechtzeitig Abbau der Stände erfolgt nicht vor 21:00 Uhr. Zu Beginn der Eröffnung Öffnungszeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Veranstaltung Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in Hückeswagen, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Die genauen Auf- Verkaufseinrichtungen, Betriebsgegenstände und Abbauzeiten werden Waren müssen spätestens eine (1) Stunde nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegebenMarktplatz entfernt sein. Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des StandesStandplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen sein. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestelltDer Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtungen aufzustellen. Kein Stand Sie dürfen insbesondere weder an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Laternen, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise geräumt nichts abgestellt werden. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen durch den Veranstalter sind ausgeschlossenfestgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudecken. Der Aussteller Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist selbst für alle Schäden, die Dritte nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf dem Stand des Ausstellers oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtig. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werdendas ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Einrichtung Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehenMarktleitung abzustimmen. Für die Dauer der Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Veranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein, wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen berührt. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Gerichtsstand ist BremenMarktbeschicker abzudecken.

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Auf- und Abbau. Die Zeiten für Aufbau und Abbau ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Abweichende Aufbau- oder Abbauzeiten müssen von uns vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Maßgeblich für den rechtzeitigen Abbau ist die besenreine Rückgabe an uns. Für den Transport zur, in und von der Standfläche sind Sie selbst verantwortlich. Das Bekleben von Säulen, Wänden, Böden, Fenstern, Decken, Leinwänden und Spiegeln usw. ist auf dem gesamten Gelände der Veranstaltungsstätte untersagt. Das Einschlagen von Nägeln oder Dekornadeln in Säulen, Vorhänge, Böden, Decken und Wänden ist untersagt, ebenso Bohrungen und bauliche Veränderungen jeder Art. Soweit Bohrungen o.a. für Sie notwendig sind, müsste hierfür vorab der Eigentümer der Veranstaltungsstätte ausdrücklich zustimmen. Das Abstellen bzw. Anlehnen von Gegenständen an Wänden (nicht: Messebauwänden), Säulen und Spiegeln ist untersagt. Klebebänder zum Verkleben von Kabeln oder für das Anbringen von Plakaten usw. auf gemieteten Messebauten müssen ebenso wie eventuell aufgeklebte Poster/Plakate und anderen Aufhängungen rückstandslos entfernt wer- den, anderenfalls kann ein etwa dadurch entstehender Schaden in Rechnung gestellt werden. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor Abbau bzw. Rückbau ist erst mit dem Schluss der Eröffnung offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung erlaubt. Abbauarbeiten müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassenMessestände, Ausstellungs- gegenstände oder sonstige Materialien müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich entfernt wer- den und die überlassene Fläche besenrein herausgegeben werden; eine Zwischenlagerung ist ggf. Die genauen Auf- nach vorheriger Vereinbarung und Abbauzeiten werden gegen Entgelt möglich. Das gilt entsprechend für die Zwischenlagerung jeglicher Transport- behältnisse während der Veranstaltung. Das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages gemäß § 688 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Generell sorgen Sie für den Transport von eingebrachten Materialien innerhalb der Veranstaltungsstätte. Trollis oder Handwagen zum Transport innerhalb des Gebäudes vor Ort müssen Sie selbst mitbringen oder gegen zusätzliches Entgelt vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegebenBetreiber der Veranstaltungsstätte bzw. Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise geräumt am Veranstaltungsort anmieten; diese dürfen ausschließlich zweckgemäß eingesetzt werden. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vorSie haften gemeinsam mit dem Bediener der Transportmittel für von diesem ver- ursachte Schäden an Boden, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudecken. Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtig. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen. Für die Dauer der Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Veranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein, wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen berührt. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Gerichtsstand ist BremenWänden usw.

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Auf- und Abbau. Der Auf- und Abbau muss in den vorab kommunizierten Zeiten durchgeführt werden. Der Standaufbau muss rechtzeitig bis spätestens eine Stunde vor der Eröffnung der Veranstaltung Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegebenSollte der Stand bis dahin nicht vollständig aufgebaut sein, aus Gründen, die der Standbetreiber zu vertreten hat, so ist eine Vertragsstrafe von 100,- Euro netto an die Connichi zu zahlen. Der Aussteller verpflichtet sich Standbetreiber muss pünktlich zur Entsorgung Öffnungszeit an allen Veranstaltungstagen verkaufsbereit sein. Andernfalls kann die Connichi aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen und anderweitig über die Standfläche verfügen. Der Standbetreiber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete und Schadensersatz verpflichtet. Das gesamte Material des Mülls nach Auf-/Abbau des StandesStandbetreibers muss innerhalb der Standfläche gelagert werden. Notwendige Aufräumarbeiten werden Es besteht keine Lagermöglichkeit für Leergut oder sonstige Gegenstände auf dem Verursacher in Rechnung gestelltVeranstaltungsgelände. Kein Der Stand darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise dem offiziellen Ende der jeweiligen Öffnungszeiten für den Bereich weder ganz noch teilweise geräumt werden. Der Veranstalter Bei Zuwiderhandlung ist der Standbetreiber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Miete zu zahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände, des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials, des Gebäudes, des gesamten Connichi Geländes oder des Baumbestandes haftet der Standbetreiber. Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand, spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins, zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist die Connichi berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Standbetreibers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht termingerecht abgebaute Stände werden von der Connichi auf Kosten des Standbetreibers entfernt. Die Connichi behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für von jedem Standbetreiber bei Ankunft am Veranstaltungsort eine Kaution in Höhe von 50,- Euro netto zu berechnen. Diese wird, sofern keine Beanstandungen vorliegen, nach dem Standabbau am letzten Veranstaltungstag, an den Standbetreiber zurückgegeben. Sollte der Reinigungspflicht des Standbetreiber nicht nachgekommen worden und/oder eine weitere Reinigung seitens der Connichi nötig sein, behält sich die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudeckenConnichi vor, die Kaution als Aufwandspauschale einzubehalten. Der Aussteller Standbetreiber ist selbst für alle Schädenverpflichtet sich, vor seiner endgültigen Abreise und nach Beendigung des Abbaus abzumelden und die Dritte auf dem Stand des Ausstellers Standfläche von der Connichi oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtigeinem Stellvertreter abnehmen zu lassen. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund Erfolgt dies nicht ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen. Für die Dauer der Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild 50,- Euro netto zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Veranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein, wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen berührt. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Gerichtsstand ist Bremenzahlen.

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