Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen Musterklauseln

Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen. Es bedarf einer gewissen Gewerkschaftsmacht, um Einfluss auf politische und regulatorische Entscheidungen nehmen, Verhandlungsthemen vorgeben und Ergebnisse erzielen zu können. Schlüssel dafür sind möglichst hohe Repräsentativität und Professionalität. Die Veränderungen im Verkehrssektor im Zuge der Fragmentierung und Delokalisierung, auch der Entscheidungsgewalt, sowie die Individualisierung der Gesellschaft sind große Herausforderungen. Der Aufbau, temporärer oder dauerhafter, industrieller und politischer Allianzen ist unverzichtbar, um den Einfluss auszubauen und nicht im Alleingang handeln zu müssen. Die TRENDS betreffen gesellschaftliche Veränderungen, die nicht auf die Arbeitswelt beschränkt sind. Es ist daher wichtig, mit anderen Vertretern der Gesellschaft zusammenzuarbeiten.
Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen. Auf ETF-Ebene: Die Organisierung erfolgt in der Regel auf nationaler Ebene durch die nationalen Gewerkschaften. Wesensmerkmal des Binnenmarkts bzw. der Globalisierung ist jedoch, dass die Unternehmen grenzüberschreitend tätig sind. Gezielte globale und europäische Kampagnen sind das probate Mittel für den Aufbau von Gewerkschaftsmacht. Die 4-Hebel-Strategie der ITF ist ein gutes Instrument, um die richtigen Ziele auszumachen. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Um durch gemeinsames Handeln an Stärke zu gewinnen, müssen die Mitgliedsorganisationen aktiv an den weltweiten und europäischen Kampagnen mitwirken.
Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen. Auf ETF-Ebene: Aufgabe der ETF ist es, die Analyse von Sektorentwicklungen und Unternehmensstrategien zu unterstützen und dabei zu helfen, die Hauptakteure wie z. B. Uber zu identifizieren und ins Visier zu nehmen, um Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen und Solidaritätskampagnen auf europäischer Ebene zu koordinieren. Die Auswirkungen von Automatisierung und Digitalisierung sollten Schwerpunktthema der ETF- Schulungsaktivitäten sein. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Die Mitgliedsorganisationen können die ETF dabei unterstützen, die Hauptakteure zu identifizieren und Informationen auszutauschen, und müssen aktiv in Kampagnen, die sich an solche Hauptakteure richten, eingebunden werden.
Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen. Auf ETF-Ebene: Unterstützung der Mitgliedsorganisationen durch Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren zur Mitgliederwerbung unter Frauen und jungen Arbeitnehmern. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Die hohe Zahl von Ruhestandseintritten in den nächsten zehn Jahren ist für die Transportgewerkschaften eine Herausforderung. Das Durchschnittsalter der Gewerkschaftsmitglieder ist in den meisten europäischen Ländern hoch, und der Verkehrssektor weist einen hohen Männeranteil auf. Die Gewerkschaften müssen alles dafür geben, junge Arbeitnehmer und Frauen als Mitglieder zu gewinnen.
Aufbau von Gewerkschaftsmacht und Allianzen. Auf ETF-Ebene: Ein strategischer Aktionshebel für die ETF ist der Aufbau von Allianzen mit NRO zum Thema nachhaltiger Verkehr. Ein wichtiger Punkt ist die Sensibilisierung von NRO dafür, dass faire und angemessene Arbeitsbedingungen ein wesentlicher Faktor nachhaltiger Verkehrssysteme und Sozialdumping-Praktiken ein Instrument zur Verbilligung des Transports sind. Die ETF muss in ihrem politischen Handeln für nachhaltigen Verkehr aber auch glaubwürdig sein. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Allianzen mit NRO und Gemeinschaften auf nationaler und lokaler Ebene können ebenfalls die Erreichung von Gewerkschaftszielen, wie den öffentlichen Verkehr fördern, ÖPP (öffentlich- private Partnerschaften) bekämpfen oder den öffentlichen Verkehr in öffentlicher Hand halten, unterstützen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.