Auflösung – Verlängerung. Wenn das Vermögen des Fonds 30 Tage lang unter dem in obigem Artikel 2 festgelegten Betrag liegt, informiert die Verwaltungsgesellschaft die Autorité des Marchés Financiers und löst den Fonds auf, sofern er nicht mit einem anderen FCP verschmolzen wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds im Voraus auflösen, wobei sie die Anteilsinhaber über diesen Beschluss informiert; ab diesem Datum werden keine Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge mehr angenommen. Ferner löst die Verwaltungsgesellschaft den Fonds bei Antrag auf Rücknahme der Gesamtheit der Anteile, bei Einstellung der Tätigkeit der Verwahrstelle, wenn keine andere Verwahrstelle ernannt wurde, oder bei Ablauf der Fondsdauer, sofern diese nicht verlängert wurde, auf. Die Verwaltungsgesellschaft teilt der Autorité des Marchés Financiers den Termin der Auflösung und das vorgesehene Auflösungsverfahren schriftlich mit. Danach sendet sie der Autorité des Marchés Financiers den Bericht des Abschlussprüfers zu. Die Verlängerung der Dauer des Fonds kann von der Verwaltungsgesellschaft im Einverständnis mit der Verwahrstelle beschlossen werden. Ihre Entscheidung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Fondsdauer getroffen und den Anteilsinhabern und der Autorité des Marchés Financiers mitgeteilt werden.