Klimawandel. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:
a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen,
b) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen,
c) Austausch von Xxxxxxxxxx und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums,
e) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien,
f) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und
g) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen For...
Klimawandel. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:
a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum,
b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,
c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und
e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
Klimawandel. Durch den Klimawandel bedingte Sachschäden sowie die Transformation zu einer emissionsarmen Wirtschaft können erhebliche negative Konsequenzen für die Realwirtschaft und das Finanzsystem nach sich ziehen. Daher ist die DZ BANK Gruppe mittel- bis langfristig wirkenden Risiken ausgesetzt, die aus dem Klimawandel resultieren. Dabei handelt es sich um physische Risiken, wie beispielsweise ein vermehrtes Eintreten von Naturkatastrophen und die Überschwemmung von Gebäuden, und um transitorische Risiken, die insbesondere aufgrund von Gesetzesinitiativen und durch verändertes Verbraucherverhalten entstehen können. Physische Klimarisiken betreffen das Kreditgeschäft der Unternehmen der DZ BANK Gruppe. Sie können Kreditrisiken auslösen, wenn beispielsweise die Werthaltigkeit von Sicherheiten für Kreditengagements durch Klimaereignisse beeinträchtigt wird. Zudem besteht im Kreditgeschäft aufgrund transitorischer Effekte wie des Wandels zu einer klimaneutralen Wirtschaft die Gefahr, dass die Ertragskraft der Kreditnehmer bei Unternehmensfinanzierungen (insbesondere der DZ BANK) und Immobilienfinanzierungen (insbesondere der BSH und der DZ HYP) geschmälert wird. Im Sektor Versicherung der DZ BANK Gruppe haben physische Klimarisiken Bedeutung vor allem für das versicherungstechnische Risiko Nicht-Leben (Prämien- und Reserverisiko, Katastrophenrisiko) der R+V, das per 30. Juni 2024 rund 23% der Gesamtrisiken im Sektor Versicherung ausmacht. Insbesondere kann die tatsächliche Schadenbelastung aus Höhe und Frequenz von Schäden eines Jahres die erwartete Belastung übersteigen. Des Weiteren können physische Klimarisiken, die beispielsweise als Wetter- oder Umweltereignisse auftreten, sowohl im Sektor Bank als auch im Sektor Versicherung operationelle Risiken auslösen. Beispielsweise handelt es sich um die Nichtverfügbarkeit von Büros und Rechenzentren. Sofern Klimarisiken aufgrund des Geschäftsmodells der betroffenen Unternehmen der DZ BANK Gruppe relevant sind, werden sie innerhalb der genannten Risikoarten implizit mit Kapital unterlegt. Bei einer Realisierung der genannten Risiken muss die DZ BANK auf das unterlegte Kapital zurückgreifen. Auch sind negative Auswirkungen auf die Reputation einzelner Unternehmen der DZ BANK Gruppe oder der DZ BANK Gruppe insgesamt nicht auszuschließen, die zu einem Geschäftsrückgang führen können. Die aus dem Klimawandel resultierenden Risiken können daher insgesamt nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage der DZ BANK hab...
Klimawandel. Um der akuten Bedrohung durch den Klimawandel zu begegnen, bekräftigen die Vertragsparteien erneut ihr Bekenntnis zum übergeordneten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“) von 1992 und ihre Entschlossenheit, das UNFCCC, das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2012 (im Folgenden „Kyoto-Protokoll“), sowie das darauf basierende, am 12. Dezember 2015 verabschiedete Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und des Übereinkommens von Paris zusammen. Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien gemeinsam darauf hin, den positiven Beitrag dieses Kapitels im Sinne einer Stärkung der Kapazitäten der Vertragsparteien zu fördern; Ziel ist dabei der Übergang zu klimaresilienten Volkswirtschaften mit niedrigen Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris.
Klimawandel. Nach allen aktuellen Studien bzw. Forschungsergebnissen bestehen an einem nahenden Klimawandel keine Zweifel mehr. Beobachtungen und Messungen führender Wissenschaftler führen zu der gesicherten Kenntnis, dass sich die globale Erwärmung und der Meeresspiegelanstieg beschleunigt haben, ebenso das Abschmelzen der Gletscher und Eiskappen sowie die Übersäuerung der Ozeane. In den vergangenen einhundert Jahren hat sich die Erde im Mittel um 0,74 Grad Celsius erwärmt. Als eine wesentliche Ursache gilt die Freisetzung von Kohlendioxid (CO2) bei der Verbrennung fossiler Energieträ- ger. Der wachsende CO2-Anteil in der Stratosphäre ist verantwortlich für die Verstärkung des Treibhauseffekts. Die CO2-Konzentration in der Atmosphäre sollte nach Meinung führender Wissenschaftler maximal auf einem Niveau von höchstens 420 Anteilen pro einer Million Luftmoleküle (ppm) stabilisiert werden. Jedoch beträgt dieser Wert bereits heute schon 383 ppm und jährlich kommen nach Schätzungen der Klimaforscher 2,5 ppm hinzu. Verursacher ist der Mensch, in erster Linie durch die Verbrennung von Kohle, Öl und Erdgas. Ein wirksamer Klimaschutz ist nur durch ein Miteinander von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien möglich. Die parallele und zügige Markteinführung aller verfügbaren regenerativen Energietechnologien ist deshalb unverzicht- bar. Schon heute sind Erneuerbare Energien die wirksamste Stütze des Klimaschutzes.
Klimawandel b. Le changement climatique
Klimawandel. Der Klimawandel, d. h. der globale Temperaturanstieg, ist bereits Realität. Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind ein Anstieg des Meeresspiegels, der die Überflutung von Küstenregionen und ganzen Inselstaaten zur Folge hat, und eine Zunahme extremer Wetterereignisse (Stürme, Überschwemmungen, Hitzeperioden und Wüstenbildung ganzer Regionen, aber auch ungewöhnliche Kälte in anderen Gebieten). Extreme Witterungsverhältnisse wirken sich auch negativ auf den Verkehr aus, sie zerstören Verkehrsinfrastruktur, verursachen die Unterbrechung/Behinderung von Verkehrsdiensten und sind mit wirtschaftlichem Schaden für Verkehrsunternehmen, ihre Arbeitnehmer und die Gesellschaft insgesamt verbunden. 195 Staaten unterzeichneten daher 2015 das Pariser Übereinkommen, das sich zum Ziel gesetzt hat, die globale Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Ursache der globalen Erwärmung sind die CO2-Emissionen. Der Anteil der verkehrsbedingten CO2-Emissionen liegt bei rund 25 %, und der Verkehr ist auch der einzige Sektor mit immer noch steigendem CO2-Ausstoß. Es steht außer Frage, dass der Verkehrssektor seine CO2-Emissionen reduzieren muss (Dekarbonisierung), es geht nur mehr um das Wie. Und dies ist auch für Gewerkschaften und Arbeitnehmer des Transportsektors wichtig, die entsprechend eingebunden werden müssen. Der ETF-Kongress 2009 bzw. 2013 sprach sich dafür aus, nachhaltigen Verkehr zu fördern, und urgierte Maßnahmen in allen strategischen Bereichen: Vermeiden-Verlagern-Verbessern. Die ETF beharrt jedoch auf ihrer politischen Einstellung und Handlungsmaxime, dass ökologische und soziale Nachhaltigkeit Hand in Hand gehen müssen bzw. die zwei Seiten einer Medaille sind.
Klimawandel. Der Ertrag von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ist in hohem Maße von den klimatischen Verhältnissen abhängig. Der Klimawandel kann hier zu heute nicht vorhersehbaren Ver- änderungen führen. Bspw. ist es möglich, dass künftig zuneh- mende Starkwindereignisse zu häufigeren Abschaltungen von Windkraftanlagen mit entsprechenden Ertragsausfällen führen. Ebenso ist denkbar, dass umgekehrt der Klimawandel zu einer Abnahme der durchschnittlichen Windstärke mit längeren Flau- tephasen insbesondere an Binnenstandorten führt. Ein Anstieg des Meeresspiegels könnte den Betrieb küstennaher Energie- erzeugungsanlagen unmöglich machen oder nicht kalkulierte zusätzliche Betriebskosten verursachen. Ebenso könnte der Kli- mawandel bzw. in diesem Zusammenhang stehende politische Veränderungen dazu führen, dass Unternehmen bestimmter Branchen in ihrer künftigen Geschäftstätigkeit soweit einge- schränkt sind, dass sie mit ihnen geschlossene Energieabnah- meverträge nicht mehr einhalten können. Dies kann sich auch anlagegefährdend auswirken.
Klimawandel. (1) Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und bekräftigen ihr Bekenntnis zur Stärkung der weltweiten Antwort auf diese Bedrohung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Ziele des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Dementsprechend setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris wirksam um.
(2) Die Vertragsparteien streben an, die globale Reaktion auf den Klimawandel und seine Auswirkungen zu verstärken. Im Einklang mit dem Übereinkommen von Xxxxx intensivieren die Vertragsparteien auch die Zusammenarbeit bei politischen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich des Anstiegs des Meeresspiegels, und zur Ausrichtung ihrer Volkswirtschaften, einschließlich der Finanzströme, auf eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme und gegenüber Klimaänderungen resiliente Entwicklung.
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel dient folgenden Zielen:
a) Stärkung der Kapazitäten und der Fähigkeit, die klimawandelbezogenen Herausforderungen beruhend auf den nationalen Bedürfnissen und auf diese eingehend zu meistern,
b) Stärkung des Kapazitätsaufbaus bei der Umsetzung der national festgelegten Beiträge und der nationalen Anpassungspläne sowie anderer Minderungsmaßnahmen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zur Unterstützung eines nachhaltigen und CO2-armen Wachstums,
c) Förderung der Zusammenarbeit bei der Klimafinanzierung und der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels, und des Dialogs über diese Themen, auch unter Einbeziehung des Privatsektors,
d) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in die Entwicklungsstrategien und -planung der Vertragsparteien auf allen Ebenen,
e) Förderung der Zusammenarbeit bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und bei Klimaschutz- und Anpassungstechnologien,
f) Förderung von Sensibilisierungsmaßnahmen, auch für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und in gefährdeten Gebieten lebende Bevölkerungsgruppen, Erleichterung der Beteiligung der Öffentlichkeit an den Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels sowie Einbeziehung einer Analyse der geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Klimawandels,
g) Förderung der Zusammenarbeit und des Dialogs bei der Entwicklung wirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung des Klimawandels wie...
Klimawandel. Es ist denkbar, dass der Klimawandel zu einem Anstieg des Meeresspiegels führt so dass bspw. küstennahe Infrastrukturan- lagen wie bspw. Häfen nicht mehr oder nur mit nicht kalkulierten zusätzlichen Kosten betrieben werden können. Ebenso können zunehmende Starkwindereignisse zu vermehrten Schäden bspw. an Leitungsnetzen führen. In der Folge könnten solche nicht mehr versicherbar sein oder steigende Versicherungsprämien würden zu nicht kalkulierten Mehrkosten führen. Die genannten Risiken können sich somit auch anlagegefährdend auswirken.