Auf- und Abbau. Bei Ständen, die am Tag vor Ausstellungsbe- ginn bis 18.00 Uhr nicht bezogen sind, ist der Veranstalter berechtigt, diese selbst, etwa als Besuchertreffpunkt, zu gestalten. Dem Veran- stalter hierfür entstandene übliche und ver- nünftige Aufwendungen sind vom Aussteller gegen Nachweis zu erstatten. Kein Stand darf vor Messeende geräumt werden. Zuwiderhan- delnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
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