Aufgabenbereich. Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich sach- lich nicht zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich. Der Arbeitnehmer wird von dem Arbeitgeber als studentische/r Mitarbeiter/in im Be- reich der Redaktionsassistenz angestellt.
Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrob- programm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmaus- schuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
(3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektlei- ter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
Aufgabenbereich. Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein
Aufgabenbereich. 4.1 Anwendung des GAV Die BK überwacht die innerbetriebliche Anwendung des GAV und setzt sich für die in Art. 2 dieses Reglements genannten Ziele ein.
Aufgabenbereich. Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen, Trennungs- und Scheidungs- angelegenheiten, sowie Umgangsfragen und Wegweiserberatung. Ebenso Einleitung und Begleitung von Hilfen zur Erziehung (gem. SGB VIII), Jugendgerichtshilfe und Erwachsenenberatung.
Aufgabenbereich. Bildung und Betreuung der Tageskinder gemäss Stellenbeschrieb für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und pädagogischem Konzept.
Aufgabenbereich a) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstständig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafter.
b) Xxxxxx sich der Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages widerspre- chen sollten, gelten vorrangig die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Der Ge- schäftsführer hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirats Folge zu leisten. Die Gesellschaft kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die weiteren Befugnisse und Pflichten des Geschäftsführers regelt.
c) Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.
d) Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Ge- sellschaft hinausgehen, muss die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden, insbesondere für die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte genannten Maßnahmen.
e) Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversammlung zeitnah, umfassend und kontinuierlich oder auf Ersuchen über Geschäftsverlauf, Planung und einzelne Vorgänge von besonderem Interesse.
f) Soweit keine besonderen satzungsmäßigen Bestimmungen oder Anweisungen der Gesell- schaft bestehen, gelten die folgenden Regelungen:
aa) Der Geschäftsführer berichtet den Gesellschaftern regelmäßig vierteljährlich über den Gang der Gesellschaft. In Einzelfällen erfolgt die Unterrichtung auf besondere Anfor- derung der Gesellschafterversammlung. Form und Inhalt der Berichte werden in einer besonderen Vereinbarung festgehalten. Der turnusmäßige Bericht zum 30. Juni eines jeden Jahres kann mit der Vorlage und Erläuterung zum Jahresabschluss des vorange- gangenen Jahres verbunden werden, wenn zwischen der Vorlage des Jahresabschlus- ses und dem 30. Juni weniger als zwei Monate liegen.
bb) Im letzten Viertel eines jeden Jahres legt der Geschäftsführer der Gesellschafterver- sammlung den Jahresfinanzplan für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Dieser Plan enthält eine detaillierte Kosten- und Erlösvorschau und einen Investitions- und Zahlungsplan. Aus ihm sind alle wesentlichen vorgesehenen oder zu erwartenden Ge- schäftsvorgänge und Veränderungen unter Einschluss möglicher Alternativen ersicht- lich.
cc) Im Falle der Ablehnung des Finanzplans als Ganzes oder in Teilen hat der Geschä...
Aufgabenbereich. Die Arbeitsnehmerin wird als Säuglings- und Kinderbetreuerin eingestellt.
Aufgabenbereich. Die Arbeitnehmerin wird als Kinderbetreuerin eingestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Kinderbetreuung gemäss Vorgaben der Arbeitgeberin.