Auf- und Abbau. (1) Der Aussteller ist verpflichtet, die durch die C³ GmbH festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Punkt 1.1). (2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die C³ GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzan- sprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. (3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die C³ GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden. (4) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Rechnung zu stellen. (5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch die C³ GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die C³ GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. (6) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der C³ GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. (7) Die Messe- und Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- und Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen
Auf- und Abbau. (1) 19.1. Der Aussteller Kunde ist verpflichtetverpflichtet bis längstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen Zeit- und Ablaufplan, die durch die C³ GmbH festgelegten Fristen der im Angebot Deckung zu finden hat und von Motto Catering zu genehmigen ist, für den im Zuge der Veranstaltung notwendigen Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungenbekanntzugeben. Sollte der Plan nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder im Angebot keine Deckung finden, Punkt 1.1)ist Motto Catering nicht verpflichtet für dessen Einhaltung zu sorgen.
19.2. Die Flächen und Räume sind auch während der Auf- und Abbauphase pfleglich und mit äußerster Sorgfalt zu behandelt. Bauliche Veränderungen (2wie das Einschlagen von Nägeln) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellenund eigenmächtige technische Umbauten sind untersagt.
19.3. Der Kunde ist verpflichtet nach Veranstaltungsende für den Abbau und Abtransport aller von ihm eingebrachten Gegenstände und Materialien (insbesondere Dekorationen und Dekorationsmaterial, dass der Aussteller bis Drucksorten, Streuartikel etc.) zu sorgen und ist sämtlicher von ihm eingebrachter Abfall zu entsorgen. Der Vertragsgegenstand ist im besenreinen Zustand zu übergeben, es sei denn die entsprechenden Entsorgungs- und Reinigungsleistungen wurden im Angebot vereinbart. Die vereinbarte Reinigung wird in diesem Zeitpunkt Fall durch Motto Catering durchgeführt. Für außerordentlich grobe Verschmutzungen oder schwer zu entfernende Kleinteile (z.B. Konfetti, Reis) ist Motto Catering berechtigt (sofern nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hatim Angebot vereinbart), die Sonderreinigung zu verrechnen.
19.4. Sollte die Rückstellung des Vertragsgegenstandes nicht rechtzeitig im bedungenen Zustand erfolgen, ist die C³ GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller Motto Catering zur Verrechnung eines verschuldens- und schadensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönales in Höhe der auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen Verzugszeitraum nach Stunden umgelegten ursprünglich vereinbarten Miete pro Veranstaltungsraum und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlenKalendertag berechtigt (siehe auch Punkt 5.4.). Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzan- sprüche des Ausstellers sind ausgeschlossenhält der Kunde Motto Catering hinsichtlich tatsächlich anfallender Nachteile und Schäden (Entgang von Mietzins oder Schadenersatzansprüche anderer Mieter) völlig schad- und klaglos.
(3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die C³ GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Rechnung zu stellen.
(5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch die C³ GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die C³ GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.
(6) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der C³ GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden.
(7) Die Messe- und Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- und Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf- und Abbau. (1) Der Aussteller ist verpflichtet, die durch die C³ Aka Merch & Textil GmbH festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Punkt 1.1)einzuhalten.
(2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die C³ Aka Merch & Textil GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
(3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 1.7. ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die C³ Aka Merch & Textil GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Mit dem Abbau Kein Stand darf vor Beendigung der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Konventionalstrafe Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Rechnung zu stellender halben Standmiete bezahlen.
(5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch die C³ den von der Aka Merch & Textil GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die C³ Aka Merch & Textil GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.
(6) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der C³ Aka Merch & Textil GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden.
(7) Die Messe- und Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung / Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- und Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf- und Abbau. (1) Die Warenverkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Der Aussteller Verkauf ist verpflichtet, die durch die C³ GmbH festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Punkt 1.1).
(2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellenso frühzeitig zu beenden, dass der Aussteller Marktplatz bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die C³ GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllenspätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit geräumt ist. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzan- sprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
(3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die C³ GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende frühestens 30 Minuten vor Marktende begonnen werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine Konventionalstrafe in Höhe Tbg kann im Einzelfall Ausnahmen von 3.000,00 € in Rechnung zu stellender Auf- und Abbauzeit zulassen.
3.1 Angeboten werden die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (5BGBl. I S.1426) Die Messefläche ist festgelegten Gegenstände. Das sind im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung Einzelnen: - Lebensmittel im Sinne der §§ 1,2 des Abbaus durch die C³ GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen Lebensmittel- und Beschädigungen Futtermittelgesetzbuches sowie Teppichklebeband zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort mit Ausnahme alkoholischer Getränke; - Produkte des Obst- und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die C³ GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des FußbodensGartenbaues, der Wände Land- und des miet- Forstwirtschaft und der Fischerei; - Rohe Naturerzeugnisse - floristische Dekorationen auch mit zugehörigen Behältnissen
3.2 Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Hygienevorschriften und Vorschriften beim Umgang mit Lebensmitteln sind seitens der Anbieter sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Standbetreiber haben die Pflicht, den Wochenmarkt im Umfang der erteilten Erlaubnisse und der festgesetzten Marktzeiten zu beschicken. Ist eine Beschickung aufgrund Krankheit oder leihweise zur Verfügung gestellten Materialssonst. unvorhergesehener Ereignisse im Einzelfall nicht möglich, so ist unverzüglich die Tbg zu informieren.
(6) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu 4.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Tbg und dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der C³ GmbH Standbetreiber werden privatrechtlich auf Kosten des Ausstellers entfernt Basis eines Miet- und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werdenNutzungsvertrages gestaltet.
(7) Die Messe- 4.2 Für den Abschluss eines Miet- und Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werdenNutzungsvertrages stellt die Tbg auf folgende sachlichen und neutralen Auswahlkriterien ab: - Attraktivität, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern Vielseitigkeit und Neuartigkeit des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- Warenangebotes - Vorrang von Erzeugern und Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch Direktvermarktern vor Händler - Ausgewogene Konkurrenzsituation - Zuverlässigkeit des Pfandrechtes.Standbetreibers
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