Betreuung. Sie können minderjährige Kinder oder betreuungs- bedürftige Personen während der Reise aufgrund Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod nicht mehr betreuen? In diesem Fall
Betreuung. 6.1. Zur Betreuung des laufenden Betriebs gehören:
Betreuung. Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt des Karteninhabers/der versicherten Personen und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Ver- sicherer für die Information der Angehörigen.
Betreuung. Das Animationsprogramm ist vielfältig (z.B. sportliche Aktivitäten, kreative Aktivitäten, Show und Mini-Disco) und wird an die Altersgruppe der Kinder angepasst. Die Aktivitäten finden ausschließlich im Hotel statt.
Betreuung. Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Hüpfburg permanent durch mindestens eine volljährige, befähigte, nicht alkoholisierte oder unter Drogen/Medikamenteneinfluss stehenden Person beaufsichtigt werden muss. Die Aufsichtsperson muss durch den Mieter gestellt werden. Der Mieter haftet für eventuelle Personenschäden.
Betreuung. Eine Änderung oder Auflösung der Betreuungsvereinbarung oder Änderung der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers oder Mitglieder des Promotionskomitees ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden Promotionsordnung möglich. Die Betreuungsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung, frühestens jedoch mit Annahme als Doktorand_in am Fachbereich 4, in Kraft. Sie gilt bis zur Promotion, längstens jedoch so lange wie die Annahmedauer als Doktorand_in am Fachbereich 47. Die Betreuungszusage ist unabhängig von der Finanzierung und Finanzierungsart des Promotionsvorhabens oder der Finanzierung von Forschungsprojekten. Erfolgt ein Abbruch des Promotionsverfahrens, so soll das Dekanat des Fachbereichs 4 über diesen Umstand begründet informiert werden.
Betreuung einen für das gesamte Studium verantwortlichen Betreuer (Ausbildungsleiter) und ggf. weitere geeignete Mitarbeiter mit der Betreuung der praktischen Studienabschnitte zu beauftragen; einen geeigneten Gutachter für die Bewertung der Bachelorarbeit/ Diplomarbeit zu benennen;
Betreuung. 1 Durch die Betreuungsvereinbarung entstehen keine einklagbaren Rechtspositionen, insbesondere entsteht durch deren Abschluss kein Arbeitsverhältnis. Die Betreuungsvereinbarung verleiht zudem keinen Rechtsanspruch auf eine Promotion, sondern regelt die Rechte und Pflichten von Doktorand/in und Betreuer/in.
Betreuung. Ziele und Inhalte der Betreuungsleistungen Die Betreuungsleistungen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld und schließen insbesondere ein - die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, - die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nachtrhythmus. Zu den Leistungen der häuslichen Betreuung gehören je nach Einzelfall insbesondere folgende Inhalte: - Allgemeine Begleitung • beim Spaziergang • beim Einkauf • bei Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen • bei Veranstaltungen der Gemeinde, Kirchgang - Beschäftigung und Beaufsichtigung • Vorlesen • Spielen • Unterhaltungen • Biografiearbeit (Erinnerungsarbeit). Keine Leistungen der häuslichen Betreuung sind Fahrdienste, Hilfen bei der schulischen und beruflichen Eingliederung, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX oder Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie therapeutische Leistungen nach dem SGB V.
Betreuung a) Die TPP verpflichtet sich zur verantwortungsvollen Betreuung und Versorgung des Kindes/der Kinder zu den vereinbarten Betreuungszeiten. Sorgeberechtigte und TPP stimmen sich in allen die Betreuung betreffenden Fragen ab. Zur Betreuung gehören die altersentsprechende Förderung und Bildung des Kindes/der Kinder, die Fürsorge, die Versorgung, der Schutz vor Gefahren und die Gewährung der Möglichkeit zu kindgerechtem Spielen. Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Die TPP und die Sorgeberechtigten verpflichten sich zum Wohle des Kindes, die oben genannten gesetzlichen Vorschriften zu achten und sich des Weiteren über die Erziehung des Kindes/der Kinder abzustimmen.