Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung. Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, den/die gesetzliche/n Vertreter/in und die Landwirtschaftskammer unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung und der Landwirtschaftskammer rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
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