Common use of Auf- und Abbau Clause in Contracts

Auf- und Abbau. 6.1. Auf- und Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschrieben. 6.2. Design Atelier oder ein von dieser betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt die Zeiten (Beginn und Ende) für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werden. 6.3. Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, der darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 6.4. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5. Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. 6.6. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird.

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Samples: General Exhibition Conditions

Auf- und Abbau. 6.1. 6.1 Auf- und Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschrieben. 6.2. 6.2 Design Atelier oder ein von dieser diesem betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt die Zeiten (Beginn und Ende) für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werden. 6.3. 6.3 Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, der darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 6.4. 6.4 Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5. 6.5 Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteiltmitgeteilt bzw. sind aus der Ausstellerinformation klar ersichtlich. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Sollte der Abbau nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgen, hat Design Atelier das Recht dem Aussteller eine Pönalstrafe von € 3.000,- netto in Rechnung zu stellen (pro Tag). 6.6. 6.6 Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird. Design Atelier übernimmt für zurückgelassen und/oder nicht zeitgerecht abgeholte Ware keine Haftung.

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Samples: General Exhibition Conditions

Auf- und Abbau. 6.17.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und und/ oder Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschriebenVertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 6.27.2. Design Atelier Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auf- tragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder ein von dieser betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die Zeiten (Beginn durch eine feh- lende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer feh- lende Vorortbetreuung resultiert und Ende) den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeit- punkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werdenentstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen. 6.3. Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, der darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 6.4. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5. Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. 6.6. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Auf- und Abbau. 6.1. Bezüglich der Auf- und Abbau erfolgen uneingeschränkt Abbautermine erhält der Aussteller rechtzeitig ein technisches Rundschreiben, dessen Details unbedingter Beach- tung bedürfen. Es wird grundsätzlich gebeten, den Ausstellern zuge- hende Rundschreiben dringend zu beachten und falls erforderlich, ausgefüllt und unterschrieben möglichst umgehend zurückzusenden. Die Stände der Firmen, die jeweils bis 16.00 Uhr am Vortag der Mes- seeröffnung nicht belegt sind bzw. für die kein Hinweis auf Kosten ein späte- res Eintreffen vorliegt, werden zu Lasten des Ausstellers im Auftrag der Messe-/Ausstellungsleitung tapeziert und werden gesondert von Design Atelier im Sinne eines reprä- sentativen Gesamtbildes dekorativ ausgestaltet bzw. anderweitig ver- geben. Die Standmiete ist in diesem Fall in voller Höhe zu entrichten. Für Schäden, die durch den verspäteten oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschriebennicht erfolgten Versand der Bestellformulare seitens des Ausstellers entstehen (unrichtiger KataIog-Eintrag, unvollständige Stromleitungen bei Aufbau usw. 6.2), haftet in keinem Fall die Messe-/Ausstellungsleitung. Design Atelier oder ein von dieser betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt Bei Abbau vor Ausstellungsschluss am letzten Messetag ist die Zeiten (Beginn und Ende) für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann Messe-/Ausstel- lungsleitung berechtigt dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werdeneine Konventionalstrafe in Höhe von € 500,– in Rechnung zu stellen. 6.3. Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, der darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 6.4. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5. Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. 6.6. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird.

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Samples: Vertrag Für Aussteller

Auf- und Abbau. 6.17.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und und/ oder Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschriebenVertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 6.27.2. Design Atelier Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder ein von dieser betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die Zeiten (Beginn durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und Ende) den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werdenentstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen. 6.3. Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, der darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 6.4. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5. Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. 6.6. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen